RS Pvak 2017/2/13 B 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 13.02.2017
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Norm

PVG §10

Schlagworte

Herstellung des Einvernehmens; Mitwirkungspflicht von DL und DA

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass beide Seiten, DL und DA, durch das PVG dazu verpflichtet sind, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben alles daranzusetzen, um in der jeweils strittigen Personalvertretungsangelegenheit Einvernehmen zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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