RS Pvak 2016/12/19 A 23-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs2
PVGO §2

Schlagworte

Minderheitenrecht, daher zwingende Verpflichtung, einem solchen Verlangen nachzukommen; eigene Meinung des Vorsitzenden zum Grund für das Verlangen unerheblich

Rechtssatz

Das Recht von wenigstens einem Viertel der DA-Mitglieder, die Einberufung einer DA-Sitzung zu verlangen, stellt ein Minderheitenrecht dar. Demzufolge hat der Gesetzgeber die Verpflichtung der Vorsitzenden zwingend angeordnet, bei Verlangen iSd § 22 Abs. 2 PVG binnen zwei Wochen eine Sitzung des DA einzuberufen. Es steht den Vorsitzenden daher nicht frei, dem Verlangen nicht nachzukommen, etwa weil sie der Meinung sind, die Diskussion im Kollegialorgan über den von einer Minderheit verlangten TOP sei nicht notwendig, fände nicht zum richtigen Zeitpunkt statt, sei überhaupt entbehrlich etc.

Vorsitzende, die einem Verlangen auf Einberufung einer DA-Sitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses nicht binnen zwei Wochen nachkommen, handeln daher gesetzwidrig, wobei diese gesetzwidrige Geschäftsführung dem Ausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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