RS Pvak 2016/12/19 A 23-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs2

Schlagworte

Einberufung einer Sitzung auf Verlangen mindesten eines Viertels der Mitglieder

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 2 PVG hat der/die Vorsitzende den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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