TE Dok 2016/9/8 W03-DK/11/16

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §52 Abs2

Schlagworte

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst etc.

Text

-TEXT-

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat XI) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 8. September 2016 unter dem Vorsitze von Mag iur Rudolf Schwab und im Beisein von Mag iur Erich Schickengruber und Karl Primus als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing Mag iur Georg Gsellmann in der Disziplinarsache des Beamten H. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:

H., Beamter, Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „XY“, Organisationseinheit „M D“, Dienstort „W.“, ist schuldig,

1.)      am Montag, dem 4. Jänner 2016, ohne Angabe von

Gründen nicht zum Dienst erschienen zu sein,

2.) entgegen der von ihm erteilten Zusage an einer für

13. Jänner 2016 vorgesehenen Übersiedlung seines

Arbeitsplatzes in ein anderes Betriebsgebäude

nicht teilgenommen und auch die an seinem Arbeitsplatz

befindlichen Sachen nicht in Kartons zusammengepackt

zu haben, was zur Folge hatte, dass mit der Übersiedlung

bis zum 24. Februar 2016 zugewartet werden musste und

das zu räumende Büro bis zu diesem Zeitpunkt nicht

anderweitig benutzt werden konnte,

3.) die ihm mit Schreiben des Personalamtes Wien vom

5. Februar 2016 erteilte Weisung, am 12. Februar 2016

im Personalamt zu einer niederschriftlichen Einvernahme

zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen nicht befolgt

zu haben,

4.) die ihm mit Schreiben des Personalamtes Wien vom

19. Februar 2016 erteilte Weisung, am 26. Februar 2016

im Personalamt zu einer niederschriftlichen Einvernahme

zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen nicht befolgt

zu haben,

5.) in Bezug auf die „krankheitsbedingte“ Abwesenheit

vom Dienst im Zeitraum vom 8. April 2016 bis zur

stationären Aufnahme im „O W Spital“ (4. Mai 2016)

seiner Dienststelle erst am 17. April 2016

die bereits am 7. April 2016 von seinem Hausarzt ausge-

stellte ärztliche Bestätigung übermittelt zu haben, weiters

der ihm mit E-Mail der Dienstbehörde vom 26. April 2016

erteilten Aufforderung, seinen Hausarzt aufzusuchen

und sich ab 26. April 2016 krankschreiben zu lassen,

nicht nachgekommen zu sein, und überdies der ihm mit

Schreiben des Personalamtes Wien vom 15. März 2016

erteilten Aufforderung, sich am 14. April 2016 bei der

gerichtlich beeideten Sachverständigen und Fachärztin

für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. F. in W. zur

Überprüfung des Gesundheitszustandes einzufinden,

ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen zu

sein, sodass die Abwesenheit vom Dienst im

Zeitraum vom 8. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 gemäß

§ 51 Abs. 2, letzter Halbsatz, Beamten-Dienstrechtsge-

setz 1979 als nicht gerechtfertigt gilt.

Durch sein Verhalten hat H. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.), gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt (§ 51 Abs. 2 leg. cit.), sowie gegen die Pflicht des infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Beamten, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen (§ 52 Abs. 2 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.

Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von EUR 3.600,-- verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in 36 Monatsraten bewilligt.

Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund der Erhebungen, des teilweisen Geständnisses des Bediensteten sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

H. wurde mit 1. Jänner 1990 zum Beamten der Republik Österreich ernannt und steht derzeit in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich „XY“, Einheit „M D“, in W. auf einem Arbeitsplatz der

Verwendungsgruppe PT 2/2b dauernd in Verwendung.

Gegen den Beamten liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.

Am 12. Jänner 2016 teilte der Fachbereich „X Y“ der Dienstbehörde per

E-Mail mit, dass der Beamte H. am 4. Jänner 2016 ohne Angabe von Gründen nicht zum Dienst erschienen sei. Es gebe weder einen Urlaubsantrag noch eine Krankmeldung oder eine sonstige Information seitens Herrn H.. Ein Erholungsurlaub war dem Beamten erst ab 5. Jänner 2016 (bis 8. Jänner 2016) genehmigt worden.

