TE Dsk BescheidSonstiger 2017/3/29 DSB-D209.750/0544-DSB/2017

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Norm

AuskunftspflichtG §1 Abs1
B-VG Art8 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art20 Abs4

Text

GZ: DSB-D209.750/0544-DSB/2017 vom 29.3.2017

 

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Lisa S*** (Auskunftswerberin) vom 2. März 2017, gestellt in englischer Sprache unter der Bezeichnung „Request for public records on Privacy Shield“, wie folgt:

?    Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Partei, Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt

Am 2. März 2017 langte bei der Datenschutzbehörde eine E-Mail von der Adresse l***.s***@***mail.com mit folgendem Inhalt ein:

“Dear Data Protection Authority of Austria,

This is a request for records under Austria's public records law.

I request all reports, correspondence (including email and letters), and memorandum on the Privacy Shield framework. The date range for this request is from October 1, 2015 to March 1, 2017.

I request to be provided with these records free of charge, because it is in the public interest to release these records. If any part of this request is denied, I request to be informed of the decision and the reason why.

Please confirm by replying to this email to that you have received my request for public records. Please also include the expected date of completion for my public records request (ie. When will you email the public records to me?).

Thank you for your assistance.

Regards,

Lisa S***“

Dieses Anbringen wurde noch am 2. März 2017 von der Datenschutzbehörde mit folgendem Schreiben beantwortet:

„Datenschutzbehörde

an

Lisa S*** (Anfragerin)

per E-Mail an: l***.s***@***mail.com

Übermittlungs- und Lesebestätigung angefordert!

Reply-to gesetzt an: dsb@dsb.gv.at (Antworten bitte nur an diese E-Mail-Adresse)

GZ: DSB-D209.750/0360-DSB/2017

Sehr geehrte Frau S***,

die Datenschutzbehörde interpretiert ihr in englischer Sprache verfasstes Schreiben als Auskunftsbegehren nach § 2 des österreichischen Auskunftspflichtgesetzes (Link zum Gesetzestext mit englischer Übersetzung).

Da dies ein offizielles Verfahren der Datenschutzbehörde wäre, das gemäß Artikel 8 Abs. 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (wie oben) nur in deutscher Sprache geführt werden darf, müssen wir Sie ersuchen, ihr Auskunftsbegehren in deutscher Sprache zu stellen.“

Dem zitierten Inhalt des Schreibens folgte eine, leicht gekürzte, Übersetzung in die englische Sprache; wie im oben zitierten Text waren Internet-Hyperlinks zu zweisprachigen, deutsch-englischen Texten des Auskunftspflichtgesetzes und des Bundes-Verfassungsgesetzes (aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes- RIS) eingefügt.

Dies beantwortete die Auskunftswerberin noch am 2. März 2017 mit folgendem Schreiben (per E-Mail wie oben):

“Dear Data Protection Authority of Austria,

The Constitution of Austria guarantees the rights of linguistic minorities to practice their language, without discrimination. Austria is also part of the European Union, where one of the official languages is English. In addition, Austria is party to the International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), which is an international legal agreement that Austria must follow. Article 26 of the ICCPR declares that all persons are equal before the law, and it prohibits discrimination on the basis of language. Article 27 of the ICCPR guarantees ethnic minorities the right to practice their own language.

I request to be provided with translation services. I request that my previous request for access to public records be translated from English into German, and that my request be submitted. In addition, I request translation services for my correspondence with your office.

Please inform me of the date my request for public records has been registered and the expected date of completion for the request.

Thank you for your assistance.

Regards,

Lisa S***“

Am 6. März 2017 erließ die Datenschutzbehörde zur GZ: DSB-D209.750/0368-DSB/2017 einen Mangelbehebungsauftrag mit folgendem Inhalt:

„Betrifft: Mangelbehebungsauftrag (Verfahrensanordnung)

Ihr am 2. März 2017 (mit Ergänzung vom selben Tag) bei der Datenschutzbehörde eingelangtes Anbringen erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

1.       Das Anbringen, das die Datenschutzbehörde als Auskunftsbegehren gemäß § 2 des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG), BGBl. Nr. 287/1987 idgF, auf Auskunft über bzw. Zugang zu Dokumenten der Datenschutzbehörde betreffend den sogenannten „EU-USA-Privacy Shield“ deutet, ist in englischer Sprache verfasst.

