TE Dsk Empfehlung 2016/11/16 DSB-D213.480/0004-DSB/2016

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Veröffentlicht am 16.11.2016
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §7 Abs1
DSG 2000 §7 Abs2 Z1
DSG 2000 §30 Abs6
AlVG §24 Abs1
AMSG §3 Abs3 Z1
AMSG §21
WKG §68
DSG 2000 §8 Abs1 Z1
AlVG §10 Abs1 Z1
AlVG §50 Abs2
AlVG §10 Abs3
AlVG §69 Abs1
DSG 2000 §8 Abs1 Z4
DSG 2000 §8 Abs3 Z2

Text

GZ: DSB-D213.480/0004-DSB/2016 vom 16.11.2016

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

EMPFEHLUNG

Die Datenschutzbehörde spricht aus Anlass eines amtswegigen Prüfverfahrens betreffend die Wirtschaftskammer Tirol (im Folgenden: Antragsgegnerin) folgende Empfehlung aus:

1.   Die zum Zweck der Erwirkung einer Sperre des Arbeitslosengeldes erfolgte Ermittlung von personenbezogenen Daten arbeitsunwilliger Arbeitsloser (Name) möge zukünftig unterbleiben.

2.   Diese Empfehlung ist umgehend umzusetzen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 7, und § 30 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 10, 50, 24 Abs. 1 und 69 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF: § 3 Abs. 3 Z 1 und § 21 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 idgF; § 68 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103 idgF.

Gründe für diese Empfehlung

A. Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang

1. In einer von einer Tageszeitung an die Datenschutzbehörde gerichteten Eingabe vom 22. Juli 2016 wird u.a. folgendes ausgeführt:

„…

Wie gestern …. berichtet, hat die Wirtschaftskammer N**** ihre Mitglieder aufgerufen, arbeitsunwillige Arbeitslose der Wirtschaftskammer namhaft zu machen. Laut WK-Direktor **** gehe es dabei auch darum, „zu erheben, wie viele Fälle es wirklich gibt, in denen Jobs nicht angenommen werden“. Mittlerweile haben tirolweit die WK-Bezirksstellen dazu aufgerufen, wie uns die WK bestätigt.

…“

Unter einem wurde der in Rede stehende Newsletter der Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle N****, angeschlossen.

2. Die Datenschutzbehörde hat diese Eingabe zum Anlass genommen, ein amtswegiges Prüfverfahren nach § 30 DSG 2000 gegen die Antragsgegnerin einzuleiten.

3. In der Stellungnahme der Antragsgegnerin wird ausgeführt, Anlass der in Rede stehenden Aussendung sei der Umstand, dass sich jene Bewerbungsfälle häufen, in denen arbeitsunwillige Bewerber unmotiviert zum Bewerbungsgespräch erscheinen würden, um sich lediglich den „Stempel abzuholen“. Es zähle zu den Aufgaben der Wirtschaftskammer im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, Problemfelder aus Sicht der Unternehmen zu erkennen und entsprechend aufzubereiten. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag werde zu 50 Prozent aus Dienstgeberbeiträgen finanziert, die Sicherstellung einer effizienten und nachhaltigen Verwendung dieser Mittel sei ein wichtiges Anliegen der Mitgliedsbetriebe.

In diesem Sinne sei der in Rede stehende „Aufruf“ an Mitgliedsbetriebe zu verstehen, sozial missbräuchliches Verhalten eines Stellenbewerbers gegebenenfalls zu melden. Dabei seien der Antragsgegnerin keine Namen bzw. andere personenbezogenen Daten arbeitsloser Personen namhaft gemacht worden, und sei daher in keiner Organisationseinheit der Wirtschaftskammer Tirol eine Speicherung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt.

Eine allfällige Meldung eines solchen Falles an das regionale AMS/den regionalen AMS Beirat erscheine in Anbetracht des § 69 AlVG bzw. § 68 Wirtschaftskammergesetz im Übrigen geradezu geboten, ordne doch § 69 AlVG an, dass die gesetzlichen Interessenvertretungen verpflichtet sind, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Prüfung, ob ein Stellenbewerber durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch den Tatbestand der Vereitelung nach § 10 AlVG gesetzt habe, sei jedenfalls eine der Kernaufgaben des AMS anzusehen.

Die Wirtschaftsvertreter in den AMS-Regionalbeiräten könnten zudem ihre Funktion als Interessenvertreter der Arbeitgeber gar nicht wahrnehmen, wenn sie nicht über die erforderlichen Detail Informationen der betroffenen potentiellen Arbeitgeber in ihrer Region verfügen dürfen. Der Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsvertretern und dem AMS – was etwaige Missbrauchsfälle in einer Region betreffe – sei auch kein Novum, sondern werde in der Praxis seit Jahren so gehandhabt.

Gerade aus Datenschutzgründen würden eben gerade die den Missbrauchsfall meldenden Betriebe eben nicht erfahren, was mit ihrer Rückmeldung passiert sei. Es erfolge eben keine Mitteilung, ob im konkreten Fall eine Sperre des Arbeitslosengeldes ausgesprochen worden sei.

4. Über Aufforderung der Datenschutzbehörde ein entsprechendes (Rechtshilfe)Ersuchen der ersuchenden Behörde nach den § 69 AlVG bzw. § 68 Wirtschaftskammergesetz vorzulegen, brachte die Antragsgegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 vor, ein ausdrückliches Rechtshilfeersuchen durch die AMS-Regionalgeschäftsstellen im Rahmen des § 69 AlVG bzw. § 68 Wirtschaftskammergesetz zur Ermittlung von personenbezogenen Daten arbeitsunwilliger Arbeitsloser liege zumindest in schriftlicher Form nicht vor. Vielmehr entstehe aus der regelmäßigen Zusammenarbeit in den Regionalbeiräten des AMS, in die Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol – im Regelfall die Leiter der Bezirksstellen – entsandt werden, ein Auftrag an die Vertreter im Regionalbeirat Vereitelungstatbestände von Versicherten zu melden. Denn dem Regionalbeirat obliege die Umsetzung der Richtlinien der Bundes- bzw. Landesgeschäftsstelle des AMS und aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz entscheide der Regionalbeirat auch über Sperren von Versicherten und den teilweise oder gänzlichen Entfall des Arbeitslosengeldes. Die Regionalbeiräte seien daher auch ohne ausdrückliches Ersuchen im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgefordert, die Aufgaben der AMS-Regionalgeschäftsstellen zu unterstützen. Die Regionalbeiräte seien zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Antragsgegnerin halte abschließend nochmals ausdrücklich fest, dass in diesem Zusammenhang keine Speicherung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt sei.

5. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 führte die Antragsgegnerin aus, der Newsletter sei – wie bereits ausgeführt – von den genannten Bezirksstellen versandt worden. Eine allfällige Meldung sei daher an den Bezirksstellenleiter, der auch gleichzeitig Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol im AMS-Regionalbeirat sei, ergangen. In diesem Zusammenhang seien bisher keine personenbezogenen Daten gemeldet worden.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Die Antragsgegnerin richtet folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Newsletter an ihre Mitglieder:

„Sehr geehrte Frau ….,

Erfreulich: Tirol verzeichnet mit 311.000 Mitarbeitern in der gewerblichen Wirtschaft einen Beschäftigungsrekord. Gleichzeitig ist aber die Anzahl der Arbeitslosen auf den Höchststand von 18.877 gestiegen, wovon allein im Bezirk N**** 2.199 Menschen als arbeitssuchend gemeldet sind. Obwohl der Bezirk N**** derzeit neben 724 offenen Stellen auch 46 offene Lehrstellen aufweist, finden viele Betriebe auch mit hohen Anstrengungen nicht die dringend benötigten Arbeitskräfte.

Dieses Auseinanderklaffen zwischen Arbeitsangebot und – nachfrage hat viele Ursache, vor allem mangelnde und unpassende Qualifikation. Manchmal weisen uns Unternehmen darauf hin, dass auch mangelnder Arbeitswille, unrealistische Jobwünsche oder falsche Erwartungshaltungen seitens der Arbeitssuchenden mögliche Jobaufnahmen verhindern. Wir wollen uns, auch im Interesse der großen Mehrheit der redlichen Arbeitssuchenden, nicht damit abfinden, dass einzelne Arbeitslose das System ausnützen, grund- bzw. sanktionslos gute Jobs ablehnen und lieber im Status der Arbeitslosigkeit/Mindestsicherung verbleiben.

Um dieser inakzeptablen Praxis wirksam entgegentreten zu können, brauchen wir Ihre Mithilfe:

Machen Sie uns auf kurzem Wege jene Arbeitslosen namhaft, die sich nur den berühmten „Stempel“ abholen bzw. von vornherein gar nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert sind und dies auch mehr oder weniger deutlich zum Ausdruck bringen. Wir werden uns umgehend mit der AMS-Regionalgeschäftsstelle in Verbindung setzen und den jeweiligen Fall hinsichtlich möglicher Sanktionen prüfen lassen. Auf diese Weise können wir im Interesse unserer Betriebe mehr freie Stellen besetzen und Sozialmissbrauch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verhindern.

Vielen Dank!

..“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Newsletter. Dass solche „Newsletter“ zukünftig unterbleiben würden, wurde von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht.

Diese Aussendung erfolgt(e) in den Bezirken N****, N1****, N2****, N3****, N4**** und N5****.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Antragsgegnerin.

Ein an die Antragsgegnerin gerichtetes, auf § 69 AlVG bzw. § 68 Wirtschaftskammergesetz gestütztes Rechtshilfeersuchen des Arbeitsmarktservice Tirol, arbeitsunwillige Arbeitslose zu ermitteln und namhaft zu machen, liegt nicht vor.

