Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
MängelbehebungRechtssatz
Obwohl der Vorsitzende dies unterließ, wurde die am 19. September 2016 fehlende Unterschrift von A durch ihr E-Mail an den Vorsitzenden vom 25. September 2016, das den Vorsitzenden spätestens am 26. September 2016 erreichte, schriftlich nachgereicht. Damit war der Mangel der fehlenden Unterschrift von A auf dem Verlangen der beiden DA-Mitglieder, das dem DA-Vorsitzenden am 19. September 2016 vorgelegt wurde, saniert und galt das Verlangen von B und A als ursprünglich richtig eingebracht. Die zweiwöchige Frist für die Einberufung der Sitzung begann daher am 19. September 2016 zu laufen und der Vorsitzende hätte längstens bis zum Ablauf des 3. Oktober 2016 eine Sitzung des DA mit dem geforderten TOP „DLFV 16/17“ einberufen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.23.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017