Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Verlangen auf Einberufung einer SitzungRechtssatz
Aus dem schriftlichen Verlangen nach § 22 Abs. 2 PVG von B „für die Liste XY und Unabhängige“ ging klar hervor, dass B dieses Verlangen nicht nur für sich, sondern für beide gewählten Mitglieder dieser wahlwerbenden Gruppe stellte, auch wenn das Verlangen nur von B unterschrieben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017