TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/7/10 DSB-D121.921/0001-DSB/2014

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Veröffentlicht am 10.07.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1;
DSG 2000 §4 Z1;
DSG 2000 §16 Abs1;
DSG 2000 §17 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs4;
DSG 2000 §29;
DSG 2000 §31 Abs1;
DSG 2000 §31 Abs7;
DSG 2000 §19 Abs1;
RegzG §4 Abs1 Z1;
RegzG §5 Abs2;
RegzG §5 Abs3;
RegzG §5 Abs4;
RegzG §5 Abs5;
RegzG §6;

Text

GZ: DSB-D121.921/0001-DSB/2014 vom 10. Juli 2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

ERSATZBESCHEID

Spruch:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Dr. Maximilian W*** (Beschwerdeführer) aus I***, vertreten durch den Verein O*** f* Q*** in H***, vom 19. Oktober 2012 gegen die Bundesanstalt Statistik Österreich (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten in Folge inhaltlich mangelhafter, weil unvollständiger Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 14. Februar 2012 durch Schreiben vom 10. April 2012 (betreffend insbesondere Daten der Volkszählung 2011 – Registerzählung) in Folge Aufhebung des Bescheids der früheren Datenschutzkommission vom 10. April 2013, GZ: DSK-K121.921/0007-DSK/2013, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/01/0081-9, neuerlich wie folgt:

1.              Die Beschwerde wird, soweit der Beschwerdeführer begehrt, der Beschwerdegegnerin „aufzutragen, eine im Sinne des Auskunftsbegehrens vollständige sowie gemäß § 26 DSG 2000 gesetzeskonforme Auskunft zu erteilen“, zurückgewiesen.

2.              Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1, § 26 Abs. 1 und 4, § 29, § 31 Abs. 1 und 7 und § 61 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 des Registerzählungsgesetzes (RegzG), BGBl. I Nr. 33/2006 idgF.

Begründung:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 19. Oktober 2012 datierenden und am selben Tag per Telefax bei der früheren Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin nicht über sämtliche Erhebungsmerkmale, die die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Registerzählung ihn betreffend verarbeite, Auskunft erteilt habe. Er sei gemäß § 5 Abs. 5 RegzG von der Beschwerdegegnerin identifiziert worden. Somit sei ein Personenbezug zwischen dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (in weiterer Folge: bPK-AS) und Name und Adresse des Beschwerdeführers hergestellt worden. Auf diese Weise sei das bPK-AS hinsichtlich des Beschwerdeführers zu einem unmittelbar personenbezogenen Datum geworden, das zu beauskunften sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch, trotz ausdrücklichen Auskunftsbegehrens, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung verweigert. Das bPK-AS sei bereits gelöscht worden. Diese Begründung erscheine dem Beschwerdeführer wegen der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 2. Satz RegzG nicht überzeugend. Weiters seien die Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf gemäß § 5 Abs.6 RegzG gemachte Datenübermittlungen widersprüchlich, und es fehlten klare Angaben in Bezug auf den Betrieb von Standardanwendungen und die darin verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers. Zuletzt führe die Beschwerdegegnerin keinen Grund an, warum eine Identifikation des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 5 RegzG durchgeführt worden sei. „Die vom Antragsgegner beauskunfteten Daten scheinen allerdings weder unvollständig noch widersprüchlich wie dies gem. § 5 Abs. 2 und 3 Registerzählungsgesetz für eine Identifikation des Antragstellers gefordert wäre und geben keinen Grund zum Anlass am Hauptwohnsitz des Antragsgegners zu zweifeln. Qualifiziert doch der Antragsgegner selbst die Adresse des Antragstellers als dessen Hauptwohnsitz. Dies sorgt für die Vermutung, dass der Antragsgegner eine unvollständige nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auskunft erteilt hat.“ Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerdegegnerin die Erteilung einer vollständigen und gesetzeskonformen Auskunft durch Bescheid aufzutragen.

Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 dagegen vor, sie habe alle Merkmale, die gemäß RegzG zu erheben und zum Beschwerdeführer vorhanden seien, beauskunftet. Die Überprüfung der Daten der Registerzählung sei gemäß § 5 Abs. 4 RegzG deshalb erfolgt, da zum bPK des Beschwerdeführers von den Inhabern von Verwaltungsdaten nur die Daten des Zentralen Melderegisters übermittelt worden seien. Es sei aufgrund des Vergleiches von Basis- und Vergleichsdaten (§ 5 Abs. 2 und 3 RegzG) daher zweifelhaft gewesen, ob zum Stichtag der Registerzählung (31. Oktober 2011) ein Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch aufrecht war. Es sei richtig, dass die Datensätze der Registerzählung in Verbindung mit den bPK-AS und den verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereichs aufbewahrt werden. Der Vorgang der Identifizierung erfolge aber getrennt von den Daten der Registerzählung, nach Erhalt von Name und Adresse des Beschwerdeführers sei die Verbindung zwischen diesen Daten und dem bPK gelöscht worden, sodass eine Auskunftserteilung über die zum Namen des Beschwerdeführers verarbeiteten bPK nicht mehr möglich sei. Für den Erhalt dieser Daten (vom zentralen Melderegister - ZMR) seien die verschlüsselten bPK gemäß § 5 Abs. 5 RegzG an das ZMR rückübermittelt worden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Auskunft zu Standardanwendungen habe man die Überprüfung im zumutbaren Ausmaß vorgenommen und keine Informationen gewinnen können, die auf das Vorhandensein von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers schließen ließen. Die Beschwerdegegnerin wies abschließend darauf hin, dass bei allen Personen mit einem Hauptwohnsitz, aber ohne Daten in einem anderen Verwaltungsregister in gleicher Weise verfahren worden sei.

Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 18. März 2013 vor, die Äußerungen der Beschwerdegegnerin seien weiterhin widersprüchlich. Zum einen behaupte sie, „dass die bPKs des Antragstellers gelöscht wurden.“ Zum anderen verweise sie auf ihre Pflicht, gemäß § 6 Abs. 2 RegzG das bPK-AS des Beschwerdeführers sowie die verschlüsselten weiteren bPKs anderer Verwaltungsbereiche aufzubewahren. Aus der DVR-Meldung der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie bei Personen, die aufgrund des § 5 Abs. 5 RegzG identifiziert werden, neben Name, Geburtsdatum und Wohnadresse auch das bPK-AS verarbeite. Damit stehe „unzweifelhaft“ fest, dass das bPK-AS des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin verarbeitet werde. Das bPK-AS sei ein personenbezogenes Datum. Selbst in dem Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Verbindung zwischen dem Namen des Beschwerdeführers und dem bPK-AS gelöscht habe, könnte diese Verbindung doch jederzeit mit rechtlich zulässigen Mitteln wiederhergestellt werden, was im Zuge einer Ausübung des Auskunftsrechts zumutbar und geboten sei. Das Recht auf Auskunft gehe als Grundrecht den einfachgesetzlichen Bestimmungen des RegzG vor, auch sei dem RegzG keine Beschränkung des Auskunftsrechts zu entnehmen. In weiterer Folge wären auch sämtliche Daten, die mit dem bPK-AS verknüpft verarbeitet seien, zu beauskunften um dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Grundrechts auf Löschung und Richtigstellung von Daten zu ermöglichen.

Die frühere Datenschutzkommission hat die Beschwerde mit Bescheid vom 10. April 2013, GZ: DSK-K121.921/0007-DSK/2013, hinsichtlich des begehrten Leistungsauftrags zurück- und im Übrigen abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VwGH war erfolgreich. Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/01/0081-9, hat der VwGH den Bescheid der früheren Datenschutzkommission unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (insbesondere das Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156) wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

Da sich diese höchstgerichtliche Entscheidung lediglich auf die Frage der Behördenzuständigkeit stützt, und die Rechtslage sonst in den inhaltlich entscheidenden Punkten unverändert geblieben ist, war ein ergänzendes Ermittlungsverfahren nicht erforderlich. Die Sache ist daher auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse neuerlich zu entscheiden.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2012 gesetzmäßig beantwortet hat, insbesondere ob sie verpflichtet war, das dem Beschwerdeführer zugeordnete bPK-AS sowie damit verknüpfte Daten zu beauskunften.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit einem Hauptwohnsitz in **** I***, U***straße *5 gemeldet, entsprechende Daten waren im örtlichen Melderegister von I*** und im ZMR verarbeitet. Dies galt auch für den 31. Oktober 2011 (Stichtag für die Volkszählung).

Im Zuge der Volkszählung 2011, die erstmals als Registerzählung durchgeführt wurde, wurden diese Daten, ohne den Namen des Beschwerdeführers aber durch Verwendung des verschlüsselten bPK des Verwaltungsgebiets Meldewesen und des bPK-AS identifizierbar, vom Bundesministerium für Inneres als Basisdaten der Registerzählung an die Beschwerdegegnerin übermittelt.

