TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 W196 2128757-2

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 1429019-5/3E

W196 1429020-5/3E

W196 1429021-5/3E

W196 2014276-2/3E

W196 2128757-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX XXXX , alias XXXX XXXX , alias XXXX XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 römisch 40 , alias römisch 40 römisch 40 , alias römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 römisch 40 ,

geb. am XXXX , 3.) XXXX XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX XXXX XXXX ,geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 römisch 40 römisch 40 ,

geb. am XXXX und 5.) XXXX XXXX , geb. am XXXX , alle StA. XXXX XXXX , 3.) bis 5.) vertreten durch 1.) und 2.), alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.07.2017, Zlen. 1.) 567667500/170733447, 2.) 567667609/170733404, 3.) 831712203/170733471, 4.) 1002323007/170733463 und 5.) 1107913602/170733528, zu Recht erkannt:geb. am römisch 40 und 5.) römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. römisch 40 römisch 40 , 3.) bis 5.) vertreten durch 1.) und 2.), alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.07.2017, Zlen. 1.) 567667500/170733447, 2.) 567667609/170733404, 3.) 831712203/170733471, 4.) 1002323007/170733463 und 5.) 1107913602/170733528, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 55, 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und verheiratet. Die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind ihre im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder.

1. Erstes Verfahren

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.10.2011 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.

Am 28.10.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, für welchen die Zweitbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 24.09.2012, Zlen. 429019-1/2012/3E, 429020-1/2012/3E und 429021-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen.

2. Zweites Verfahren

Am 18.10.2012 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Tschechien von Österreich rückübernommen und stellten sie am selben Tag erneut Anträge auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2012 wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2012 wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde diese mit Erkenntnis vom 05.12.2012, Zlen. D14 429019-2/2012, D14 429020-2/2012 und D14 429021-2/2012, als unbegründet abgewiesen.

3. Drittes Verfahren

Am 19.11.2013 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Deutschland von Österreich rückübernommen und stellten am 20.11.2013 erneut Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die (dritten) Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge aller Familienmitglieder zurückgewiesen werden, keine besondere Integrationsverfestigung vorliege und die Beschwerdeführerin auch eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beantragt hätten.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die (dritten) Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge aller Familienmitglieder zurückgewiesen werden, keine besondere Integrationsverfestigung vorliege und die Beschwerdeführerin auch eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beantragt hätten.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die angeführten Bescheide im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2014, Zl. W111 1429020-3/3Z, dieser Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die angeführten Bescheide im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2014, Zl. W111 1429020-3/3Z, dieser Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage habe das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer nicht ausgesprochen werden könne.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage habe das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer nicht ausgesprochen werden könne.

Am 19.02.2014 wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und wurde für diesen am 27.02.2014 durch seine gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheiden vom 09.10.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde den Erst- bis Drittbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 jeweils nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung überwiege.Mit Bescheiden vom 09.10.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde den Erst- bis Drittbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 jeweils nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung überwiege.

Gegen diese Bescheide wurde mit für die Erst- bis Viertbeschwerdeführender gleichlautendem Schriftsatz vom 27.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde beantragt, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt werde sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation nicht zulässig sei; in eventu die bekämpften Bescheide aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert: Die Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswille des Erstbeschwerdeführers sowie die soziale Verankerung der Beschwerdeführer seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien die Beschwerdeführer wieder aufnehmen bzw. unterstützen würde, zumal diese aufgrund der Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers selbst Probleme habe. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine inhaltlich fundierte Begründung dafür abgegeben, weshalb kein geänderter Sachverhalt im Vergleich zur Ausweisungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegen sollte.Gegen diese Bescheide wurde mit für die Erst- bis Viertbeschwerdeführender gleichlautendem Schriftsatz vom 27.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde beantragt, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt werde sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation nicht zulässig sei; in eventu die bekämpften Bescheide aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert: Die Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswille des Erstbeschwerdeführers sowie die soziale Verankerung der Beschwerdeführer seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien die Beschwerdeführer wieder aufnehmen bzw. unterstützen würde, zumal diese aufgrund der Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers selbst Probleme habe. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine inhaltlich fundierte Begründung dafür abgegeben, weshalb kein geänderter Sachverhalt im Vergleich zur Ausweisungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegen sollte.

Am 04.02.2016 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und wurde für diese am 25.02.2016 durch die ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Nach niederschriftlicher Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter der Fünftbeschwerdeführerin wurde mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016 der Antrag auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), der Minderjährigen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Nach niederschriftlicher Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter der Fünftbeschwerdeführerin wurde mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016 der Antrag auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), der Minderjährigen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die rechtsfreundliche Vertreterin gab per E-Mail am 16.06.2016 bekannt, dass die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids vom 09.10.2014 zurückgezogen werde und wurde gleichzeitig Beschwerde für die Fünftbeschwerdeführerin Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides vom 31.05.2016 erhoben.Die rechtsfreundliche Vertreterin gab per E-Mail am 16.06.2016 bekannt, dass die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom 09.10.2014 zurückgezogen werde und wurde gleichzeitig Beschwerde für die Fünftbeschwerdeführerin Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 31.05.2016 erhoben.

