TE Pvak 2017/3/15 A 5-PVAB/17

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Norm

PVG §41 Abs1
PVG §42
PVG §42 litd

Schlagworte

Keine Zuständigkeit der PVAB für Landeslehrer/innen

Text

A 5-PVAB/17

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Schuldirektors A, die Geschäftsführung des für ihn zuständigen Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für xxx wegen Untätigkeit der Personalvertretung auf ihre Gesetzwidrigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, entschieden:

Der Antrag wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 beantragt der Antragsteller, seine Aufsichtsbeschwerde gegen die für ihn zuständigen Personalvertretungsorgane und die von ihm gleichzeitig übermittelten Schriftstücke zu bearbeiten.

Bereits mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hatte der Antragsteller dieses Anliegen bei der PVAB eingebracht. Am 15. Februar 2016, GZ A 7-PVAB/16-3, wurde sein Antrag samt Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 42 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zuständigkeitshalber der Landesregierung abgetreten sowie Abgabenachricht an den Antragsteller erteilt.

Obwohl der Antragsteller durch das an ihn gerichtete Schreiben der PVAB schon im Vorjahr von deren Unzuständigkeit im gegenständlichen Fall in Kenntnis gesetzt wurde, hat er neuerlich einen Antrag auf aufsichtsbehördliche Prüfung des für ihn zuständigen Zentralausschusses bei der PVAB eingebracht.

Gemäß § 42 (Abschnitt V) PVG „Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer“ finden die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 PVG für Dienststellen, an denen Lehrer/innen für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, u.a. mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass, insoweit nach Abschnitt I und IV der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die Landesregierung tritt (§ 42 lit. d PVG).

Da der Antragsteller als Landeslehrer an einer Volksschule beschäftigt ist, die zu den öffentlichen Pflichtschulen zählt, besteht nach § 42 lit. d PVG keine Zuständigkeit der PVAB für die Personalvertretungsaufsicht, sondern ist die Landesregierung für die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane für Landeslehrer/innen zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. März 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.5.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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