Des Weiteren teilte der Fachbereich „X Y“ am 12. Jänner 2016 der Dienstbehörde per E-Mail mit, dass Herr H. im Dezember 2015 informiert worden sei, dass am 13. Jänner 2016 (Mittwoch) ein Übersiedlungstermin (Anm.: vom Betriebsgebäude „O D Turm B“ ins Betriebsgebäude „O D

Turm A“) sei und dass er alles zusammenpacken müsse. Herr H. habe auch zugestimmt, dass er das machen würde. Am Montag, 11. Jänner 2016, habe er jedoch überraschend einen Urlaubsantrag (Erholungsurlaub vom 11. bis 13. Jänner 2016) eingebracht und habe, da er sich überdies am Mittwoch, 13. Jänner 2016, in der Früh per SMS krank gemeldet habe (obwohl er am Vortag noch seiner Teamleiterin telefonisch zugesichert habe, dass er am 13. Jänner 2016 da sein werde), an der für Mittwoch, 13. Jänner 2016 angesetzten Übersiedlung nicht teilgenommen. Da der Beamte entgegen seiner Zusage auch die in seinem Büro im Betriebsgebäude „O D Turm B“ befindlichen Sachen nicht zusammengepackt hatte, konnten diese nicht ins Betriebsgebäude „O D Turm A“ übersiedelt werden. Dies hatte zur Folge, dass mit der Übersiedlung bis 24. Februar 2016 zugewartet werden musste und das Büro des Beamten bis zu diesem Zeitpunkt blockiert gewesen ist.

In der Folge übermittelte Herr H. am 18. Jänner 2016 seiner Vorgesetzten per E-Mail eine an diesem Tag von seinem Hausarzt ausgestellte „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“, in welcher dem Beamten ab dem 13. Jänner 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Am 20. Jänner 2016 übermittelte der Bedienstete dann eine bis 5. Februar 2016 von seinem Hausarzt ausgestellte „Verlängerung“ der Arbeitsunfähigkeit.

In der Folge wurde Herr H. mit Schreiben des Personalamtes Wien vom

5. Februar 2016 (RSa-Brief) wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 4. Jänner 2016 ins Personalamt Wien für Freitag, 12. Februar 2016 zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Trotz nachweislicher Zustellung des Schreibens (RSa-Brief) am 9. Februar 2016 (durch Hinterlegung) erschien der Beamte ohne Angabe von Gründen nicht zur Einvernahme.

Aus diesem Grunde wurde Herr H. mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 19. Februar 2016 (RSa-Brief) für Freitag, 26. Februar 2016 erneut ins Personalamt Wien zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Auch diesen Termin nahm der Beamte trotz ordnungsgemäßer Ladung

(Zustellung des Schreibens durch Hinterlegung am 25. Februar 2016) ohne Angabe von Gründen nicht wahr.

In weiterer Folge übermittelte Herr H. seiner Dienststelle per E-Mail weitere von seinem Hausarzt ausgestellte Bestätigungen, wonach die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis 7. März 2016 und in der Folge bis 7. April 2016 verlängert wurde. Für den Zeitraum nach dem 7. April 2016 übermittelte der Beamte jedoch keine von seinem Hausarzt ausgestellte „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ mehr.

Zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit wurde der Beamte außerdem mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 15. März 2016 (RSa-Brief) für

Donnerstag, den 14. April 2016, um 11:00 Uhr, zur gerichtlich beeideten Sachverständigen und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr.

N. F. in W., zu einer fachärztlichen Begutachtung geladen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Schreibens am 18. März 2016 (durch Hinterlegung) erschien Herr H. am 14. April 2016 ohne Angabe von Gründen nicht bei der genannten Fachärztin. Aus diesem Grunde, und weil die Abwesenheit vom Dienst ab dem 8. April 2016 nicht mehr durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung des Hausarztes des Bediensteten belegt gewesen ist, wurde Herr H. auf Anordnung des Leiters des Personalamtes Wien ab dem 8. April 2016 gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewertet.

In weiterer Folge übermittelte Herr H. am 17. April 2016 per E-Mail seiner Dienststelle eine von seinem Hausarzt am 7. April 2016 ausgestellte Verlängerung (bis 25. April 2016) seiner Arbeitsunfähigkeit.

Da Herr H. offensichtlich in der Lage und bereit war, mit seinen

Vorgesetzten per E-Mail zu kommunizieren, wurde er mit E-Mail der Dienstbehörde vom 18. April 2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund seines Verhaltens (Nichtübermittlung einer ärztlichen Bescheinigung betr. die „Verlängerung“ des Krankenstandes und Nichterscheinen zu einer von der Dienstbehörde für 14. April 2016 angeordneten fachärztlichen Begutachtung) auf Anordnung des Leiters der Dienstbehörde seit 8. April 2016 als ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewertet werde, was die Einstellung der Bezüge ab diesem Zeitpunkt zur Folge habe. Des Weiteren wurde der Beamte aufgefordert, sich unverzüglich bei der Fachärztin Dr. N. F. zu melden und einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren und diesen auch wahrzunehmen.

