TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W200 2122494-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2122494-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. 1084882500-151214702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. 1084882500-151214702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, ist schiitischen Glaubens und stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 29.08.2015 gab er an, dass er im Alter von eineinhalb Jahren mit seinen Eltern in den Iran geflohen sei und seither dort gelebt hätte. An die Adresse in Afghanistan könne er sich nicht erinnern. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Deshalb seien seine Eltern mit ihm in den Iran geflohen. Die finanzielle Lage dort sei schlecht und sie hätten keine Sicherheit gehabt. Er wolle hier gerne eine Ausbildung machen und seine Familie nachholen. Dies sei sein Fluchtgrund. Nunmehr gebe es in Afghanistan auch die Gruppierung des IS. Seine Heimatregion Maidan Wardak werde einmal im Jahr von den Kuchis angegriffen.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 11.02.2016 gab er an, dass er in Afghanistan in Kabul am 01.01.1998 geboren sei. Er sei Hazara, Schiit, ledig und im Iran aufgewachsen. In Kabul hätte er Verwandte, mit denen er jedoch keinen Kontakt mehr pflege. Er hätte alle möglichen Hilfsarbeiten verrichtet, insbesondere sei er Schuhmacher gewesen. Er sei mit eineinhalb Jahren in den Iran und letzten Sommer nach Österreich gekommen. Er besitze keine Dokumente. Seine Eltern hätten Afghanistan verlassen, weil die Verwandten mit deren Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Deshalb hätten sie sich ein Leben im Iran aufgebaut. Er könne nicht nach Afghanistan, weil dort Krieg herrsche. Außerdem sei er Hazara. Er stamme aus Maidan Wardak. Dort herrsche aber Krieg. Die gesamte Familie seiner Mutter lebe in Kabul. Seine Mutter hätte ihm das erzählt. Die Eltern seiner Mutter seien gegen die Heirat gewesen. Eigentlich auch die Verwandten des Vaters. Dort heirate man nicht aus Liebe. Seine Eltern seien nicht verwandt. Mehr wisse er nicht von Afghanistan. Die Eltern seiner Mutter würden auch ihn bedrohen. Im Iran könne er im Falle einer Rückkehr weiter arbeiten, dort hätte er keine Probleme. Er sei hier her gekommen um Schutz zu erhalten. Seine Eltern und er hätten sich im Iran versteckt. Er hätte keinen Kontakt zur Familie der Eltern gewollt, da diese sie nicht gut behandelt hätten, sonst wären sie ja offensichtlich noch dort geblieben. Niemand hätte gewusst, wo sie seien. In Afghanistan könne man nirgendwo leben, wenn fünf Mal pro Monat Bombenanschläge stattfinden würden. Im Iran sei er auch aufgrund seiner Herkunft schikaniert worden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht.

Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine zweiwöchige Ausreisefrist gewährt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Volljährigkeit, afghanische Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie die Abstammung aus Kabul festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass er ohne Probleme von Kabul in den Iran gereist sei. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen und es liege auch keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Er sei gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat nicht glaubhaft sei, da er als Person unglaubwürdig sei, keine Dokumente vorlegen hätte können und er den behaupteten Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft darlegen hätte können. Darüber hinaus stünde die vor dem BFA getätigte Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu den Aussagen vor der Exekutive. Die Behörde ging davon aus, dass er lediglich über den Iran nach Europa gereist sei und dort keinen längeren Aufenthalt gehabt hätte. Während er vor der Exekutive erklärt hätte wegen des vermeintlichen Krieges die Heimat verlassen zu haben, hätte er nun angegeben indirekt von Privatpersonen nämlich der Familie der Mutter bedroht worden zu sein. Es sei offensichtlich, dass er dem Fluchtgrund mehr Nachdruck verleihen wollte. Hervorzuheben sei überdies, dass der Antragsteller XXXX , der am selben Tag vom BFA einvernommen worden sei und mit dem er auch die selbe Unterkunft teile, die ansatzweise gleiche Fluchtgeschichte vor dem BFA erklärt hätte, die jedoch mit seinen ersten Angaben vor dem BFA nicht im Einklang stünde. Dieser Umstand sei ein klares Indiz dafür, dass er vor dem BFA nicht die Wahrheit betreffend der Ausreisegründe und vor allem des Zeitpunktes der behaupteten Ausreise aus Afghanistan angegeben hätte. Er hätte nicht von sich aus, sondern immer erst auf Nachfragen Fragmente eines vermeintlichen Sachverhaltes angegeben und hätte damit schon zu Beginn der freien Erzählphase die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte erschüttert. Dass er keine Kenntnis über die behauptete Fluchtgeschichte der Eltern hätte, wiederspreche den allgemeinen Lebensbeziehungen in einem Familienverband. Ein vernunftbegabter Durchschnittsmensch hätte zumindest versucht, seine Eltern über deren Probleme zu hinterfragen. Es sei auch klar erkennbar, dass er sich mehrerer erfundener Rahmengeschichten bedient hätte, zumal auch die Angaben des Mitbewohners XXXX als völlig unglaubwürdig abgesprochen worden seien.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat nicht glaubhaft sei, da er als Person unglaubwürdig sei, keine Dokumente vorlegen hätte können und er den behaupteten Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft darlegen hätte können. Darüber hinaus stünde die vor dem BFA getätigte Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu den Aussagen vor der Exekutive. Die Behörde ging davon aus, dass er lediglich über den Iran nach Europa gereist sei und dort keinen längeren Aufenthalt gehabt hätte. Während er vor der Exekutive erklärt hätte wegen des vermeintlichen Krieges die Heimat verlassen zu haben, hätte er nun angegeben indirekt von Privatpersonen nämlich der Familie der Mutter bedroht worden zu sein. Es sei offensichtlich, dass er dem Fluchtgrund mehr Nachdruck verleihen wollte. Hervorzuheben sei überdies, dass der Antragsteller römisch 40 , der am selben Tag vom BFA einvernommen worden sei und mit dem er auch die selbe Unterkunft teile, die ansatzweise gleiche Fluchtgeschichte vor dem BFA erklärt hätte, die jedoch mit seinen ersten Angaben vor dem BFA nicht im Einklang stünde. Dieser Umstand sei ein klares Indiz dafür, dass er vor dem BFA nicht die Wahrheit betreffend der Ausreisegründe und vor allem des Zeitpunktes der behaupteten Ausreise aus Afghanistan angegeben hätte. Er hätte nicht von sich aus, sondern immer erst auf Nachfragen Fragmente eines vermeintlichen Sachverhaltes angegeben und hätte damit schon zu Beginn der freien Erzählphase die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte erschüttert. Dass er keine Kenntnis über die behauptete Fluchtgeschichte der Eltern hätte, wiederspreche den allgemeinen Lebensbeziehungen in einem Familienverband. Ein vernunftbegabter Durchschnittsmensch hätte zumindest versucht, seine Eltern über deren Probleme zu hinterfragen. Es sei auch klar erkennbar, dass er sich mehrerer erfundener Rahmengeschichten bedient hätte, zumal auch die Angaben des Mitbewohners römisch 40 als völlig unglaubwürdig abgesprochen worden seien.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden ausschließlich Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan gemacht und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan beantragt.

