RS Pvak 2017/6/19 A 7-PVAB/17

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Veröffentlicht am 19.06.2017
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Norm

PVG §9 Abs1 erster Satz
PVG §12
PVG §22

Schlagworte

Zuständigkeit von PVO; Handlungen und Unterlassungen der Vorsitzenden von PVO auch bei Unzuständigkeit des PVO ohne Beschluss des PVO gesetzwidrig

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des DA ist im vorliegenden Fall nur auf der Ebene des Landeskriminalamtes – und nicht auf der Ebene der Dienstbehörde LPD, auf welcher Ebene der FA zuständig ist – gegeben. Diese Zuständigkeiten sind im vorliegenden Fall jedoch ohne rechtliche Relevanz, weil immer dann, wenn der DA als PVO angesprochen wird - wie im vorliegenden Fall durch Einladung von B zu den Bewerbungsgesprächen in seiner Funktion als DA-Vorsitzender – Handlungen und Unterlassungen für das PVO gesetzeskonform nur aufgrund von Beschlüssen im Kollegialorgan erfolgen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.7.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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