Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Einberufung einer Sitzung auf Verlangen mindesten eines Viertels der MitgliederRechtssatz
Nach § 22 Abs. 2 PVG hat der/die Vorsitzende den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017