Im Rahmen der am 02.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG wiederholte der Beschwerdeführer Hazara, Schiit und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte Afghanistan im Alter von eineinhalb Jahren verlassen und sei mit seinen Eltern in den Iran gegangen. Er sei in Kabul geboren. Im Iran sei er fünf Jahre zur Schule gegangen. Seit seinem 13. Lebensjahr arbeite er. Er hätte Schuhe hergestellt. Er sei im Iran aufgewachsen und illegal dort gewesen. Die iranische Polizei hätte ihn nach Syrien schicken wollen "wegen religiöser Sachen, um gegen den IS zu kämpfen".

Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nur gesagt hätte, dass die finanzielle Lage schlecht sei und Afghanen im Iran schlecht behandelt würden, aber nicht gesagt hätte, dass er nach Syrien gehen solle, gab er an, dass er nie gesagt hätte, dass er finanzielle Probleme gehabt hätte, er habe selbst verdient, seine Mutter hätte gearbeitet. Seit sieben Jahren sei sein Vater verschollen, er sei abgeschoben worden.

Die Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestaltete sich im Übrigen in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"( )

VR: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurück müssten?

BF: Mein Leben ist in Gefahr, ich werde dort sicher sterben.

VR: Warum?

BF: Die Familie meiner Eltern werden mich töten.

VR: Welche Seite?

BF: Beide Seiten.

VR: Wo leben die jeweiligen Familien?

BF: In Kabul und Maidan Wardak. Die Familie mütterlicherseits lebt in Kabul, väterlicherseits in Maidan.

VR: Warum sollten die Familien Sie töten?

BF: Meine Eltern haben sich geliebt, nach meiner Geburt sind sie in den Iran geflüchtet. Die Familien waren damit nicht einverstanden, weil mein Vater Hazara war und meine Mutter Qazelbash.

VR: Waren Ihre Eltern schon verheiratet als sie in den Iran gegangen sind?

BF: Sie haben nicht geheiratet, sie sind geflüchtet. Wenn die Familie nicht einverstanden ist, wie sollen die heiraten?

VR: Haben sie im Iran geheiratet?

BF: Ja.

VR: Warum würde die Familie sie töten?

BF: Keiner hat mich gesehen und meine Eltern auch nicht, seit sie geflüchtet sind.

VR: Warum sollte man Ihnen etwas tun?

BF: Weil wir gemeinsam geflüchtet sind. Sie haben sich geliebt, sind in den Iran geflüchtet, die Familie wollte nicht, dass sie heiraten.

VR: Deswegen würde man Sie töten?

BF: Ja. Die Afghanen sind sehr gläubig und sie haben geschworen, dass sie sie töten.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Mutter hat es mir erzählt.

VR: Ihr Vater ist alleine abgeschoben worden, obwohl er verheiratet war?