Bei der Überprüfung für Zwecke der Qualitätssicherung wurde festgestellt, dass den Meldedaten des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers keine weiteren Verwaltungsdaten zugeordnet werden konnten. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daher zu Zl. *4*7-REG/11-1*563*8 die Identifizierung des Beschwerdeführers mit Hilfe des verwendeten bPK-AS und erhielt so den zum Meldedatensatz gehörenden Namen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Jänner 2012, Zl wie oben, von der Beschwerdegegnerin brieflich kontaktiert und um Angaben zum Bestehen des Hauptwohnsitzes ersucht.

Am 14. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein O*** f* Q***, die Beschwerdegegnerin gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 um Auskunft (das Schreiben macht weiters, hier nicht gegenständliche Bedenken hinsichtlich der statistikrechtlichen Auskunftspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend). Die entscheidende Passage dabei lautet:

„Insbesondere ersuchen wir Sie um die Bekanntgabe des bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) sowie sämtlicher weiterer bPK's die zum Antragsteller gespeichert sind. Darüberhinaus ersuchen wir ausdrücklich um die Beauskunftung sämtlicher Daten die mit dem bPK-AS verknüpft sind darunter vor allem die im Rahmen der Registerzählung verarbeiteten Daten.

Gemäß § 5 Abs 5 Registerzählungsgesetz wurde Ihnen die Identität des Antragstellers zu den bei Ihnen im Rahmen der Registerzählung und mittels bPK-AS verknüpften Daten bekannt gegeben. Das bPK-AS des Antragstellers sowie sämtliche mit diesem, für jede Person eindeutigen, Personenkennzeichen verknüpften Daten stellen daher personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 dar und sind gemäß § 26 DSG 2000 zu beauskunften.

Sofern Sie nicht meldepflichtige Standardanwendungen gemäß § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 betreiben, teilen Sie uns gemäß § 23 DSG 2000 mit welche Standardanwendungen Sie vornehmen. Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, dass sich dieses Auskunftsbegehren auch auf sämtliche betriebene Standardanwendungen bezieht.“

Mit Schreiben vom 10. April 2012, Zl. *6*/0*-ZD/12, erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die folgende datenschutzrechtliche Auskunft (Formatierungen und Tabellen nicht 1:1 wiedergegeben):

„Bezugnehmend auf die Anfrage des Antragstellers Dr. Maximilian W***, vertreten durch die O*** f* Q***, vom 14. Februar 2012 übermitteln wir Ihnen gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBI. I Nr. 165/199, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112/2011, folgende Auskunft:

Angefragt:

Dr. Maximilian W***

Adresse: U***straße *5, **** I***

I. Folgende Daten sind über den Antragsteller bei der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) gespeichert:

Registerzählung [Datenanwendung 119 Registerzählung – Aufarbeitung nach § 5 Registerzählungsgesetz, BGBl I Nr. 33/2006 im Datenverarbeitungsregister]:

Zur Frage: Welche Daten speichern Sie über den Antragsteller?

ORDNUNGSZAHL                                                                      **3*2*7k

FAMILIENNAME                                                                      W***

VORNAME                                                                                    Maximilian

GEBURTSDATUM                                                                      **.**.1966

GESCHLECHT                                                                                    Männlich

STAATSANGEHÖRIGKEIT                                                        U***

WOHNSITZQUALITÄT                                                                      H

GEMEINDEKENNZIFFER                             *****

GEMEINDE                                                                                    I***

POSTLEITZAHL                                                                      ****

STRASSE                                                                                    U***straße

HAUSNUMMER                                                                      *5

Datum des Eintreffens des Rückscheins                            19.01.2012

Übernahmebestätigung des RSb-Brlefs                            16.01.2012

Übernahmebestätigung durch                                                         Mitbewohner

[Anmerkung: erklärende Fußnoten nicht wiedergegeben]

Zur Frage: Woher stammen die Daten, die Sie im Zusammenhang mit dem Antragsteller verarbeiten? Angabe jener Stellen, von denen Daten stammen.

Gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 3 Registerzählungsgesetz hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse eine Befragung der Betroffenen durchzuführen. Zu diesem Zweck wurde für das bPK-AS des Antragstellers der Familienname, Vorname sowie die aktuelle Wohnadresse vom Zentralen Melderegister zur Durchführung einer Befragung gemäß § 5 Registerzählungsgesetz angefordert.