Am 18.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und gaben die Beschwerdeführer an, dass sie im Bundesgebiet bleiben wollen und nicht in die Heimat zurückkehren können würden. Festgehalten wurde, dass mit dem Erstbeschwerdeführer lediglich eine rudimentäre Verständigung auf Deutsch möglich sei. Die Beschwerdeführer würden von Leistungen aus der Grundversorgung leben und helfe der Erstbeschwerdeführer Bekannten in seinem Umfeld ehrenamtlich aus. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie in Österreich sehr glücklich sei und ihre Kinder eine Ausbildung bekommen sollen. Festgehalten wurde, dass mit ihr eine Verständigung auf Deutsch lediglich auf eine äußerst einfache Ebene möglich sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 wurde zur Zl. W111 2014276-1/6E beschlossen, dass das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird. Weiters wurde die Beschwerde zu den Zlen. W111 1429019-4/10E, W111 1429020-4/11E, W111 1429021-4/8E, W111 2014276-1/6E und W111 2128757-1/3E gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 wurde zur Zl. W111 2014276-1/6E beschlossen, dass das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt wird. Weiters wurde die Beschwerde zu den Zlen. W111 1429019-4/10E, W111 1429020-4/11E, W111 1429021-4/8E, W111 2014276-1/6E und W111 2128757-1/3E gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Gericht aus, dass Verfahren im Falle der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen seien. Zum Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar untereinander ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würden, jedoch allesamt im gleichen Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien. Die Cousine des Erstbeschwerdeführers und ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, zu denen Kontakt bestehe, würden im Bundesgebiet leben, jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern. Ein besonderes Nahe- oder ein persönliches bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, welches über die zwischen Verwandten dieser Art üblicherweise bestehende Beziehung hinausginge, sei im Verfahren jedoch nicht ersichtlich. Mangels gemeinsamer Haushaltsführung und eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bestehe in Bezug auf diese Verwandten somit kein schützenswertes Familienleben. Darüber hinaus würden keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet bestehen. Eine Rückkehrentscheidung stelle demnach für alle Familienmitglieder zeitgleich vollzogen keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedürfe es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zum Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seit ihrer irregulären Einreise im Oktober 2011, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seit ihren Geburten im Oktober 2011, Februar 2014 und Februar 2016 im Bundesgebiet befänden. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer sei ein lediglich aufgrund ihrer Verfahren auf internationalen Schutz vorübergehend berechtigter gewesen und sei somit das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen hätten können, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden sei, des unsicheren Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen. Auch hätten sie ihren Lebensunterhalt während ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes überwiegend aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer habe sich durch den Besuch von Deutschkursen Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und sich zu Hilfsleistungen in seiner Heimatgemeinde bereit gezeigt, bemühe sich um einen Arbeitsplatz und habe zuletzt eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Er verfüge über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter in einem Bauunternehmen auf Vollzeitbasis ab August 2016. Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfüge auch über keine Beschäftigungszusage, sondern kümmere sich um ihre minderjährigen Kinder. Sie habe einen Deutschkurs besucht, könne sich auf äußerst einfacher Ebene in deutscher Sprache verständigen und nehme regelmäßig an einem Treffen in ihrer Heimatgemeinde teil. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv. Sie stünden in Kontakt zu ihren beiden oben erwähnten, in Österreich lebenden Verwandten und hätten einige Bekannte in ihrer Heimatgemeinde. Im Verfahren hätten sich darüber hinaus jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung bzw. das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich ergeben. Auch wenn sich die Beschwerdeführer - wie den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen sei - um die soziale Integration in ihrer Heimatgemeinde bemüht zeigen würden, der Erstbeschwerdeführer nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sohin eine beginnende Integration erkannt werden könne, haben sie gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht könne auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation erkennen. Die Beziehungen der Beschwerdeführer zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem die Erst- und Zweitbeschwerdeführer den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, noch über zahlreiche Familienangehörige verfügen würden, von denen der Großteil einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Des Weiteren verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse und eine Schuldbildung. Der Erstbeschwerdeführer sei berufstätig gewesen und sei ihm als jungen, gesunden Mann die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls zumutbar. Aus diesen Erwägungen werde es den Beschwerdeführern möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Ferner seien im vorliegenden Fall zwar die Kinder im österreichischen Bundesgebiet geboren worden, jedoch hätten sie aufgrund ihres sehr jungen Lebensalters noch keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich entwickeln können und würden sich ihre Interessen hauptsächlich auf ihre Eltern, von deren Unterstützung sie abhängig seien und auf ihre Geschwister beschränken. Durch die gemeinsame Rückführung der Beschwerdeführer würden sich die privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wesentlich relativieren. Außerdem seien sie in der Landessprache ihres Herkunftsstaates, Russisch, erzogen worden, hätten im Bundesgebiet wegen ihres geringen Alters noch keine Schulbildung absolviert und würden sich in einem mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befinden. Wie ihre Eltern verfügen auch die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, die ihnen bei ihrer sozialen Eingliederung unterstützend zur Seite stehen können würden. Im Falle der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien sohin keine unüberwindlichen Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu erblicken. