Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Minderheitenrecht, daher zwingende Verpflichtung, einem solchen Verlangen nachzukommen; eigene Meinung des Vorsitzenden zum Grund für das Verlangen unerheblichRechtssatz
Das Recht von wenigstens einem Viertel der DA-Mitglieder, die Einberufung einer DA-Sitzung zu verlangen, stellt ein Minderheitenrecht dar. Demzufolge hat der Gesetzgeber die Verpflichtung der Vorsitzenden zwingend angeordnet, bei Verlangen iSd § 22 Abs. 2 PVG binnen zwei Wochen eine Sitzung des DA einzuberufen. Es steht den Vorsitzenden daher nicht frei, dem Verlangen nicht nachzukommen, etwa weil sie der Meinung sind, die Diskussion im Kollegialorgan über den von einer Minderheit verlangten TOP sei nicht notwendig, fände nicht zum richtigen Zeitpunkt statt, sei überhaupt entbehrlich etc.
Vorsitzende, die einem Verlangen auf Einberufung einer DA-Sitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses nicht binnen zwei Wochen nachkommen, handeln daher gesetzwidrig, wobei diese gesetzwidrige Geschäftsführung dem Ausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017