TE Pvak 2016/12/19 A 23-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Norm

PVG §3
PVG §22 Abs2
PVG §26 Abs1
PVG §26 Abs2
PVG §26 Abs4
PVG §41 Abs1
PVGO §2

Schlagworte

Einberufung einer Sitzung auf Verlangen mindestens eines Viertels der Mitglieder; Verlangen unter Angabe eines Grundes; schriftliches Verlangen; Minderheitenrecht, daher zwingende Verpflichtung, einem solchen Verlangen nachzukommen; eigene Meinung des Vorsitzenden zum Grund für das Verlangen unerheblich; PVO als Verwaltungsorgane; Anwendung der wesentlichen Grundsätze des AVG durch PVO; Mängelbehebung; bei rechtzeitiger Mangelbehebung gilt Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht; keine Zuständigkeit der PVAB bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne Personalvertreter/innen.

Text

A 23-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Mitglieder des Dienststellenausschusses bei der HTL *** (DA) Prof. A und Prof. B., zu prüfen, ob die Nichteinberufung einer DA-Sitzung durch den DA-Vorsitzenden C binnen zwei Wochen ab dem Verlangen der Antragsteller auf Einberufung in gesetzmäßiger Geschäftsführung erfolgte, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass die Nichteinberufung einer DA-Sitzung binnen zwei Wochen ab dem Verlangen der Antragsteller vom 19. September 2016 auf Einberufung einer Sitzung zum Tagesordnungspunkt „Definitive Lehrfächerverteilung 16/17“ durch den DA-Vorsitzenden C in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte, die der Geschäftsführung des Kollegialorgans DA zuzurechnen ist und dessen Geschäftsführung daher insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet.

Begründung

Mit ihrem am 3. November 2016 bei der PVAB eingelangten Schriftsatz beantragten die Antragsteller zu prüfen, ob die Nichteinberufung einer DA-Sitzung durch den DA-Vorsitzenden binnen zwei Wochen ab dem Verlangen der Antragsteller auf Einberufung einer Sitzung in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.

Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahmen des DA-Vorsitzenden vom 15. November 2016 und des DA vom 5. Dezember 2016 zum Antragsvorbringen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Am 19. September 2016 wurde dem DA-Vorsitzenden ein Schriftstück überreicht, das nur vom DA-Mitglied B unterfertigt war, in dem B namens bzw. für die Liste „XY und Unabhängige“ die Einberufung einer DA-Sitzung zum Tagesordnungspunkt „Definitive Lehrfächerverteilung 16/17“ iSd § 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) verlangte. Die Annahme dieses Schreibens wurde vom DA-Vorsitzenden verweigert und B vom DA-Vorsitzenden darüber informiert, dass die Definitive Lehrfächerverteilung (DLFV) 16/17 dem DA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, weshalb die als Tagesordnungspunkt einer DA-Sitzung gewünschte Beratung über die DLFV 16/17 noch nicht möglich wäre.

Mit E-Mail vom Sonntag, 25. September 2016, an den DA-Vorsitzenden, das C spätestens am Montag, 26. September 2016, erreichte, nahm das DA-Mitglied A auf das dem DA-Vorsitzenden von B am 19. September 2016 überreichte Schriftstück Bezug und stellte dazu klar, dass mit diesem Schreiben von B für die gesamte Fraktion, also auch für A, das Verlangen auf Einberufung einer DA-Sitzung gestellt worden war, weshalb nach Meinung ihrer Fraktion die zweiwöchige Frist für die Einberufung der DA-Sitzung iSd § 22 Abs. 2 PVG am 19. September 2016 begonnen habe.

Am 26. September 2016 richtete der DA-Vorsitzende ein E-Mail an die übrigen DA-Mitglieder, in dem er zwar auf das ihm übermittelte Verlangen von B und A, eine DA-Sitzung einzuberufen, nicht einging, aber darüber informierte, dass er unmittelbar nach Vorliegen der DLFV 16/17 nach Rücksprache mit den DA-Mitgliedern einen Termin für eine DA-Sitzung ansetzen werde.

Am 4. Oktober 2016 wurde die DLFV fertiggestellt und allen DA-Mitgliedern in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Mit E-Mail vom selben Tag berief der DA-Vorsitzende eine DA-Sitzung für 7. Oktober 2016 ein, deren Tagesordnung als Pkt. 4 die Beratung über die DLFV 16/17 vorsah.

Diese DA-Sitzung wurde nach Rücksprache mit den anderen DA-Mitgliedern vom DA-Vorsitzenden mit gleichbleibender Tagesordnung auf 10. Oktober 2016 verschoben. In dieser Sitzung wurden von den einzelnen DA-Mitgliedern zu TOP 4 (DLFV 16/17) keine Änderungswünsche vorgebracht.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21. November 2016, GZ A 23-PVAB/16-5, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA hat in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB keine Einwände vorgebracht, aber auf ein Versehen im Schriftsatz der PVAB aufmerksam gemacht, in dem irrtümlich festgehalten wurde, dass die DA-Sitzung vom 7. Oktober 2016 auf den 7. Oktober 2016 und nicht auf den 10. Oktober 2016 verschoben wurde. Dieser Irrtum wurde in den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen korrigiert.

Ergänzend verwies der DA neuerlich darauf, dass erst durch das E-Mail der Antragstellerin A vom 25. Oktober 2016 - richtig jedoch 25. September 2016 - für den Vorsitzenden klar ersichtlich wurde, dass B und A die Einberufung einer DA-Sitzung verlangten.

Die Antragsteller erhoben in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2016 gleichfalls keine Einwände gegen die von der PVAB getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wiederholten ihre rechtliche Interpretation des festgestellten Sachverhalts und stellten ergänzend fest, dass die vom DA-Vorsitzenden am 4. Oktober 2016 einberufene DA-Sitzung nicht auf Wunsch der Antragstellerin A verschoben wurde, sondern deshalb, weil der DA-Vorsitzende die Sitzung irrtümlich für Montag, 7. Oktober 2016, einberufen hatte, obwohl der 7. Oktober 2016 ein Freitag war, worauf A den DA-Vorsitzenden aufmerksam machte und er die Sitzung sodann auf Montag verschob. Dieser – nicht verfahrensrelevante - Einwand wurde dennoch in den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt, in denen die Verschiebung nicht mehr mit dem Wunsch von A begründet wird.

Letztlich verwiesen die Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2016 - wie bereits in ihrem Schriftsatz an die PVAB vom 20. November 2016 – erneut auf die mögliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des DA-Vorsitzenden durch Information des Direktors der Schule und des Landesschulrates für Tirol in Person des zuständigen Landesschulinspektors über die Beschwerde der Antragsteller an die PVAB.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin und der Antragsteller sind Mitglieder des DA, gegen dessen Vorsitzenden sich ihr Antrag richtet. Antragsberechtigt an die PVAB iSd § 41 Abs. 1 zweiter Satz PVG sind nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO). Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre aus dem PVG erwachsenden Rechte nicht verletzt werden. Voraussetzung für das Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 25. Juli 2016, A 17-PVAB/16; 8. August 2016, A 19-PVAB/16).

Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragslegitimation der Antragstellerin und des Antragstellers ist gegeben.

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.

Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere den Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln daher insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 9. September 2015, A 10-PVAB/15; 10. September 2015, A 11-PVAB/15).

Die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden C für das PVO Dienststellenausschuss sind somit dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung, insoweit sie entgegen Vorgaben des PVG oder der PVGO erfolgen, mit Gesetzwidrigkeit.

Nach § 22 Abs. 2 PVG hat der/die Vorsitzende den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird. Nach § 2 PVGO ist dieses Verlangen schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.

Das Verlangen muss „unter Angabe eines Grundes“ gestellt werden. Das bedeutet nicht, dass ein besonderer Anlass oder ein besonders dringlicher Grund für das Verlangen gegeben sein muss. Der/die Vorsitzende, der/die keinen Anlass gesehen hat, von sich aus eine Sitzung einzuberufen, muss nur wissen, welche Tagesordnung er/sie in der Einberufung anzugeben hat (PVAK 22. November 1983, A 21-PVAK/83). Es genügt aber bereits die bloße Anführung des Tagesordnungspunktes (TOP) „Behandlung des Postein- und -auslaufes“, wenn die letzte Sitzung schon vor längerer Zeit stattgefunden hat und es naheliegt, dass entsprechende Vorgänge stattgefunden haben (Schragel, PVG, § 22, Rz 25, mwN).