2.       Es fehlen Angaben zum Wohnsitz oder einer sonstigen für (Post-) Zustellungen geeigneten Adresse oder eines inländischen Vertreters oder Zustellbevollmächtigten der Anfragerin.

Die Anfragerin hat nach Erhalt eines informellen Ersuchens der Datenschutzbehörde (mit angeschlossener englischer Übersetzung, Schreiben vom 2. März 2017, GZ: DSB-D209.750/0360-DSB/2017), das Anbringen in deutscher Sprache zu stellen, wiederum in englischer Sprache ihr Auskunftsbegehren bekräftigt und sinngemäß ein Recht behauptet, Anbringen in englischer Sprache an die Datenschutzbehörde zu richten bzw. von der Datenschutzbehörde eine Übersetzung behördlicher Schreiben zu erhalten.

Diese Rechte kommen der Anfragerin jedoch nicht zu.

Ungeachtet der Sprachkenntnisse des Beamten haben sich die Behörden nach Art. 8 Abs. 1 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (vgl. E 17. Mai 2011, 2007/01/0389). (Erkenntnis (Urteil) des österreichischen [obersten] Verwaltungsgerichtshofs [VwGH] vom 4.9.2014, 2013/12/0178, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dieses Gerichtshofs).

Der Nichtgebrauch der deutschen Sprache in einem Anbringen an eine österreichische Verwaltungsbehörde stellt einen Formmangel dar, der gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, durch einen Mangelbehebungsauftrag zu beseitigen ist (vgl. VwGH 22.4.1998, VwSlg 14881 A/1998).

Weiters hat die Anfragerin, deren Anbringen per E-Mail eingelangt ist, bisher keine Angaben zu ihrem Wohn-oder Geschäftssitz gemacht. Diese Angaben werden jedoch möglicherweise benötigt, um behördliche Entscheidungen gesetzmäßig vornehmen zu können, da sich bei einer Auslandszustellung die Zulässigkeit u.a. aus der am Zustellort geltenden Rechtsordnung ergeben kann (vgl. § 11 des Zustellgesetzes [ZustG], BGBl. I Nr. 19/2004 idgF).

Es ergeht daher der folgende Mangelbehebungsauftrag an die Anfragerin Lisa S***:

1.       Das Anbringen (Auskunftsbegehren) vom 2. März 2017 in deutscher Sprache zu stellen.

2.       Ihren Wohnsitz, zumindest jedoch eine Adresse für Postzustellungen (etwa eine Arbeits- oder Geschäftsadresse) anzugeben.

Für die vollständige Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine vollständige Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“

Dieser Mangelbehebungsauftrag ist der Auskunftswerberin am 7. März 2017 an der E-Mail-Adresse l***.s***@***mail.com, der einzigen der Datenschutzbehörde bekannten elektronischen Abgabestelle, zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Frist ist keine weitere Eingabe der Anfragerin bzw. Auskunftswerberin eingelangt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Verwaltungsakten.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß der im Mangelbehebungsauftrag vom 6. März 2017 zitierten Rechtsprechung des VwGH ist § 13 Abs. 3 AVG so auszulegen, dass die Stellung eines Antrags bei einer Verwaltungsbehörde in einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache einen behebbaren Formmangel bildet. Dass auch vor der Datenschutzbehörde keine andere Sprache als die verfassungsmäßige Amtssprache der Republik zulässig ist, ergibt sich auch aus einem zu einem Bescheid der Vorgängerbehörde (Datenschutzkommission) betreffend Zurückweisung einer englischsprachigen Beschwerde ergangenen Erkenntnis des VwGH (vom 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026, RIS, RS1):

Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden (Hinweis B vom 15.10.1984, 84/08/0106, VwSlg 11556 A/1984, oder E vom 19.10.1994, 94/01/0294). Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des § 13 Abs 3 AVG etwas geändert.

Die Datenschutzbehörde hat daher einen förmlichen Mangelbehebungsauftrag erlassen, der der Auskunftswerberin am 7. März 2017 zugestellt worden ist. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, die mit Ablauf des 21. März 2017 endete, ist keine Eingabe eingelangt. Die gerügten Mängel sind demnach nicht behoben worden.

Der Antrag (das Auskunftsverlangen) war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Auskunftsbegehren, Zurückweisung, Amtssprache, Deutsch, Englisch, Mangelbehebungsauftrag, Nichterfüllung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2017:DSB.D209.750.0544.DSB.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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