Am 25. April 2016 übermittelte Herr H. der Dienstbehörde per E-Mail eine Erklärung, warum er den Facharzttermin am 14. April 2016 nicht wahrnehmen konnte. Der Beamte gab an, er habe den Abholschein des Schreibens der Dienstbehörde gesehen. Als er ihn gestern zur Abholung für „Heute“ herrichten habe wollen, habe er nicht mehr gewusst, wo er ihn deponiert habe. Nach gründlicher Durchsuchung seiner Wohnung habe er ihn auch nicht mehr gefunden. Schließlich ersuchte Herr H. um Zusendung des Inhalts des Schreibens bzw. der Daten einer weiteren Vorladung per E-Mail.

Daraufhin wurde der Beamte noch am selben Tag per E-Mail von der Dienstbehörde angewiesen, sich umgehend bei Frau Dr. N. F. zwecks Vereinbarung eines Termins für eine fachärztliche Begutachtung zu melden. Kurze Zeit später (noch am 25. April 2016) teilte Herr H. der Dienstbehörde per E-Mail mit, dass für 9. Mai 2016, 10:00 Uhr, ein Termin fixiert sei. Dieser Termin wurde der Dienstbehörde sodann (am 26. April 2016) auch von der Fachärztin Dr. N. F. bestätigt.

Außerdem übermittelte der Beamte seiner Dienststelle am 25. April 2016 per E-Mail eine weitere am selben Tag von seinem Hausarzt ausgestellte

„Verlängerung“ der Arbeitsunfähigkeit (offenbar bis 23. Mai 2016, da sich auf der ärztlichen Bestätigung der Vermerk „WB: 23.05.16“ befindet).

Da aus der vom Bediensteten übermittelten ärztlichen Bestätigung nicht klar hervorging, bis zu welchem Datum eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, wurde Herr H. mit E-Mail der Dienstbehörde vom 26. April 2016 aufgefordert, seinen Hausarzt aufzusuchen und sich ab 26. April 2016 krankschreiben zu lassen. Diese Aufforderung, der Herr H. in weiterer Folge ohnehin nicht nachkam, wurde seitens der Dienstbehörde auch entsprechend begründet.

Stattdessen teilte der Beamte der Dienstbehörde am Freitag, 6. Mai 2016, in der Früh telefonisch mit (Sprechen auf die Mobilbox einer Bediensteten des Personalamtes), dass er sich im Spital befinde. Herr H. gab jedoch nicht an, in welchem Spital er stationär aufgenommen worden sei. Am Montag, 9. Mai 2016, teilte er der Dienstbehörde per E-Mail (über sein privates I-Phone) mit, dass er sich zur Zeit im „O-W-Spital“ befinde und dass der weitere Verlauf noch offen sei. Auf Ersuchen der Dienstbehörde übermittelte Herr H. noch am 9. Mai 2016 per Fax eine Aufenthaltsbestätigung des „O-W-Spitals“ in W.. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass der Beamte bereits am 4. Mai 2016 bis auf weiteres aufgenommen wurde.

Aufgrund der Vorlage der Spitalsaufenthaltsbestätigung wurde die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst mit Ablauf des 3. Mai 2016 beendet.

Im Zuge einer Anfrage des Beamten H. (E-Mail vom 19. Mai 2016) bzgl. der Wiederanweisung der Bezüge versuchte er eine Erklärung für seine „unerlaubte“ Abwesenheit vom Dienst am 4. Jänner 2016 abzugeben. Er sei der festen Meinung gewesen, dass ihm im Zuge der Ferienplanung und Eingabe ins SAP ein Fehler unterlaufen sei und er den 4. Jänner 2016 nur geistig abgespeichert habe, diesen Tag aber nicht eingetragen habe, bzw. nicht gesichert und nicht gesendet habe.

Am 25. Mai 2016 übermittelte Herr H. dem Personalamt Wien per Fax einen an diesem Tag durch das O-W-Spital, Internistische Abteilung, ausgestellten „Entlassungsbrief Pflege (Situationsbericht)“, wonach er am 25. Mai 2016 aus der stationären Betreuung entlassen worden sei, zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keine Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe.

Des Weiteren übermittelte Herr H. der Dienstbehörde am 25. Mai 2016 per Fax eine mit 25. Mai 2016 datierte Aufenthaltsbestätigung des

A-P-Instituts in W.. Demnach sei Herr H. ab diesem Zeitpunkt dort in stationärer Behandlung.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Der Beschuldigte hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vorerst schuldig bekannt, die ihm laut Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Im Zuge der weiteren mündlichen Verhandlung hat er jedoch versucht, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen vor allem mit seiner schlechten körperlichen und psychischen Verfassung aufgrund seiner Erkrankung zu erklären. Dadurch sei ihm z.B. bei der Eingabe des von ihm für 4. Jänner 2016 beabsichtigten Erholungsurlaubes ins dafür vorgesehene elektronische System ein Fehler unterlaufen, sodass der beantragte Urlaubstag nicht als solcher erfasst worden sei.