Zur Frage: An wen wurden personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt?

An das Zentrale Melderegister wurden die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 5 Registerzählungsgesetz übermittelt.

Zur Frage: Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben?

Zur Durchführung der Registerzählung 2011 gemäß Registerzählungsgesetz.

Zur Frage: Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet?

Registerzählungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2006 in der geltenden Fassung.

Zur Frage: Soweit die Daten im Rahmen eines lnformationsverbundsystemes verwendet werden ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der Geschäftszahl des entsprechenden Bescheides der Datenschutzkommission und um Bekanntgabe, ob Sie Betreiber des Informationsverbundsystemes sind und falls nicht, wer der Betreiber ist?

Es liegt kein Informationsverbundsystem vor.

II. Rechtsgrundlagen:

Registerzählungsgesetz, BGBI. I Nr. 33/2006 in der Fassung BGBI. I Nr. 125/2009.

III. Empfängerkrelse:

Es gibt keinen Empfänger bei dieser Datenanwendung. Ausnahme: Gemäß § 5 Abs. 6 Registerzählungsgesetz hat die Bundesanstalt den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden. Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.

IV. Zweck:

Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß der oben genannten Rechtsgrundlage.

V. Bezüglich der weiterführenden Anfragen des Antragstellers

Die Bundesanstalt hat gemäß § 1 Abs.1 Registerzählungsgesetz zum Stichtag 31. Oktober 2011 eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Zudem hat die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 7 Registerzählungsgesetz innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung die Zahl der zum Stichtag 31. Oktober 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürgern unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 Registerzählungsgesetz festzustellen.

Ist zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse eine Befragung des Betroffenen durchzuführen. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 5 Registerzählungsgesetz zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet. Die Befragung, ob jemand in Österreich gemäß der Definition des Meldegesetzes einen Hauptwohnsitz zum Stichtag 31. Oktober 2011 hatte, ist eine derartige zweckdienliche und zudem die einzige Anfrage an den Betroffenen und damit das gelindeste Mittel, um festzustellen, ob eine Person im Inland zur Wohnbevölkerung zählt oder nicht.

Da die bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Antragstellers nach Erhalt des Namens und der Adresse des Antragstellers durch das Zentrale Melderegister von der Bundesanstalt sofort gelöscht wurden, gibt es keine Möglichkeit, zum bereichsspezifischen Personenkennzeichen personenbezogene Auskünfte zu erteilen und die bereichsspezifischen Personenkennzeichen zum Antragsteller bekanntzugeben.

Es werden keine Daten aus der Datenanwendung an Dienstleister gemäß § 10 DSG zur Erbringung von Dienstleistungen überlassen.

Es werden keine Daten aus der Datenanwendung im Internationalen Datenverkehr verarbeitet.

Folgende Standardanwendungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 betreibt die Bundesanstalt Statistik Österreich:

SA001 Rechnungswesen und Logistik

SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke

SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation)

Nach uns vorliegenden Informationen kommt der Antragsteller in keiner dieser Standardanwendungen oder sonstigen Datenanwendungen der Bundesanstalt vor.“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Urkunden, vorgelegt in Kopie vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde vom 19. Oktober 2012.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen, der gestellte Antrag ist in der vorliegenden Form überdies unzulässig.

a) zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde ist allgemein gemäß § 35 DSG 2000 eine zur Wahrnehmung der Aufgaben einer nationalen österreichischen Datenschutz-Kontrollstelle (Art 28 der Richtlinie 95/46/EG) eingerichtete Behörde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung des Rechts auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft stützt sich im Speziellen auf § 31 Abs. 1 DSG 2000. Gemäß § 61 Abs. 9 DSG 2000 in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ist die Datenschutzbehörde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 an die Stelle der früheren Datenschutzkommission getreten und hat deren Verfahren fortzuführen. Aus dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich die ausdrückliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, diesen Ersatzbescheid zu erlassen.

b) kein Recht auf Leistungsbescheid

Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 ist die Befugnis der Datenschutzbehörde zur Bescheiderlassung im Beschwerdeverfahren auf Feststellungsbescheide beschränkt. Lediglich gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs kann in Fragen des Auskunftsrechts ein bescheidmäßiger (Leistungs-) Auftrag erlassen werden.

Als durch § 22 Abs. 1 bis 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF, eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts zählt die Beschwerdegegnerin jedoch zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.