Das Recht von wenigstens einem Viertel der DA-Mitglieder, die Einberufung einer DA-Sitzung zu verlangen, stellt ein Minderheitenrecht dar. Demzufolge hat der Gesetzgeber die Verpflichtung der Vorsitzenden zwingend angeordnet, bei Verlangen iSd § 22 Abs. 2 PVG binnen zwei Wochen eine Sitzung des DA einzuberufen. Es steht den Vorsitzenden daher nicht frei, dem Verlangen nicht nachzukommen, etwa weil sie der Meinung sind, die Diskussion im Kollegialorgan über den von einer Minderheit verlangten TOP sei nicht notwendig, fände nicht zum richtigen Zeitpunkt statt, sei überhaupt entbehrlich etc.

Vorsitzende, die einem Verlangen auf Einberufung einer DA-Sitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses nicht binnen zwei Wochen nachkommen, handeln daher gesetzwidrig, wobei diese gesetzwidrige Geschäftsführung dem Ausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall blieb im Verfahren unbestritten, dass dem DA insgesamt fünf Mitglieder angehören. Das Verlangen von zwei Mitgliedern erfüllt daher die rechtliche Voraussetzung, ein den Vorsitzenden bindendes Verlangen auf Einberufung einer Sitzung müsse von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder gestellt werden, um den Vorsitzenden zur Einberufung einer Sitzung zu verpflichten.

Im Verfahren blieb weiter unbestritten, dass das DA-Mitglied B am 19. September 2016 dem Vorsitzenden ein schriftliches Verlangen nach § 22 Abs. 2 PVG auf Einberufung einer Sitzung zum TOP „DLFV 16/17“ für die Liste „XY und Unabhängige“ übergeben hat, das nur von B „für die Liste“ unterfertigt war.

Die PVO stellen nach der Definition des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 1936/1950) Selbstverwaltungskörper innerhalb der Bundesverwaltung dar. Auch wenn das PVG das Ermittlungsverfahren der PVO nicht regelt, besteht kein Zweifel daran, dass die PVO als Verwaltungsorgane die wesentlichen Grundsätze des AVG anzuwenden haben.

Aus dem schriftlichen Verlangen nach § 22 Abs. 2 PVG von B „für die Liste XY und Unabhängige“ ging klar hervor, dass B dieses Verlangen nicht nur für sich, sondern für beide gewählten Mitglieder dieser wahlwerbenden Gruppe stellte, auch wenn das Verlangen nur von B unterschrieben war.

Zu den wesentlichen Grundsätzen des AVG zählt ohne Zweifel, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat bzw. dem/der Einschreiter/in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist auftragen kann. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. § 13 Abs. 3 AVG). Angesichts dieser Rechtslage geht die Argumentation des DA mangels rechtlicher Relevanz ins Leere, für den DA-Vorsitzenden sei erst durch das E-Mail der Antragstellerin A vom 25. September 2016 klar ersichtlich geworden, dass B und A die Einberufung einer DA-Sitzung verlangten.

Wie bereits erwähnt stand nämlich unzweifelhaft fest, dass B das Verlangen auf Einberufung einer DA-Sitzung zum TOP „DLFV 16/17“ für beide gewählten Mitglieder dieser wahlwerbenden Gruppe stellte. Der Vorsitzende hätte daher zur Sanierung des mangelhaften Anbringens entweder selbst die Unterschrift von A auf dem schriftlichen Verlangen einholen müssen oder B den Auftrag zu erteilen gehabt, die Unterschrift von A nachzubringen.

Obwohl der Vorsitzende dies unterließ, wurde die am 19. September 2016 fehlende Unterschrift von A durch ihr E-Mail an den Vorsitzenden vom 25. September 2016, das den Vorsitzenden spätestens am 26. September 2016 erreichte, schriftlich nachgereicht. Damit war der Mangel der fehlenden Unterschrift von A auf dem Verlangen der beiden DA-Mitglieder, das dem DA-Vorsitzenden am 19. September 2016 vorgelegt wurde, saniert und galt das Verlangen von B und A als ursprünglich richtig eingebracht.

Die zweiwöchige Frist für die Einberufung der Sitzung begann daher am 19. September 2016 zu laufen und der Vorsitzende hätte längstens bis zum Ablauf des 3. Oktober 2016 eine Sitzung des DA mit dem geforderten TOP „DLFV 16/17“ einberufen müssen.

