RS Dsk 2014/8/22 DSB-D215.463/0006-DSB/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §30 Abs1;
DSG 2000 §30 Abs6a;
DSG 2000 §30 Abs7;
DSG 2000 §50a Abs1;
DSG 2000 §50a Abs3;
DSG 2000 §50a Abs4;
ABGB §1306a;
MRG §30 Abs2 Z4;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §57 Abs3;

Rechtssatz

Die Installation einer Kamera (mit oder ohne Bewegungsmelder) vor dem Eingangsbereich einer Wohnung mit der Absicht, digitale Bilddaten der Personen zu speichern, die diese Wohnung betreten und verlassen, und diese Daten eventuell als Beweismittel in einem gerichtlichen Kündigungsstreit zu benützen (Aufkündigung des Bestandverhältnisses aus dem wichtigen Grund des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG), ist eine Videoüberwachung gemäß § 50a DSG 2000, da es sich um die systematische Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (die Wohnung) betreffen, durch ein technisches Bildaufnahmegerät handelt. Eine solche Videoüberwachung ist jedoch nicht zulässig, da die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Betroffenen fällt, die in § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 taxativ aufgezählt sind (arg „ausschließlich“ in § 50a Abs. 4 DSG 2000).

Schlagworte

Mandatsbescheid, Gefahr im Verzug, verdeckte Videoüberwachung, Mietwohnung, Eingangsbereich, Hausverwaltung, Kündigungsstreit, Beweisnotstand, Privatdetektiv

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D215.463.0006.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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