RS Pvak 2016/11/14 A 21-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2016
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs9

Schlagworte

Umlaufbeschlüsse

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 9 PVG können Vorsitzende von PVO die Beschlussfassung durch Einholen der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten