RS Pvak 2016/11/14 A 21-PVAB/16

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Veröffentlicht am 14.11.2016
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs9

Schlagworte

Keine Heilung (Sanierung) gesetzwidriger Geschäftsführung durch nachträglichen Beschluss

Rechtssatz

Letztlich ist auch die nachträglich mit Stimmenmehrheit durch Beschluss gefasste Zustimmung des FA in seiner Sitzung vom 17. Juni 2016 ohne rechtliche Relevanz, weil ein gesetzwidriges Vorgehen eines PVO nicht im Nachhinein saniert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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