BF: Ja, er wollte arbeiten gehen und auf dem Weg wurde er festgenommen und abgeschoben.

VR: Und Ihre Mutter nicht?

BF: Sie war Hausfrau.

VR: Ihre Mutter lebt jetzt noch dort, wovon lebt sie?

BF: Sie arbeitet.

VR: Und Ihre Geschwister?

BF: Sind zu Hause im Teheran.

VR: Sie treffen selbständig überhaupt keine Aussagen und antworten kurz auf meine Fragen. Machen Sie zusammenhängende Angaben, damit ich Ihre Aussagen verwerten kann.

VR: Sagen Sie mir konkret genau, wer Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun möchte, ich möchte Namen und Orte hören.

BF: Ich habe sie nie gesehen, woher sollte ich wissen, wo sie leben.

VR: Warum sollten die Ihnen dann etwas tun?

BF: Wenn sie mich dort sehen mit meinem Nachnamen, sie würden mich erkennen.

VR: Kennen Sie den Herrn XXXX ?VR: Kennen Sie den Herrn römisch 40 ?

BF: Ja.

VR: Den haben Sie in der Unterkunft kennen gelernt?

BF: Ja, er ist in unser Unterkunft.

VR: In der Bescheidbegründung wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie jetzt deshalb die Geschichte erzählen, dass Ihre Eltern geflohen sind, dass sie nicht heiraten dürfen, weil der Herr XXXX genau diese Geschichte über sich selbst erzählt hat und Sie diese Geschichte übernommen haben.VR: In der Bescheidbegründung wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie jetzt deshalb die Geschichte erzählen, dass Ihre Eltern geflohen sind, dass sie nicht heiraten dürfen, weil der Herr römisch 40 genau diese Geschichte über sich selbst erzählt hat und Sie diese Geschichte übernommen haben.

BF: Ich kenne seine Geschichte nicht.

VR: Haben Sie Ihren Bescheid gelesen?

BF: Ich habe ihn schon gelesen, aber VR: Das BFA glaubt Ihnen kein Wort, von dem was Sie sagen, was sagen Sie dazu?

BF: Warum?

VR: Weil die Geschichte, die Sie über Ihre Eltern erzählen, genau die Geschichte von Herrn XXXX selbst ist.VR: Weil die Geschichte, die Sie über Ihre Eltern erzählen, genau die Geschichte von Herrn römisch 40 selbst ist.

BF: Ich habe keine Informationen über seine Geschichte.

VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung ausgesagt, dass Ihre Eltern wegen des Kriegs in den Iran gegangen seien?

BF: Damals war Kabul unsicher.

VR wiederholt die Frage.

BF: In der Ersteinvernahme konnte der D nicht richtig übersetzen. Ich habe damals gesagt, dass meine Eltern aus Maidan Wardak nach Kabul gegangen sind und wegen der Sicherheitslage in Kabul dann in den Iran.

VR: Ihre Eltern sind wegen der Sicherheitslage in Kabul in den Iran gegangen?

BF: Nein, wegen der Familie auch, die Familie hätte dort Ihre Eltern auch finden können.

VR an D: Spricht der BF reines Dari oder gibt es einen Farsi-Einschlag, immerhin lebt der BF lt. eigenen Angaben seit seinem 1. oder 2. Lebensjahr im Iran.

D: Ich höre sauberes Dari.

VR: Hat er einen Farsi-Einschlag?

D: Nein.

VR: Sie haben die Schule im Iran besucht, stimmt das?

BF: Ja, fünf Jahre lang habe ich eine afghanische Schule besucht, nicht staatlich.

VR an D: Erkennt man normalerweise bei einem im Iran aufgewachsenen Afghanen einen Farsi-Einschlag in der Sprache?

D: Ja.

VR: Vor wem sind Sie jetzt geflohen, vor der iranischen Polizei, sehe ich das richtig?

BF: Sie haben sich zu den Afghanen schlecht benommen, außerdem war ich volljährig, sie wollten mich in den Krieg schicken.

VR: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie im Iran weiter arbeiten könnten, da sie dort ja keine Probleme hätten.

BF: Das habe ich nicht gesagt.

VR: Sind Sie gesund?

BF auf Deutsch: Ja, alles gut.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF: Ja, in Kabul und Maidan Wardak.

VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie im Iran in Kontakt?

BF: Ja.

VR: Was erzählt die Mutter?

BF: Wir sprechen, wie es uns geht.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich habe keine Probleme hier in Österreich. ( )"

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Deutschkursbestätigung (Vorstufe zu A1), eine Bewerbung als Schuhmacherlehrling sowie ein Empfehlungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Kabul stammend, reiste am 28.08.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging fünf Jahre in die Grundschule. Er hat seit seinem dreizehnten Lebensjahr als Schuhmacher gearbeitet und verfügt über eine dementsprechende Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist dort in Afghanistan aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar in die Stadt Kabul zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit August 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, hat im Jahr 2016 gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten in der Marktgemeinde durchgeführt und ist seit 2015 als Hilfskraft in einem Gasthaus tätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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