RS Pvak 2016/12/19 A 23-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs2

Schlagworte

Verlangen auf Einberufung einer Sitzung

Rechtssatz

Aus dem schriftlichen Verlangen nach § 22 Abs. 2 PVG von B „für die Liste XY und Unabhängige“ ging klar hervor, dass B dieses Verlangen nicht nur für sich, sondern für beide gewählten Mitglieder dieser wahlwerbenden Gruppe stellte, auch wenn das Verlangen nur von B unterschrieben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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