Beweiswürdigung: Die Antragsgegnerin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Datenschutzbehörde ein entsprechendes an die Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen durch das Arbeitsmarktservice weder vorgelegt, noch ansonsten nachgewiesen.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Eingangs ist zu erwähnen, dass für den Eingriff einer staatlichen Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist. Auch Selbstverwaltungskörper fallen unter den Begriff „staatliche Behörde“ und bedürfen folglich für ihr Handeln einer – ausreichend determinierten – gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 9. Mai 2016, GZ DSB-D213.438/0002-DSB/2016, mwN).

Auch ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Fall die Ermittlung von personenbezogenen Daten arbeitsunwilliger Arbeitsloser durch die Antragsgegnerin verfahrensgegenständlich ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, es erfolge keine Speicherung der ermittelten Daten und werde auch eine – von der Antragsgegnerin aufgrund der Meldung erwirkte – allfällige Sperre des Arbeitslosengeldes den meldenden Unternehmen in weiterer Folge nicht rückgemeldet, ist für die Beurteilung der hier allein in Rede stehenden Zulässigkeit der Ermittlung nicht von Belang.

Sofern die Antragsgegnerin zur Ermittlung vorbringt, es seien ihr aufgrund des gegenständlichen Newsletters bisher keine Personen namhaft geworden, und damit bisher auch keine personenbezogenen Daten ermittelt worden, ist festzuhalten, dass das hier vorliegende Verfahren nach § 30 DSG 2000 ausschließlich auf die Herstellung des rechtmäßigen gegenwärtigen bzw. zukünftigen und damit nicht vergangenen Zustandes gerichtet ist. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob aufgrund des Newsletters bisher überhaupt (personenbezogene) Daten gemeldet wurden oder nicht, weil aufgrund der von Seiten der Antragsgegnerin nach wie vor aufrechten Praxis der Aufforderung zur „Namhaftmachung von Arbeitslosen“ nicht auszuschließen ist, dass (zumindest) zukünftig der Antragsgegnerin arbeitsunwillige Arbeitslose gemeldet werden.

Dass es sich bei einer solchen Meldung nicht um personenbezogene Daten handeln soll, steht in klarem Widerspruch zu ihrer im Newsletter ausdrücklich enthaltenen Aufforderung zur „Namhaftmachung von Arbeitslosen“. Davon abgesehen ist es auch mit ihrem Vorbringen, durch die Maßnahme würden Sperren des Arbeitslosengeldes erwirkt und damit Sozialmissbrauch verhindert werden, nicht in Einklang zu bringen, weil eine Sperre des Arbeitslosengeldes nur gegen eine bestimmte – und damit namhafte – Person erwirkt werden kann.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

§ 8 DSG 2000 nennt die Voraussetzungen, unter denen bei nichtsensiblen Daten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen nicht anzunehmen ist, und zwar u.a. nach Abs. 1 Z 1 wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung von Daten besteht.

Wie aus den §§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 50 Abs. 2 AlVG hervorgeht, obliegt die Überprüfung des Vorliegens der in § 7 Abs. 1 AlVG normierten Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, und hat diese bei Wegfall einer der Voraussetzungen die Auszahlung nach § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen. Lediglich in berücksichtigungswürdigen Fällen (Aufnahme einer Beschäftigung) ist der Regionalbeirat nach § 10 Abs. 3 AlVG von der regionalen Geschäftsstelle anzuhören, und allenfalls der Verlust nachzusehen.

Eine rechtliche Befugnis der Antragsgegnerin zur Ermittlung personenbezogener Daten ist in diesem Kontext nicht vorgesehen.

Auch dem lediglich mit Anhörungsrechten ausgestatteten Regionalbeirat käme eine solche gesetzlich eingeräumte eigenständige (Ermittlungs)Berechtigung nicht zu, zumal der Regionalbeirat als Organ des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 AMSG und damit auch dessen (zur unparteiischen Ausübung nach § 21 AMSG verpflichteten) Mitglieder der Antragsgegnerin bzw. der Wirtschaftskammer ohnedies nicht zugerechnet werden könnten.

3. Sofern die Antragsgegnerin ihre Zulässigkeit zur Datenermittlung auf ihre in § 69 Abs. 1 AlVG normierte Verpflichtung, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und damit auf § 8 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 abstellt, übersieht sie, dass einer solchen Unterstützung ein entsprechendes (Amtshilfe)Ersuchen durch die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen vorauszugehen hat (siehe Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 581 zu Art 22 B-VG).

Ein solches an die Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen liegt – wie festgestellt wurde – jedoch nicht vor.

4. Ein anderer Fall des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 ist nicht erkennbar. Eine Berechtigung zur Ermittlung von personenbezogenen Daten arbeitsunwilliger Arbeitsloser durch die Antragsgegnerin liegt daher nicht vor.

5. Es war folglich gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen.

Schlagworte

Empfehlung, staatliche Behörde, Selbstverwaltungskörper, Wirtschaftskammer, Arbeitslose, Arbeitswilligkeit, Zulässigkeit der Ermittlung, gesetzliche Ermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2016:DSB.D213.480.0004.DSB.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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