TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W207 2137678-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W207 2137678-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.08.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 18.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 14.11.2014 vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2015, in dem die Funktionseinschränkungen 1. "Asthma bronchiale", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 06.04.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 2. "Degenerative Veränderungen der Extremitätengelenke", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 3. "Amputationsverlust des linken Daumens", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 02.06.28 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 4. "Rezidivleistenbruch links", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 07.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung sowie 5. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v. H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnun festgestellt wurden.

Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015 abgewiesen, dies unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2015, das das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung bereits verneint hatte.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er in der Folge - nach Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht, welches abermals ergab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen - zurückzog; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2016, W201 2110784-1/8E, eingestellt.

Am 20.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag folgenden Inhaltes:

"Ich möchte aufgrund der neuerlichen Befunde einen Antrag stellen für einen Behindertenaus der mich berechtigt die dafür gekennzeichneten Parkplätze zu benützen. Mein Gesundheitszustand hat sich leider sehr verschlechtert. Befunde liegen bei."

Dieser Antrag vom 20.05.2015 wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) gewertet.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin von 27.06.2016, welches abermals ergab, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfüllt sind, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016 der als Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) gewertete Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 gemäß § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.

Begründend wurde in diesen Bescheid vom 22.08.2016 ausgeführt, mit Eingabe vom 20.05.2016 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines § 29b StVO - Ausweises beantragt. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b StVO - Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Ein Bescheid, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden wäre, wurde von der belangten Behörde nicht erlassen. Auch wurde eine solche Zusatzeintragung nicht in den Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen.

Mit handschriftlichem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.09.2015, erhob der Beschwerdeführer daher erkennbar gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 gemäß § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen worden war, Beschwerde, in der er ausführte, seine Krankheit werde immer schlechter, er übermittle diesbezüglich ein fachärztliches Gutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 18.03.2015 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2015 den gegenständlichen, von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) gewerteten verfahrenseinleitenden Antrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 gemäß § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Ein Bescheid, mit dem ein aktueller Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden wäre (am 14.04.2015 hatte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bereits einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt, dieser war aber mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015 abgewiesen worden und ist damit erledigt), wurde hingegen von der belangten Behörde nicht erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses, zum Nichtvorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass im Behindertenpass des Beschwerdeführers die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen wäre.

Auch ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt, dass die belangte Behörde auf Grundlage des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vom 20.05.2016 einen Bescheid erlassen hätte, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden wäre, gegen den in der Folge eine Beschwerde erhoben werden hätte können, und wurde dergleichen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr gab die belangte Behörde auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.10.2017 an, das Sozialministeriumservice habe keinen Bescheid betreffend eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

"

§ 29b StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013, soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz, lautet:

"Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

."

Der Beschwerdeführer ist zwar Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), er verfügt aber aktuell nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass.

Weder hat die belangte Behörde eine solche Zusatzeintragung im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommen, noch hat sie auf Grundlage des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vom 20.05.2016 bisher auf Grundlage von § 45 Abs. 2 BBG einen Bescheid erlassen, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden wäre, gegen den in der Folge eine Beschwerde erhoben werden hätte können, die - im Falle einer Stattgebung - in weiterer Folge zur Vornahme dieser Zusatzeintragung durch die belangte Behörde führen könnte.

Da der Beschwerdeführer unbestritten nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinem Behindertenpass verfügt, ist die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO nicht erfüllt; der Beschwerdeführer hat daher aktuell keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Parkausweises.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2137678.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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