RS Pvak 2016/11/14 A 21-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2016
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs8
PVG §22 Abs9

Schlagworte

Beschlussfassung im DA; Übertragung der Erfüllung von Angelegenheiten an DA-Mitglieder; Umlaufbeschluss

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 4 PVG fasst ein PVO seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. §§ 8 bis 13 PVGO regeln den Verlauf der Debatte, die der Beschlussfassung im PVO voranzugehen hat, und den Prozess ordnungsgemäßer Abstimmung im PVO. Diese Regelungen lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse im Kollegialorgan PVO grundsätzlich nur nach ordnungsgemäßer Debatte in einer Sitzung gefasst werden können, sofern es sich nicht, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen kommt, um die Übertragung der Erfüllung bestimmter genau umschriebener Angelegenheiten iSd § 22 Abs. 8 PVG an ein Mitglied des PVO oder um einen iSd § 22 Abs. 9 PVG gesetzeskonform zustande gekommenen Umlaufbeschluss handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten