TE Pvak 2017/4/24 B 4-PVAB/17

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Veröffentlicht am 24.04.2017
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Ausschließlich PVO zur Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch ein Organ des DG berechtigt; keine Berechtigung einzelner PV zur Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch ein Organ des DG

Text

B 4-PVAB/17

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über die Beschwerde des A, Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses *** bei der LPD (DA), gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, entschieden:

Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6. April 2017 erhebt der stellvertretende Vorsitzende des DA Beschwerde gegen die LPD als Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des PVG.

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG beschweren. Nach § 41 Abs. 5 PVG sind solche Beschwerden im Wege des ZA bei der PVAB einzubringen. Die PVO sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Dabei handelt es sich um die DV, den DA (die Vertrauenspersonen), den FA, den ZA und den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Eine Beschwerde durch einzelne Mitglieder eines PVO wegen behaupteter PVG-Verletzung durch Organe des DG ist im PVG nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit der PVAB für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des PVG durch Organe des DG beschränkt sich daher auf Beschwerden von PVO, die im Wege des zuständigen ZA bei der PVAB eingebracht werden. Die Beschwerde eines stellvertretenden Vorsitzenden eines DA wegen behaupteter Verletzung des PVG durch die Dienstbehörde als Organ des DG kann daher mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

Wien, am 24. April 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.4.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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