TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W236 2133329-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W236 2133329-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. 13-811048800/1401415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. 13-811048800/1401415, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.07.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.07.2018 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2011 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2012 machte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von Al Shabaab getötet worden und Al Shabaab habe ihn zur Mitarbeit zwingen wollen, was der Beschwerdeführer allerdings abgelehnt habe. Eines Tages seien Milizen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter sei daraufhin von diesen zwei Mal angeschossen und schwer verletzt worden.

3. Mit Bescheid vom 09.05.2012, Zl. 11 10.488-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Somalia aus (Spruchpunkt III.). Sein Vorbringen wurde als nicht glaubhaft gewertet.3. Mit Bescheid vom 09.05.2012, Zl. 11 10.488-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Somalia aus (Spruchpunkt römisch drei.). Sein Vorbringen wurde als nicht glaubhaft gewertet.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 wurde der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht ausreichend zu sämtlichen asylrelevanten Aspekten ermittelt habe. Im fortgesetzten Verfahren sei eine lückenlose Ermittlung und eine schlüssige Beweiswürdigung zu erwarten.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015 wurde der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht ausreichend zu sämtlichen asylrelevanten Aspekten ermittelt habe. Im fortgesetzten Verfahren sei eine lückenlose Ermittlung und eine schlüssige Beweiswürdigung zu erwarten.

5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wo er im Wesentlichen angab, dass es im bisherigen Verfahren nach seiner Einvernahme keine Rückübersetzung gegeben habe und er es einfach unterschrieben habe, wie der Dolmetscher ihm das gesagt habe. Er gehöre den Hawiye und dem Subclan XXXX an und sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen, er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie in Somalia. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, seine Familie habe in der Nähe eines Krankenhauses, das von einer NGO betrieben wurde, ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Da dort auch viele hellhäutige Personen der NGO einkaufen gegangen seien, sei ihm von Al Shabaab vorgeworfen worden, an Nichtmuslime Lebensmittel zu verkaufen. Al Shabaab habe ihn bedroht, weswegen er die Arbeit eingestellt bzw. nur noch heimlich gearbeitet habe. Dennoch hätten sie ihn auf der Straße und auch bei ihnen zu Hause aufgesucht und bedroht. Er habe sich dann zur Flucht entschlossen, dies müsse die Al Shabaab erfahren haben, denn sie hätten ihn Ende 2010 (Oktober, November) von zu Hause mitgenommen und drei Monate in einem Gefängnis eingesperrt. Die Milizen hätten ihn geschlagen und bedroht. Da es nach drei Monaten Kämpfe zwischen der Al Shabaab und der Polizei gegeben habe, sei ihm die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Sein Vater sei von Al Shabaab ermordet worden, weil dieser sich geweigert habe, seinen Erlös abzugeben. Seine Mutter habe nach seiner Ausreise auch Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Seine Ehefrau sei mit einem Al Shabaab Mitglied verheiratet worden, diese sei allerdings geflohen, wo sie sich aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er befürchte, von Al Shabaab getötet zu werden, wenn er zurück nach Somalia gehe. In Österreich sei er gemeinnützig tätig, er wolle sich weiterbilden und Steuern zahlen. Er habe bereits Deutschkurse besucht und habe einige österreichische Freunde beim Fußballspielen gefunden.5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wo er im Wesentlichen angab, dass es im bisherigen Verfahren nach seiner Einvernahme keine Rückübersetzung gegeben habe und er es einfach unterschrieben habe, wie der Dolmetscher ihm das gesagt habe. Er gehöre den Hawiye und dem Subclan römisch 40 an und sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen, er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie in Somalia. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, seine Familie habe in der Nähe eines Krankenhauses, das von einer NGO betrieben wurde, ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Da dort auch viele hellhäutige Personen der NGO einkaufen gegangen seien, sei ihm von Al Shabaab vorgeworfen worden, an Nichtmuslime Lebensmittel zu verkaufen. Al Shabaab habe ihn bedroht, weswegen er die Arbeit eingestellt bzw. nur noch heimlich gearbeitet habe. Dennoch hätten sie ihn auf der Straße und auch bei ihnen zu Hause aufgesucht und bedroht. Er habe sich dann zur Flucht entschlossen, dies müsse die Al Shabaab erfahren haben, denn sie hätten ihn Ende 2010 (Oktober, November) von zu Hause mitgenommen und drei Monate in einem Gefängnis eingesperrt. Die Milizen hätten ihn geschlagen und bedroht. Da es nach drei Monaten Kämpfe zwischen der Al Shabaab und der Polizei gegeben habe, sei ihm die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Sein Vater sei von Al Shabaab ermordet worden, weil dieser sich geweigert habe, seinen Erlös abzugeben. Seine Mutter habe nach seiner Ausreise auch Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Seine Ehefrau sei mit einem Al Shabaab Mitglied verheiratet worden, diese sei allerdings geflohen, wo sie sich aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er befürchte, von Al Shabaab getötet zu werden, wenn er zurück nach Somalia gehe. In Österreich sei er gemeinnützig tätig, er wolle sich weiterbilden und Steuern zahlen. Er habe bereits Deutschkurse besucht und habe einige österreichische Freunde beim Fußballspielen gefunden.

