TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W226 2106409-3

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2106409-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 13-821870803-1600740, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 13-821870803-1600740, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG

2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Lesginen und dem muslimischen Glauben zugehörig, reiste gemäß eigenen Angaben am 26.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen an, sie sei strenggläubige Muslimin und ihre Gebetsbrüder hätten ihr geholfen, weil sie krank sei und Hilfe brauche, indem sie sie besucht und manchmal auch Lebensmittel mitgebracht hätten. Dann seien Polizisten zu ihr gekommen und hätten gefragt, was diese Leute bei ihr verloren hätten. Sie hätten auch immer wieder gefragt, wo sich ihr Sohn aufhalte. Dies habe die Beschwerdeführerin bis vor kurzem aber selbst nicht beantworten können. Nach ihrem Glauben solle die Mutter in der Nähe ihres Sohnes leben. Da dieser hier in Österreich lebe, sei sie hierhergekommen und wolle bei ihm bleiben, weil sie alt und hilflos sei und seine Hilfe brauche.

Überdies legte die Beschwerdeführerin einen auf ihren Namen lautenden russischen Inlandspass vor.

Am 08.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, Herz- und Nierenprobleme zu haben sowie an erhöhtem Blutdruck und Migräne zu leiden. Ihre Krankheiten betreffend legte sie ein ärztliches Attest vor. Sie sei bereits im Heimatland wegen der Herzprobleme und dem erhöhten Blutdruck erfolgreich behandelt worden und könne auch wieder dort behandelt werden; sie sei nicht wegen ihrer Krankheiten nach Österreich gekommen. In der Heimat hätte sie eine Invalidenpension bekommen. Ihren Fluchtgrund betreffend brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe XXXX den Islam angenommen und sei in die Glaubensgemeinschaft der Astrachan eingetreten. Seit 2006 gehe es ihr gesundheitlich schlecht und deswegen sei ihre Nichte zu ihr gekommen und habe sie gepflegt. Schon damals sei die Miliz oft zu ihr gekommen und habe ihr gedroht, das Haus wegzunehmen oder zu zerstören, wenn sich weiterhin andere Astrachaner bei ihr zu Hause treffen würden. Die Beschwerdeführerin sei für einige Monate nach XXXX gegangen und habe besagte Nichte, die mit einem Astrachaner verheiratet gewesen sei, in ihrem Haus wohnen lassen. Als die Beschwerdeführerin wieder zurückgekehrt sei, habe sie noch mehr Probleme bekommen. Gegen den Mann ihrer Nichte habe man ein Strafverfahren eingeleitet und die Miliz sei ständig zu ihr gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes, der 2005 ausgereist sei, gefragt. Das erste Mal sei die Miliz gleich nach der Ausreise ihres Sohnes gekommen, das letzte Mal im Mai 2012.Am 08.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, Herz- und Nierenprobleme zu haben sowie an erhöhtem Blutdruck und Migräne zu leiden. Ihre Krankheiten betreffend legte sie ein ärztliches Attest vor. Sie sei bereits im Heimatland wegen der Herzprobleme und dem erhöhten Blutdruck erfolgreich behandelt worden und könne auch wieder dort behandelt werden; sie sei nicht wegen ihrer Krankheiten nach Österreich gekommen. In der Heimat hätte sie eine Invalidenpension bekommen. Ihren Fluchtgrund betreffend brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe römisch 40 den Islam angenommen und sei in die Glaubensgemeinschaft der Astrachan eingetreten. Seit 2006 gehe es ihr gesundheitlich schlecht und deswegen sei ihre Nichte zu ihr gekommen und habe sie gepflegt. Schon damals sei die Miliz oft zu ihr gekommen und habe ihr gedroht, das Haus wegzunehmen oder zu zerstören, wenn sich weiterhin andere Astrachaner bei ihr zu Hause treffen würden. Die Beschwerdeführerin sei für einige Monate nach römisch 40 gegangen und habe besagte Nichte, die mit einem Astrachaner verheiratet gewesen sei, in ihrem Haus wohnen lassen. Als die Beschwerdeführerin wieder zurückgekehrt sei, habe sie noch mehr Probleme bekommen. Gegen den Mann ihrer Nichte habe man ein Strafverfahren eingeleitet und die Miliz sei ständig zu ihr gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes, der 2005 ausgereist sei, gefragt. Das erste Mal sei die Miliz gleich nach der Ausreise ihres Sohnes gekommen, das letzte Mal im Mai 2012.

Im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ein Dokumentenkonvolut indem sich unter anderem medizinische Atteste, ein Pensionistenausweis sowie eine Invaliditätsbestätigung der Beschwerdeführerin befanden.

