RS Pvak 2017/2/7 B 1-PVAB/17

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Veröffentlicht am 07.02.2017
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Norm

PVG §9
PVG §9 Abs2 lita
PVG §9

Schlagworte

Zustimmungspflichtige Maßnahmen; Abgrenzung "allgemeine Personalangelegenheiten" von anderen Angelegenheiten isd §9

Rechtssatz

Dem DA ist darin beizupflichten, dass es sich bei der im Auftrag des DL am 2. Dezember 2016 verfügten Änderung der Diensteinteilung eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG handelt. Die Rechtsansicht des DA, es handle sich dabei (auch) um eine „allgemeine Personalangelegenheit“ iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG, findet jedoch im Gesetz keine Deckung, weil dann, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Angelegenheit in § 9 PVG ausdrücklich erwähnt, wie beispielsweise die Erstellung und Änderung von Dienstplan und Diensteinteilung, diese bestimmte Angelegenheit nicht unter eine andere Bestimmung des § 9 PVG subsumierbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.1.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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