6. Mit Bescheid vom 03.08.2016, Zl. 13-811048800/1401415, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert habe, um eine asylrechtlich relevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Zudem sei sein Vorbringen mit den Quellen nicht vereinbar, wenn er schildere, dass Al Shabaab ihn mit dem Tode bedroht, ihn jedoch einfach so habe gehen lassen. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dieser Drohung, wenn auch nachts, dennoch wieder zu seinem Verkaufsstand zurückgegangen sei, zumal dies ja doch ein einschlägiges Ereignis gewesen sei. Ebenfalls sei nicht nachzuvollziehen, warum Al Shabaab noch ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben solle, letztlich habe er ja deren Anordnungen befolgt und sei eine weitere Verfolgung demnach frag- und unglaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer selbst über geschäftliche Beziehungen zu einer nahe seinem Geschäftslokal befindlichen Hilfsorganisation verfügt habe, sich jedoch nicht an diese gewandt habe, sei darüber hinaus ebenso nicht nachvollziehbar. So seien die Kernaussagen seines Fluchtvorbringens als unplausibel zu werten und würden bei diesen bereits Widersprüche bestehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, das weitere Vorbringen entspreche den Tatsachen. Dem Beschwerdeführer sei außerdem die Rückkehr als gesundem, arbeitsfähigem Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Somalia möglich, da die dortige Sicherheitslage als nicht so gravierend bezeichnet werden könne, durch die praktisch jeder in die konkreten Gefahr einer Verletzung durch Art. 3 EMRK käme.6. Mit Bescheid vom 03.08.2016, Zl. 13-811048800/1401415, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert habe, um eine asylrechtlich relevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Zudem sei sein Vorbringen mit den Quellen nicht vereinbar, wenn er schildere, dass Al Shabaab ihn mit dem Tode bedroht, ihn jedoch einfach so habe gehen lassen. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dieser Drohung, wenn auch nachts, dennoch wieder zu seinem Verkaufsstand zurückgegangen sei, zumal dies ja doch ein einschlägiges Ereignis gewesen sei. Ebenfalls sei nicht nachzuvollziehen, warum Al Shabaab noch ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben solle, letztlich habe er ja deren Anordnungen befolgt und sei eine weitere Verfolgung demnach frag- und unglaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer selbst über geschäftliche Beziehungen zu einer nahe seinem Geschäftslokal befindlichen Hilfsorganisation verfügt habe, sich jedoch nicht an diese gewandt habe, sei darüber hinaus ebenso nicht nachvollziehbar. So seien die Kernaussagen seines Fluchtvorbringens als unplausibel zu werten und würden bei diesen bereits Widersprüche bestehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, das weitere Vorbringen entspreche den Tatsachen. Dem Beschwerdeführer sei außerdem die Rückkehr als gesundem, arbeitsfähigem Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Somalia möglich, da die dortige Sicherheitslage als nicht so gravierend bezeichnet werden könne, durch die praktisch jeder in die konkreten Gefahr einer Verletzung durch Artikel 3, EMRK käme.

7. Gegen den Bescheid vom 03.08.2016 erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Vorab wurde gerügt, dass im gegenständlichen Fall mehrere Referenten der Behörde mit diesem Fall betraut worden seien und letztlich der Verfasser des Bescheides, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst nicht anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte weitere Informationsschreiben zu den Länderberichten vor und betonte insbesondere, dass sich die Lage in Mogadischu je nach Bezirk, unterschiedlich darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits einmal wegen unzureichender Ermittlungen an die Behörde zurückverwiesen, welche jedoch auch dann in keiner Weise eine Fragestellung bezüglich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen des BFA detailliert und stringent beantworten habe können, die Behörde habe Unglaubwürdigkeit lediglich dadurch angenommen, dass seine Aussagen nicht plausibel wären. Die Sicherheitslage in Mogadischu gestalte sich nach wie vor als äußerst fragil und könne eine allfällige Verbesserung der Situation nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei Somalia nach wie vor um eines der gefährlichsten Länder weltweit handle. Der hohe Andrang auf die Städte führe dazu, dass sich die Lage hinsichtlich Versorgung und Arbeitsmarkt weiterhin verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Gesinnung, dem Verkauf an "Ungläubige" sowie der Nicht-Befolgung der Befehle der Al Shabaab, von diesen verfolgt worden, weshalb er unter die in der GFK aufgezählten Gründe falle. Es handle sich außerdem um eine wohlbegründete Verfolgung.

Eine Ausweisung nach Somalia widerspreche den Art. 2 und 3 EMRK und sei im gegenständlichen Fall ein "real risk" zu erkennen.Eine Ausweisung nach Somalia widerspreche den Artikel 2 und 3 EMRK und sei im gegenständlichen Fall ein "real risk" zu erkennen.

8. Am 19.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers, sowie dessen Rechtsvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben in Somalia und zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete die zuständige Richterin den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen. Der Beschwerdeführer verlangte nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Nach Schluss der Verhandlung verkündete die zuständige Richterin den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen. Der Beschwerdeführer verlangte nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

9. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung folgende Unterlagen in Vorlage:

? Beschäftigungsbewilligung des XXXX für die Zeit von 1.07.2017 bis 11.10.2017? Beschäftigungsbewilligung des römisch 40 für die Zeit von 1.07.2017 bis 11.10.2017

? Arbeitsbestätigung XXXX vom 12.11.2014 über Verrichtung von Hilfstätigkeiten von Juli bis September 2014;? Arbeitsbestätigung römisch 40 vom 12.11.2014 über Verrichtung von Hilfstätigkeiten von Juli bis September 2014;

? Teilnahmebestätigung Deutschkurs 18.01.11-04.2012;

? Erste-Hilfe-Kurs-Bestätigung vom 13.09.2014;

? Arbeitszeitbestätigungen der XXXX vom 04.12.2016;? Arbeitszeitbestätigungen der römisch 40 vom 04.12.2016;

? Zertifikat Mülltrennung- Seminar Flüchtlingsheim XXXX 16.04.2016;? Zertifikat Mülltrennung- Seminar Flüchtlingsheim römisch 40 16.04.2016;

? Stundenbeleg Zeitbank 25.05.2016;

? Arbeitsnachweis gemeinnütziger Tätigkeiten;

? Konvolut von Zeitungsartikeln betreffend die Lage in Mogadischu;

? Diverse Schreiben hinsichtlich Integrationsleistungen in Österreich, darunter Beschäftigungsbewilligung, diverse Arbeitszeitbestätigungen, Teilnahme an Sport Events, Teilnahme an gemeinnützigen Arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 12.09.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2011, durch das Bundesasylamt am 07.05.2012 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2016, aufgrund des Bescheids vom 03.08.2016, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.08.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er gehört dem Hauptclan Hawiye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er gehört dem Hauptclan Hawiye, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu, Bezirk Dayniile. Er ist seit September 2009 mit XXXX , geb. XXXX , traditionell verheiratet. Seine Ehefrau gehört dem gleichen Clan an wie er. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über keine Familienangehörigen mehr. Seine Mutter befindet sich gemeinsam mit seiner Frau und seinem jüngeren Bruder XXXX gegenwärtig als Flüchtlinge in einem Camp in Kenia.Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu, Bezirk Dayniile. Er ist seit September 2009 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , traditionell verheiratet. Seine Ehefrau gehört dem gleichen Clan an wie er. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über keine Familienangehörigen mehr. Seine Mutter befindet sich gemeinsam mit seiner Frau und seinem jüngeren Bruder römisch 40 gegenwärtig als Flüchtlinge in einem Camp in Kenia.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2010 von Al Shabaab dazu aufgefordert wurde, den Verkauf von Waren an Mitarbeiter der Hilfsorganisation XXXX einzustellen und aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung, sowohl er selbst als auch seine Mutter, einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt waren. Es wird insbesondere nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab mitgenommen wurde und drei Monate in einem Gefängnis inhaftiert war.Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2010 von Al Shabaab dazu aufgefordert wurde, den Verkauf von Waren an Mitarbeiter der Hilfsorganisation römisch 40 einzustellen und aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung, sowohl er selbst als auch seine Mutter, einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt waren. Es wird insbesondere nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab mitgenommen wurde und drei Monate in einem Gefängnis inhaftiert war.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, des Umstandes, dass er über keinerlei Familienangehörigen mehr in Somalia verfügt, sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der seit Monaten bestehenden Dürresituation, die in weiten Landesteilen bereits ein sehr ernst zu nehmendes Ausmaß erreicht hat, für Mogadischu bereits als "Stressed (Phase 2)" bezeichnet wird und daher auch die Versorgungslage in Mogadischu einzuschränken vermag, Gefahr laufen würde in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten, wo ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:

? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand April 2016, samt eingefügter Kurzinformation vom 27.06.2017);

? Analyse der Staatendokumentation, Somalia: Sheikhal vom 19.08.2011;

? OCHA, Humanitarian Bulletin, Somalia, November 2016 | Issued on 28 November 2016, "Drought worsens humanitarian situation”;

? OCHA, Humanitarian Bulletin, December 2016 | Issued on 30 December 2016, "Drought conditions expanding”;

? OCHA, Humanitarian Bulletin, February 2017 | Issued on 7 March 2017, "Somalia declares drought a national disaster”;

? OCHA, Humanitarian Bulletin, March 2017 | Issued on 31 March 2017, "Drought conditions rapidly worsening”;

? OCHA, Humanitarian Bulletin, May 2017 | Issued on 2 June 2017, "Humanitarian situation continues to deteriorate”;

? OCHA, Humanitarian Bulletin, June 2017 | Issued on 5 July 2017, "Drought persists amid poor Gu rainfall”.

Aus diesen Länderberichten werden folgende Feststellungen getroffen:

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand April 2016, samt eingefügter Kurzinformation vom 27.06.2017:

1.2.1.1. Dürre (Kurzinformation vom 19.1.2017)

Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).

Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).

Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,
http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,
http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state,
http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017

1.2.1.2. Politische Lage in Somalia

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).

2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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