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall insgesamt höher wiegen als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere müsse dabei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gewertet werden, dass ihr mehrjähriger Aufenthalt auf einem nur durch zwei Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert habe. Allein ein durch die beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Im Ergebnis sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Familie am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Es seien somit keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Ferner seien die Anträge der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb die Zulässigkeit ihrer Abschiebung grundsätzlich zu bejahen sei. Unabhängig davon hätten sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ergeben. Ebenso wenig habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer verändert bzw. verschlechtert. Zudem sei auch keine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie in den Zusatzprotokollen Nr. 6 und 13 gewährleisteten Rechte zu erkennen, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen im Herkunftsstaat noch lebenden und erwerbstätigen Angehörigen der Beschwerdeführer. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Begründend führte das Gericht aus, dass Verfahren im Falle der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen seien. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen würden, jedoch allesamt im gleichen Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien. Die Cousine des Erstbeschwerdeführers und ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, zu denen Kontakt bestehe, würden im Bundesgebiet leben, jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern. Ein besonderes Nahe- oder ein persönliches bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, welches über die zwischen Verwandten dieser Art üblicherweise bestehende Beziehung hinausginge, sei im Verfahren jedoch nicht ersichtlich. Mangels gemeinsamer Haushaltsführung und eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bestehe in Bezug auf diese Verwandten somit kein schützenswertes Familienleben. Darüber hinaus würden keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet bestehen. Eine Rückkehrentscheidung stelle demnach für alle Familienmitglieder zeitgleich vollzogen keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedürfe es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Zum Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seit ihrer irregulären Einreise im Oktober 2011, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seit ihren Geburten im Oktober 2011, Februar 2014 und Februar 2016 im Bundesgebiet befänden. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer sei ein lediglich aufgrund ihrer Verfahren auf internationalen Schutz vorübergehend berechtigter gewesen und sei somit das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen hätten können, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden sei, des unsicheren Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen. Auch hätten sie ihren Lebensunterhalt während ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes überwiegend aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer habe sich durch den Besuch von Deutschkursen Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und sich zu Hilfsleistungen in seiner Heimatgemeinde bereit gezeigt, bemühe sich um einen Arbeitsplatz und habe zuletzt eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Er verfüge über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter in einem Bauunternehmen auf Vollzeitbasis ab August 2016. Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfüge auch über keine Beschäftigungszusage, sondern kümmere sich um ihre minderjährigen Kinder. Sie habe einen Deutschkurs besucht, könne sich auf äußerst einfacher Ebene in deutscher Sprache verständigen und nehme regelmäßig an einem Treffen in ihrer Heimatgemeinde teil. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv. Sie stünden in Kontakt zu ihren beiden oben erwähnten, in Österreich lebenden Verwandten und hätten einige Bekannte in ihrer Heimatgemeinde. Im Verfahren hätten sich darüber hinaus jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung bzw. das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich ergeben. Auch wenn sich die Beschwerdeführer - wie den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen sei - um die soziale Integration in ihrer Heimatgemeinde bemüht zeigen würden, der Erstbeschwerdeführer nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sohin eine beginnende Integration erkannt werden könne, haben sie gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht könne auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation erkennen. Die Beziehungen der Beschwerdeführer zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem die Erst- und Zweitbeschwerdeführer den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, noch über zahlreiche Familienangehörige verfügen würden, von denen der Großteil einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Des Weiteren verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse und eine Schuldbildung. Der Erstbeschwerdeführer sei berufstätig gewesen und sei ihm als jungen, gesunden Mann die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls zumutbar. Aus diesen Erwägungen werde es den Beschwerdeführern möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Ferner seien im vorliegenden Fall zwar die Kinder im österreichischen Bundesgebiet geboren worden, jedoch hätten sie aufgrund ihres sehr jungen Lebensalters noch keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich entwickeln können und würden sich ihre Interessen hauptsächlich auf ihre Eltern, von deren Unterstützung sie abhängig seien und auf ihre Geschwister beschränken. Durch die gemeinsame Rückführung der Beschwerdeführer würden sich die privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wesentlich relativieren. Außerdem seien sie in der Landessprache ihres Herkunftsstaates, Russisch, erzogen worden, hätten im Bundesgebiet wegen ihres geringen Alters noch keine Schulbildung absolviert und würden sich in einem mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befinden. Wie ihre Eltern verfügen auch die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, die ihnen bei ihrer sozialen Eingliederung unterstützend zur Seite stehen können würden. Im Falle der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien sohin keine unüberwindlichen Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu erblicken. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall insgesamt höher wiegen als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere müsse dabei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gewertet werden, dass ihr mehrjähriger Aufenthalt auf einem nur durch zwei Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert habe. Allein ein durch die beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Im Ergebnis sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Familie am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Es seien somit keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Ferner seien die Anträge der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb die Zulässigkeit ihrer Abschiebung grundsätzlich zu bejahen sei. Unabhängig davon hätten sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ergeben. Ebenso wenig habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer verändert bzw. verschlechtert. Zudem sei auch keine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie in den Zusatzprotokollen Nr. 6 und 13 gewährleisteten Rechte zu erkennen, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen im Herkunftsstaat noch lebenden und erwerbstätigen Angehörigen der Beschwerdeführer. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

