RS Pvak 2017/3/6 A 3-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2017
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Norm

BDG 1979 §38 Abs3 Z5
BDG 1979 §121 Abs1
HDG §78 Abs1

Schlagworte

Wehr - oder dienstrechtliche Nachteile über eine verhängte Disziplinarstrafe hinaus nur dann unzulässig, wenn gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist.

Rechtssatz

Den Ausführungen des DA in seiner Stellungnahme vom 13.02.2017, eine Pflichtverletzung dürfe über die Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen (§ 78 Abs. 1 HDG und § 121 Abs. 1 BDG 1979), ist entgegenzuhalten, dass dies nach der klaren Textierung des § 78 Abs. 1 HDG nur dann gilt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, und nach Lehre und Judikatur eine Dienstpflichtverletzung ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung (siehe § 38) oder an einer Verwendungsänderung (siehe § 40) begründen kann (Zach/Koblizek, BDG, Anm. 3 zu § 121). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage geht die Argumentation des DA ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.3.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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