Der Antrag auf Erteilung eines Auftrags, eine gesetzmäßige Auskunft zu erteilen, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

c) in der Sache selbst – bPK-AS

Dem Beschwerdeführer ist es hier nicht gelungen, gesetzwidrige Mängel in der erteilten Auskunft aufzuzeigen.

So liegt kein Beweis dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin das bPK-AS, mit dessen Hilfe die Meldedaten identifiziert wurden, verknüpft mit diesen Meldedaten verarbeitet.

Aus dem Verweis auf die im Datenverarbeitungsregister eingetragene Meldung einer Datenanwendung für Zwecke der gesetzlich angeordneten Registerzählung (DAN: 0000043/119 Registerzählung - Aufarbeitung nach § 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006), die tatsächlich eine personenbezogene Verwendung des bPK-AS vorsieht, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.

Der gemeldete Inhalt einer Datenanwendung bildet nur die äußere Grenze des regelmäßigen Umfangs der Verwendung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck. Die registrierte Meldung ist weder konstitutiv für das Recht, die entsprechenden Daten zu verwenden, noch bildet sie einen Beweis, dass der Auftraggeber Daten eines bestimmten Betroffenen zu allen gemeldeten Datenarten verarbeitet.

Im Fall der Daten des Beschwerdeführers bezieht sich die personenbezogene Verwendung des bPK-AS nur auf den (kurzen) Zeitabschnitt von der (Rück-) Übermittlung der bPK an das ZMR und dem Erhalt des Namens des Beschwerdeführers. Für das weitere Befragungsverfahren wurde eine behördenübliche Geschäfts-/Ordnungszahl (**3*2*7k, diese war auch in der Auskunft enthalten) verwendet.

Aus dem Satz „Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.“ in § 6 Abs. 2 RegzG ist nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Kennzeichen verknüpft mit dem Namen einer bestimmten Person abgespeichert werden dürfen. Die namentliche Identifizierung eines von der Registerzählung Betroffenen unter personenbezogener Verarbeitung des bPK-AS durfte im hier relevanten Sachverhalt vielmehr nur ausnahmsweise, zur Abklärung von Bedenken hinsichtlich der statistischen Qualität der Daten im Verfahren nach § 5 Abs. 2 bis 5 RegzG und zeitlich begrenzt erfolgen.

Diesbezüglich waren die Angaben der Beschwerdegegnerin daher glaubwürdig.

Es ist zwar richtig, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dieser Identifizierungsvorgang rein technisch-administrativ wiederholt werden könnte. Er übersieht dabei aber, dass dies, im Gegensatz zu seinem Vorbringen (Stellungnahme vom 18. März 2013), kein erlaubter, von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckter Vorgang wäre. Insofern steht der Beschwerdegegnerin kein rechtlich zulässiges Mittel zur Verfügung, um den direkten Personenbezug zwischen dem Beschwerdeführer und dem verwendeten bPK-AS (= die Identität von Beschwerdeführer und bPK-AS gemäß § 4 Z 1 letzter Halbsatz DSG 2000) neuerlich herzustellen. Das bPK-AS ist solcherart für die Beschwerdegegnerin derzeit nur ein indirekt personenbezogenes Datum, das sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung weiter zu speichern hat.

Als indirekt personenbezogenes Datum unterliegt das bPK-AS aber gemäß § 29 DSG 2000 nicht dem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin hat die Auskunftserteilung damit hinsichtlich des bPK-AS mit zutreffenden Gründen abgelehnt.

d) In der Sache selbst – sonstiges Vorbringen

Hinsichtlich der Standardanwendungen hat die Beschwerdegegnerin eine Negativauskunft erteilt. Der Beschwerdeführer hat, außer allgemein formulierten Zweifeln, nichts vorgebracht, was diese Angaben in Zweifel ziehen könnte.

Was das Vorbringen angeht, die Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Gründen des Qualitätssicherungsverfahrens (Erhebungen zum Bestehen eines Hauptwohnsitzes) seien unzureichend, so übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft nicht zum Gegenstand hat, einen denkmöglichen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung zu überprüfen. Im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat die Beschwerdegegnerin die Rechtsgrundlagen, auf die sie sich dabei berufen hat, jedenfalls korrekt angegeben.

e) Schlussfolgerung

Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht zurückzuweisen war, als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Auskunft, Verwaltungsdaten, personenbezogene Daten, Volkszählung, Registerzählung, amtliche Statistik, bPK, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Identifizierung, indirekt personenbezogene Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D121.921.0001.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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