TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/8/26 DSB-D122.120/0005-DSB/2014

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Veröffentlicht am 26.08.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §26 Abs1
DSG 2000 §26 Abs4
DSG 2000 §31 Abs1
ÄrzteG 1998 §51 Abs4
ÄrzteG 1998 §51 Abs5
DSG 2000 §31 Abs7

Text

GZ: DSB-D122.120/0005-DSB/2014 vom 26. August 2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

Spruch:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Petra R*** (Beschwerdeführerin) aus **** Wien vom 8. März 2014 gegen Clara Andrea O*** I*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichterteilung einer Auskunft aus den Datenanwendungen bzw. Dateien des am 8. Juli 2012 verstorbenen datenschutzrechtlichen Auftraggebers Dr.med. Ernst O*** wie folgt:

?              Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 51 Abs. 4 und 5 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF.

Begründung:

A. Vorbringen der Parteien

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am 10. März 2014 bei der Datenschutzbehörde eingelangten und mit Schreiben vom 19. März 2014 fristgerecht verbesserten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, die minderjährige Erbin nach dem am 8. Juli 2014 verstorbenen Arzt für Allgemeinmedizin Dr.med. Ernst O***, dessen Patientin sie gewesen sei, ihr Auskunftsbegehren vom 30. Dezember 2013 nicht beantwortet habe. Der Nachfolger von Dr. O***, Dr. Andrej M***, habe am 4. März 2014 noch nicht über die Daten verfügt. Es wird der Antrag gestellt, der Beschwerdegegnerin durch Bescheid die entsprechende Auskunftserteilung aufzutragen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich, trotz entsprechender Aufforderung der Datenschutzbehörde (Schreiben vom 24. März 2014; GZ: DSB-D122.120/0003-DSB/2014, Zustellung ausgewiesen), im Verfahren nicht geäußert.

Die Beschwerdeführerin hat am 28. Juni 2014 die Erteilung der Auskunft bei der Datenschutzbehörde urgiert.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom 30. Dezember 2013 in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin war Patientin des am 8. Dezember 2012 verstorbenen Dr.med. Ernst O*** mit Ordination in **** Wien. Die Beschwerdegegnerin ist die minderjährige Tochter des verstorbenen Arztes und weder Kassenplanstellen- noch Ordinationsstättennachfolgerin nach Dr.med. O***.

Am 30. Dezember 2013 richtete die Beschwerdeführerin an die Mutter der Beschwerdegegnerin folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Frau Clara Riccarda I*** de Estre****,

z.Hdn ihres Vertreters Herrn Rechtsanwalt Dr. Theodor W***!

Wien, 30.12.2013

Betrifft: Auskunftsbegehren gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000

Sie, Frau Clara Riccarda I*** de Estre****, als Vertreterin der der minderjährigen Erbin nach Herrn Dr. Ernst O***, gestorben **.**2012, und im übertragenen Sinne Auftraggeberin werden von mir ausdrücklich im Sinne des § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 ersucht mir in verständlicher Form – grundsätzlich schriftlich – mitzuteilen, welche Daten über mich R*** Petra, geb. **.**.1941, wohnhaft Wien **, U***weg *34/*0, Soz.Vers.Nr. 3*56****41, Herr Dr. O*** auf seinem PC, verarbeitet hat.

Im Sinne des § 26 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000 haben Sie dazu 8 Wochen Zeit ab Zustellung dieses Schreibens. Falls ich nicht innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens meine verarbeiteten Daten habe, werde ich Beschwerde bei der Datenschutzkommission erheben.“

Die Beschwerdeführerin hat auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegten Urkundenkopie (Auskunftsverlangen vom 30. Dezember 2013). Die Beschwerdegegnerin hat sich, trotz Aufforderung, nicht zum Beschwerdevorbringen geäußert, weshalb das widerspruchsfreie Vorbringen der Beschwerdeführerin den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen war. Die Feststellung zur Minderjährigkeit der Beschwerdegegnerin ist auch durch von der Datenschutzbehörde vorgenommene Abfragen der Meldedaten (ZMR-Daten vom 24. März und 26. August 2014) bestätigt.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde

Die vorliegende Beschwerde gegen eine Privatperson wegen Verletzung des Auskunftsrechts fällt unter die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht (§ 34 Abs. 1 DSG 2000).

2. in der Sache selbst

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus zwei Erwägungen als unbegründet:

Zum einen war das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2013 nicht an die nunmehrige Beschwerdegegnerin sondern an deren Mutter, zu Handen von deren Rechtsanwalt, gerichtet. Zwar ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin minderjährig ist (sie hat am 21. August 2014 das siebzehnte Lebensjahr vollendet), dies heißt jedoch nicht, dass ein an ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin gerichtetes Auskunftsbegehren eine Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Im Wortlaut des Auskunftsverlangens wird ausdrücklich Frau Clara Riccarda I*** de Estre**** als „im übertragenen Sinne Auftraggeberin“ angesprochen. Ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen kann nur an einen – zumindest behaupteten - datenschutzrechtlichen Auftraggeber gerichtet werden und nur beim solcherart Angesprochenen Handlungspflichten gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 (inhaltliche Auskunftserteilung oder begründete Ablehnung) auslösen.

Im Schreiben der Datenschutzbehörde vom 10. März 2014, GZ: DSB-D122.120/0002-DSB/2014, wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, dass das Auskunftsbegehren an den verantwortlichen datenschutzrechtlichen Auftraggeber gerichtet worden ist.

Die nunmehr (nach Mangelbehebung durch Schreiben vom 19. März 2014) in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich als „Beschwerdegegnerin“ und „Erbin“ bezeichnete Clara Andrea O*** I***, der laut Antrag die Auskunftserteilung aufgetragen werden möge, kann die Beschwerdeführerin aber nicht im Recht auf Auskunft verletzt haben, da an sie kein Auskunftsverlangen gerichtet worden ist.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin eine besondere Nachfolgeregelung für niedergelassene Ärzte in deren Rolle als datenschutzrechtlicher Auftraggeber.

Gemäß § 51 Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998 ist die Dokumentation eines niedergelassenen Arztes, einschließlich der automationsunterstützt verarbeiteten Patientendaten, grundsätzlich vom ärztlichen Nachfolger (Kassenplanstellen- oder Ordinationsstättennachfolger) aufzubewahren und – mit Zustimmung der betroffenen Patienten – auch von diesem als neuem datenschutzrechtlichen Auftraggeber weiterzuführen. Im Falle des Ablebens eines niedergelassenen Arztes ohne entsprechenden Nachfolger hat der Erbe automationsunterstützt verarbeitete Patientendaten auf geeigneten Datenträgern zu sichern und sodann die Dokumentation (Patientenkartei, Patientenakten, gesicherte Patientendaten, u.dgl.) dem zuständigen Amt der Landesregierung oder einem von diesem zu bezeichnenden Dritten (Depositär, Verwahrer) zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt dabei mindestens zehn Jahre (§ 51 Abs. 3 ÄrzteG 1998). In jedem dieser Fälle kommt der Erbe als solcher, wenn er nicht auch ärztlicher Nachfolger ist, nicht als Nachfolger des Arztes in der Rolle als datenschutzrechtlicher Auftraggeber in Betracht.

Auch auf diese Frage wurde die Beschwerdeführerin im bereits zitierten Schreiben der Datenschutzbehörde vom 10. März 2014 hingewiesen.

Die Beschwerde war daher nunmehr spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Auskunft, Nichterteilung, Nachfolger eines niedergelassenen Arztes als Auftraggeber, Erbin, gesetzliche Vertreterin, Auftraggeberrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D122.120.0005.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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