RS Pvak 2016/12/19 A 23-PVAB/16

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs2
PVGO §2

Schlagworte

Einberufung einer Sitzung auf Verlangen mindestens eines Viertels der Mitglieder; Verlangen unter Angabe eines Grundes; schriftliches Verlangen

Rechtssatz

Nach § 2 PVGO ist dieses Verlangen schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. Das Verlangen muss „unter Angabe eines Grundes“ gestellt werden. Das bedeutet nicht, dass ein besonderer Anlass oder ein besonders dringlicher Grund für das Verlangen gegeben sein muss. Der/die Vorsitzende, der/die keinen Anlass gesehen hat, von sich aus eine Sitzung einzuberufen, muss nur wissen, welche Tagesordnung er/sie in der Einberufung anzugeben hat (PVAK 22. November 1983, A 21-PVAK/83). Es genügt aber bereits die bloße Anführung des Tagesordnungspunktes (TOP) „Behandlung des Postein- und -auslaufes“, wenn die letzte Sitzung schon vor längerer Zeit stattgefunden hat und es naheliegt, dass entsprechende Vorgänge stattgefunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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