Der Vorsitzende berief die nächste DA-Sitzung jedoch erst mit E-Mail vom 4. Oktober 2016 ein, weil er das Einlangen der DLFV 16/17 abwarten wollte, die ihm am 4. Oktober 2016 von der Direktion der Schule übermittelt wurde. Wäre ihm dieses Dokument beispielsweise erst am 31. Oktober 2016 übermittelt worden, hätte er den DA erst nach diesem Zeitpunkt einberufen, weil er der Meinung war, eine Diskussion zur DLFV 16/17 im DA vor Vorliegen dieser DLFV sei weder sinnvoll noch erforderlich. Der DA-Vorsitzende berief am 4. Oktober 2016 die DA-Sitzung mit dem TOP „DLFV 16/17“ daher nicht aufgrund des Verlangens der beiden DA-Mitglieder B und A bzw. im Zusammenhang damit ein, sondern einzig und allein deshalb, weil der DA-Vorsitzende eine Diskussion im Kollegialorgan DA über den TOP „DLFV 16/17“ erst nach Vorliegen dieser DLFV für sinnvoll erachtete.

Bei dieser – gesetzwidrigen - Geschäftsführung verkannte der Vorsitzende, dass das PVG im Fall eines Minderheitsverlangens iSd § 22 Abs. 2 PVG der eigenen Meinung des DA-Vorsitzenden über die Einberufung einer DA-Sitzung bzw. zu dem an ihn gestellten Verlangen keinerlei Spielraum offen lässt, sondern zwingend anordnet, dass einem schriftlichen Verlangen von mindestens einem Viertel der DA-Mitglieder binnen zwei Wochen jedenfalls zu entsprechen ist, und zwar gänzlich unabhängig davon, ob der/die Vorsitzende eine Diskussion über die Angelegenheit, die Gegenstand des Minderheitenverlangens von DA-Mitgliedern ist, als notwendig, zweckmäßig oder sinnvoll erachtet. Im Übrigen bietet – entgegen der vom Vorsitzenden vertretenen Meinung - auch eine noch nicht fertiggestellte DLFV schon im Vorfeld ohne Zweifel ausreichend Grund für Anregungen, Vorschläge und Diskussionen im Kollegialorgan DA.

Da der DA-Vorsitzende entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG dem Verlangen der DA-Mitglieder B und A nicht binnen zwei Wochen durch Einberufung einer DA-Sitzung mit dem TOP „DLFV 16/17“ Rechnung getragen hat, belastet er seine Geschäftsführung als Vorsitzender des PVO mit Gesetzwidrigkeit, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist und dessen Geschäftsführung in diesem Punkt daher mit Gesetzwidrigkeit belastet.

Gegenstand des am 3. November 2016 eingelangten Antrags an die PVAB war die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden wegen der behaupteten gesetzwidrigen Nichteinberufung einer DA-Sitzung binnen zwei Wochen nach dem gemäß § 22 Abs. 2 PVG gestellten schriftlichen Verlangen von B und A.

In zwei weiteren Schriftsätzen, nämlich dem Schreiben an die PVAB vom 20. November 2016 und ihrer Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB vom 11. Dezember 2016, nahmen die Antragsteller Bezug auf die mögliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des DA-Vorsitzenden durch Information des Direktors der Schule und des Landesschulrates für Tirol in Person des zuständigen Landesschulinspektors über ihre Beschwerde an die PVAB.

Da der ursprüngliche Antragsgegenstand in diesen beiden Schriftsätzen jedoch nicht auf die Frage einer allfälligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den DA-Vorsitzenden ausgedehnt wurde, musste die PVAB davon ausgehen, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Anregung an die PVAB handelte, der Frage der allfälligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von Amts wegen nachzugehen.

Dazu ist aus rechtlicher Sicht anzumerken, dass die PVAB gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen nur dann zuständig ist, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht einzelner Personalvertreter/innen iSd § 26 PVG, die zu den Pflichten der einzelnen Personalvertreter/innen zählt, kann der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, jedoch nicht angerechnet werden.

Nach § 26 Abs. 4 PVG obliegt es dem zuständigen Zentralwahlausschuss, Personalvertreter/innen, die die ihnen obliegende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzen, ihr Mandat in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG abzuerkennen. Im Fall geltend gemachter möglicher Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter/innen besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses.

Der PVAB ist daher eine amtswegige Prüfung der möglichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den DA-Vorsitzenden mangels Zuständigkeit verwehrt, weshalb davon Abstand zu nehmen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. Dezember 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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