2. Mit Bescheid vom 31.07.2013, Zl. 12 18.709-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 31.07.2013, Zl. 12 18.709-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Darin hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, um bei ihrem Sohn zu leben, jedoch im Heimatland keine die Beschwerdeführerin betreffende drohende Verfolgungssituation vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 MRK dar.Darin hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, um bei ihrem Sohn zu leben, jedoch im Heimatland keine die Beschwerdeführerin betreffende drohende Verfolgungssituation vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, MRK dar.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wo sie erklärte, ihr Vorbringen erfülle die Kriterien der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr. Als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Familie sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant, weil ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem ständigen Fragen nach ihrem Sohn durch die Polizei bestehe. Überdies werde die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Astrachaner verfolgt, weil diese oft in unmittelbaren gedanklichen Konnex mit Terrorismus gebracht werden würden. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf näher bezeichnete Länderberichte sowie Judikatur des Asylgerichtshofes. Überdies übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation drohe. Dies ergebe sich aus den Fluchtgründen sowie dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Länderberichte zum Thema Frauen im Nordkaukasus und führte aus, ihr wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen.

Mit Stellungnahme vom 07.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, in den ihr mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übersendeten Länderfeststellungen würden sich keine Feststellungen bezüglich der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner finden sowie wenig über ihre Herkunftsregion Dagestan und ging in der Stellungnahme näher auf diese Punkte ein.

Am 20.11.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm.

Mit am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schreiben bat der Sohn der Beschwerdeführerin, diese nicht in die Russische Föderation zurückzuschicken. Weiters wurden eine Bestätigung von der Caritas, warum die Beschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs absolviert habe, sowie ein Befürwortungsschreiben übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland übermittelt, zu diesen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellung nahm und vorbrachte, die Länderfeststellungen würden keine Informationen über die Glaubensgemeinschaft der Astrachaner enthalten. Die Beschwerdeführerin sei einerseits auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (auf Grund der bereits festgestellten asylrelevanten Verfolgung des Sohnes) und andererseits auf Grund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin bestehe auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Witwenstatus keine innerstaatliche Fluchtalternative; ein Umzug in eine andere Region erscheine unzumutbar. Überdies hätte sie auf Grund der bisher erfolgten Verfolgungshandlungen von Seiten des Staates aus, auch in anderen Regionen mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.

In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Familienleben, sie lebe bei ihrem Sohn und werde von ihm gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe erste Deutschkurse beleget (worüber jedoch keine Bestätigung vorgelegt wurde). Eine Rückkehrentscheidung und damit verbundene Abschiebung in die Russische Föderation stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Familienleben, sie lebe bei ihrem Sohn und werde von ihm gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe erste Deutschkurse beleget (worüber jedoch keine Bestätigung vorgelegt wurde). Eine Rückkehrentscheidung und damit verbundene Abschiebung in die Russische Föderation stelle einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. W129 1437334-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. W129 1437334-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde dort ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten der Schluss zu treffen gewesen sei, dass das gesamte Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten sei. Es bestehe keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.

Es wurde in besagtem Erkenntnis ausführlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan in keine ausweglose Situation geraten würde und der Schutzbereich von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Abschiebung nicht tangiert sei. Abgesehen von Erwerbsmöglichkeiten und Familienanschluss wurde zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass ihr eine adäquate medizinische Betreuung auch im Herkunftsstaat möglich wäre.Es wurde in besagtem Erkenntnis ausführlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan in keine ausweglose Situation geraten würde und der Schutzbereich von Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Abschiebung nicht tangiert sei. Abgesehen von Erwerbsmöglichkeiten und Familienanschluss wurde zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass ihr eine adäquate medizinische Betreuung auch im Herkunftsstaat möglich wäre.

Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 rechtswirksam zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 übermittelte im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog betreffend den Aufenthalt in Österreich, die integrativen Aspekte und die familiäre Situation. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 21.04.2015 eine Stellungnahme, in der sie u.a. auf ihre "schlechte körperliche Verfassung" hinwies. Sie leide an Angina pectoris, chronischen Refluxbeschwerden, chronischer Cephalea, etc., wozu sie ein Attest Dris. XXXX in Vorlage brachte.Mit Schreiben vom 17.03.2015 übermittelte im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog betreffend den Aufenthalt in Österreich, die integrativen Aspekte und die familiäre Situation. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 21.04.2015 eine Stellungnahme, in der sie u.a. auf ihre "schlechte körperliche Verfassung" hinwies. Sie leide an Angina pectoris, chronischen Refluxbeschwerden, chronischer Cephalea, etc., wozu sie ein Attest Dris. römisch 40 in Vorlage brachte.

5. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2015 einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Begründend führte sie aus, dass ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliege.Begründend führte sie aus, dass ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliege.

Das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Beschwerde am 11.11.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. Dagegen sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Beschwerde am 11.11.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Dagegen sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Aus ihrer Heimat sowie vom Imam ihrer Glaubensgemeinschaft habe die Beschwerdeführerin neue Beweismittel erhalten. Diese Beweismittel (jeweils in Russischer Sprache) wurden dem Antrag auf Wiederaufnahme in Kopie beigefügt und in der Folge einer Übersetzung zugeführt:

• Protokoll einer Hausdurchsuchung am 10.11.2014;

• Bestätigungsschreiben vom 10.04.2015 sowie

• Schreiben von XXXX vom 10.12.2014.• Schreiben von römisch 40 vom 10.12.2014.

Bei den Beweismitteln handle es sich um neue Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien.

Das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht hätten sich im abgeschlossenen Verfahren auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin gestützt.

Zum Beweis ihrer Mitgliedschaft bei der astrachanischen Glaubensgemeinschaft lege sie nunmehr eine Bestätigung eines Imam der Astrachaner vor, in welchem dieser die Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Glaubensgemeinschaft bestätige.

Auch sei es am 10.11.2014 neuerlich zu einer Hausdurchsuchung in ihrem Haus gekommen, wo mittlerweile ihre Tochter mit deren Familie lebe. Ihre Tochter sei dabei nach dem Aufenthalt der Beschwerdefürherin und ihres Sohnes gefragt worden.

Sie sei bereits eine alte Frau und ermüde sehr schnell, weshalb es ihr bei der Einvernahme nicht gelungen sei, den Richter von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen.

Das vorgelegte Schreiben des Führers der Astrachaner sei jedoch ein eindeutiges Beweismittel.

Die neuerliche Hausdurchsuchung sein ein Beweis dafür, dass die Miliz immer noch hinter ihr her sei und sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat immer noch staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.

Bei Vorlage dieser Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren wäre ihr Asylverfahren voraussichtlich anders ausgegangen.

Es treffe sie auch kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im offenen Verfahren vorgelegt werden hätten können. Das Bestätigungsschreiben des Imam sei erst am 10.04.2015 ausgestellt worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, dieses früher vorzulegen. Die Hausdurchsuchung habe am 10.11.2014 stattgefunden und sei sie erst zu spät darüber informiert worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diesen Vorfall bereits im offenen Verfahren zu schildern und das Protokoll der Hausdurchsuchung sowie das Schreiben ihrer Tochter vorzulegen.

Die Bestätigung betreffend ihre Mitgliedschaft bei den Astrachanern habe sie erst nach dem 10.04.2015 erhalten, die zweiwöchige Frist hinsichtlich dieses Beweismittels sei noch nicht abgelaufen.

Bezüglich der anderen Beweismittel berufe sie sich darauf, dass sie erst am 16.04.2015 durch das Rechtsberatungsgespräch anlässlich ihres Folgeantrages vom Rechtsinstitut der Wiederaufnahme erfahren habe.

Die Antragstellerin fügte dem Antrag medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten bei. Konkret ein weiteres Attest von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Empfehlungsschreiben von Nachbarinnen.Die Antragstellerin fügte dem Antrag medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten bei. Konkret ein weiteres Attest von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Empfehlungsschreiben von Nachbarinnen.

6. Mit Bescheid vom 04.05.2015, Zl. 13-821870803, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr gegen die Beschwerdeführerin gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.6. Mit Bescheid vom 04.05.2015, Zl. 13-821870803, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde vielmehr gegen die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde gab dabei im Wesentlichen den Verfahrensgang, wie oben geschildert, wieder und verwies auf die Angaben im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs. Die belangte Behörde verwies im Rahmen der Feststellungen darauf, dass mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 weder der Status des Asylberechtigen noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht.

Verfahrensgegenständlich relevant war, dass die belangte Behörde zu den vorgelegten ärztlichen Unterlagen einzig ausführte, dass "bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013 und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014 festgestellt wurde, dass klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeit in Dagestan grundsätzlich vorhanden sind und die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet."

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde im Verfahren der Beschwerdeführerin darauf, dass diese im Dezember 2012 illegal eingereist sei. Die Beziehung zu dem in Österreich lebenden Sohn würde nicht die erforderliche Intensität aufweisen und liege kein schützenswerter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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