Diese Art von Rechtfertigung ist einerseits nicht glaubwürdig, andererseits hätte sich ein gewissenhafter Beamter vor Antritt eines Urlaubstages bei seinem Vorgesetzten rückversichert, ob der Urlaubsantrag auch tatsächlich eingelangt ist und der Urlaubstag auch genehmigt worden ist.

Des Weiteren hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Versäumnissen bei der Übersiedlung seiner am Arbeitsplatz befindlichen Sachen von einem Büro in ein anderes (Pkt. 2. des Einleitungs-beschlusses) – entgegen den Angaben seiner direkten Vorgesetzten – behauptet, dass kein fixer Übersiedlungstermin, sondern nur ein bestimmter Zeitraum, ausgemacht worden sei.

Auch diese Verantwortung des Beschuldigten ist nicht glaubwürdig, da es der eindeutigen Aussage seiner direkten Vorgesetzten widerspricht. Selbst von einem gesundheitlich beeinträchtigten Beamten hätte man erwarten können, dass er zumindest rechtzeitig mit seiner Dienststelle Kontakt aufnimmt, damit noch geeignete Maßnahmen zur zeitgerechten Durchführung der Übersiedlung ergriffen werden können. Stattdessen hat der Beschuldigte, ohne mit seiner Vorgesetzten Rücksprache zu halten, zwei Tage vor dem Übersiedlungstermin überraschend einen Erholungsurlaub beantragt und sofort angetreten, und sich überdies am Tag, an dem die Übersiedlung vorgesehen gewesen wäre, krank gemeldet.

Lediglich im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Nichterfüllung von Weisungen (Erscheinen bei der Dienstbehörde zur Einvernahme, Wahrnehmung eines Facharzttermins) war der Beschuldigte im Großen und Ganzen einsichtig, die ihm mittels RSa-Briefen übermittelten Ladungen nicht sorgfältig aufbewahrt bzw. rechtzeitig von der Geschäftsstelle der Post (Hinterlegung) abgeholt zu haben.

Was den Antrag des Disziplinaranwaltes, den Beschuldigten zum 1. Teil des 5. Punktes des Einleitungsbeschlusses freizusprechen, weil er zwar verspätet

(am 17. April 2016), aber schließlich doch eine (bereits am 7. April 2016) von seinem Hausarzt ausgestellte ärztliche Bestätigung vorgelegt hat, anbelangt, so gelangte der erkennende Senat zu der Ansicht, dass diesem Vorbringen nicht zu folgen ist, weil der Beschuldigte gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet gewesen wäre, bereits nach einem krankheitsbedingten Fernbleiben von drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, und überdies am 14. April 2016 den von der Dienstbehörde angeordneten Facharzttermin nicht wahrgenommen hat,

sodass der Beamte auch nach dem Einlangen der Arztbestätigung (17. April 2016) noch weiter als ungerechtfertigt vom Dienst fern zu gelten hatte.

Es steht somit fest, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten (wie im Einleitungsbeschluss angeführt) grob fahrlässig verletzt hat und dass es ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Beamter trotz seiner Erkrankung zumutbar gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten.

Bei der Festlegung des Strafausmaßes kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses zu Gute. Dies trifft auch auf den Milderungsgrund der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit zu. Ebenso kann die schlechte psychische und körperliche Verfassung des Beschuldigten während des Zeitraumes der Tathandlungen als Milderungsgrund angesehen werden.

Die Mehrzahl der Verfehlungen muss jedoch als Erschwernisgrund gewertet werden.

Allfällige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

Der Beamte hat durch seine Handlungen somit schuldhaft gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) verstoßen.

 

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.

Der Disziplinarsenat kam in seiner eingehenden Beratung zu dem Schluss, dass die Disziplinarstrafe der Geldstrafe einerseits aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen ist. Nur durch die Verhängung einer Geldstrafe ist sichergestellt, dass sich der Beschuldigte in Hinkunft rechtmäßig verhält und nicht wieder gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen, die als schwere Pflichtverletzungen einzustufen sind, begeht.

Andererseits war die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Beamtinnen und Beamten künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Was das Ausmaß der verhängten Geldstrafe anbelangt, so gelangte der Senat zu der Ansicht, dass mit einer geringeren Höhe als vom Disziplinaranwalt beantragt (Geldstrafe in Höhe von zwei Bruttomonats- bezügen) das Auslangen gefunden werden kann, weil der Beschuldigte einerseits finanziell durch monatliche Kreditraten belastet ist und andererseits aufgrund einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nur über ein reduzierte Monatsgehalt verfügt. Des Weiteren hielt der Senat die Verhängung einer höheren Geldstrafe weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen für notwendig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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