4. Gegenständliches Verfahren

Am 29.03.2017 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Beschwerdeführer eingebracht.Am 29.03.2017 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Beschwerdeführer eingebracht.

Am 06.07.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und eingangs darauf hingewiesen, dass für die Fünftbeschwerdeführerin kein Antrag gestellt worden sei. So stellte der Erstbeschwerdeführer als ihr gesetzlicher Vertreter für diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Auch gab er an, dass er Österreich seit dem letzten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2013 nicht mehr verlassen habe. Die Frage, ob sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 etwas am Privat- und Familienleben geändert habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Abgesehen von den im Verfahren bekannten Familienmitgliedern gäbe es keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. In der Russischen Föderation würden sich noch seine Verwandten sowie welche der Zweitbeschwerdeführerin befinden. Im Verfahren seien bereits die Geburtsurkunde sowie der Pass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegt worden. Nachgefragt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten würden gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er und seine Frau jeweils 180,- Euro und für jedes Kind 80,- Euro in der Grundversorgung beziehen würden und werde die Wohnung vom Sozialamt bezahlt. Nachgefragt, wie hoch die monatlichen Ausgaben seien führte er an, keine Fixkosten zu haben. Bis auf seine Familie habe er auch keine Unterhaltspflichten. Zur Integration gab er an, dass er sich in Österreich integriert und sehr wohl fühle. Er habe bereits das Niveau A2 abgeschlossen und besuche noch weitere Deutschkurse. Auch könne seine Frau etwas Deutsch, jedoch besuche sie momentan keinen Kurs. Ferner habe sich der Erstbeschwerdeführer einer Firma vorgestellt, bei welcher er auch einen Vorvertrag habe. Befragt zu den ausgeübten Berufen in der Heimat führte er aus, dass er als Maurer gearbeitet habe und seine Frau niemals einer Beschäftigung nachgegangen sei. Hier in Österreich hätten er und seine Frau einige Bekannte aus der Ortschaft, wo sie leben würden. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe gab er an, dass er einmal mit Drogen von der Polizei erwischt worden sei.Am 06.07.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und eingangs darauf hingewiesen, dass für die Fünftbeschwerdeführerin kein Antrag gestellt worden sei. So stellte der Erstbeschwerdeführer als ihr gesetzlicher Vertreter für diese einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Auch gab er an, dass er Österreich seit dem letzten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2013 nicht mehr verlassen habe. Die Frage, ob sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016 etwas am Privat- und Familienleben geändert habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Abgesehen von den im Verfahren bekannten Familienmitgliedern gäbe es keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. In der Russischen Föderation würden sich noch seine Verwandten sowie welche der Zweitbeschwerdeführerin befinden. Im Verfahren seien bereits die Geburtsurkunde sowie der Pass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegt worden. Nachgefragt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten würden gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er und seine Frau jeweils 180,- Euro und für jedes Kind 80,- Euro in der Grundversorgung beziehen würden und werde die Wohnung vom Sozialamt bezahlt. Nachgefragt, wie hoch die monatlichen Ausgaben seien führte er an, keine Fixkosten zu haben. Bis auf seine Familie habe er auch keine Unterhaltspflichten. Zur Integration gab er an, dass er sich in Österreich integriert und sehr wohl fühle. Er habe bereits das Niveau A2 abgeschlossen und besuche noch weitere Deutschkurse. Auch könne seine Frau etwas Deutsch, jedoch besuche sie momentan keinen Kurs. Ferner habe sich der Erstbeschwerdeführer einer Firma vorgestellt, bei welcher er auch einen Vorvertrag habe. Befragt zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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