TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/18 97/17/0458

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

BAO §4 Abs1;
MOG 1985 §78 Abs1;
MOG 1985 §79 Abs2 idF 1993/969;
MOG 1985 §79;
MOG 1985 §91c Abs1 Z4 idF 1993/969;
MOG/ViehWGNov 1993;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 12. Juni 1996, Zl. GB I/Ref.1/Ko/R-1042-16B, betreffend Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer stand als Verfügungsberechtigten über einen landwirtschaftlichen Betrieb eine Einzelrichtmenge zu. In den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 lieferte der Beschwerdeführer nicht nur an den für ihn zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch, sondern an den Betrieb L auch Magermilch für die Graukäseerzeugung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die für das Jahr 1990/91 und das Jahr 1991/92 geleistete Lieferrücknahmeprämie von S 16.865,-- bzw. S 18.567,45 gemäß §§ 76 Abs. 2 und 79 Abs. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 969/1993 sowie § 78 Abs. 3 MOG vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Der Betrag ergab sich aus der auf Grund der Kontrolle durchgeführten Nachverrechnung, bei der auch die für die Graukäseerzeugung gelieferte Magermilch in die Berechnung einbezogen wurde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2404/96, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer einerseits in seinem Recht verletzt, frei und ohne Einschränkung durch Bestimmungen des MOG über die durch Separieren des Rahmes geschaffene Magermilch verfügen zu können und andererseits in seinem Recht, dass die Rückforderung nicht ihm gegenüber ausgesprochen wird, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der inhaltlich auf die Vereinbarkeit der Vorgangsweise des Beschwerdeführers mit dem MOG eingegangen wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften Bezug genommen.

Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0459, hingewiesen, dem zu entnehmen sei, dass § 79 Abs. 2 MOG nach § 91c Abs. 1 Z 4 MOG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 969/1993 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten sei. Eine Bestimmung auf Anwendung dieser Vorschrift auf frühere Zeiträume bestehe nicht. Demnach sei die mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 MOG bei der Abgabenvorschreibung im (damaligen) Beschwerdefall nicht anzuwenden gewesen, weil die Beitragsschuld und damit das Schuldverhältnis gegenüber einer bestimmten Person im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bereits in einem vor 1994 gelegenen Wirtschaftsjahr entstanden war. Dieses Schuldverhältnis habe auch nach Inkrafttreten der MOG-Novelle BGBl. Nr. 969/1993 weiterhin Bestand gehabt. Die Beschwerdeführerin sei im (damaligen) Beschwerdefall somit nicht Abgabenschuldnerin gemäß § 79 MOG 1985 gewesen.

Anträge werden in der Gegenschrift nicht gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat, ist § 79 Abs. 2 MOG in der Fassung

BGBl. Nr. 969/1993 nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 1994 verwirklicht haben (vgl. neben dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 94/17/0336).

Die belangte Behörde hat somit auch im Beschwerdefall § 79 Abs. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 969/1993 verfehlter Weise bereits für die Rückforderung der im Jahre 1990/91 ausbezahlten Lieferrücknahmeprämie dem Beschwerdeführer als Milcherzeuger gegenüber angewendet.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die eigens angesprochene Umsatzsteuer, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 18. September 2000

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170458.X00

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten