Gbk 2016/2/12 B-GBK II/64/16

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Veröffentlicht am 12.02.2016
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Diskriminierungsgrund

Weltanschauung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der Polizeiinspektion (PI) X, E2a/4“ auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

G u t a c h t e n

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X, E2a/4“ stellt keine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

B e g r ü n d u n g

Am ... brachte A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt (RA) ..., einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: A habe sich für die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X, E2a/4“ beworben. Diese Planstelle sei dann mit B, welcher sowohl im Grundausbildungskurs als auch im Fachkurs nach A rangiere, besetzt worden. A sei offenbar aus Gründen der Weltanschauung übergangen worden, da er für die Planstelle jedenfalls fachlich besser qualifiziert sei und auch ein höheres Dienstalter aufweise.

Auf Ersuchen des Senates übermittelte die Landespolizeidirektion (LPD) X mit ... eine Stellungnahme zum Antrag. Darin wurde ausgeführt, dass vom Bezirkspolizeikommandanten von ... zwar ... der PI ... von den Bewerbern aus diesem Bereich für die Besetzung der gegenständlichen Planstelle vorgeschlagen worden sei, jedoch sei B, der vom Inspektionskommandanten der PI X und daher auch vom Bezirkspolizeikommandanten von ... nicht in die engere Wahl gezogen worden sei, nach Ansicht der LPD der für die zu besetzende Funktion besser geeignete Bewerber. Gegenüber dem in den vergleichbaren Laufbahndaten vor ihm liegenden Bewerber A wie auch gegenüber den anderen Bewerbern spreche die bereits lange Verwendung als Sachbearbeiter und insbesondere als qualifizierter Sachbearbeiter auf der PI X und den dadurch höheren Erfahrungswert in der Ausübung einer qualifizierten Verwendung. A sei auch bei dieser Planstellenbesetzung von Seiten der PI als auch des Bezirkspolizeikommandos (BPK) nicht in die engere Wahl gezogen worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesministerium für Inneres (BM.I) mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt habe. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte ... habe der gegenständlichen Planstellenbesetzung zugestimmt. Mit Wirksamkeit vom ... sei B auf seiner Stammdienststelle als Sachbereichsleiter und 3. Stellvertreter des Inspektionskommandanten eingeteilt worden. Weiters sei festgestellt, dass der Vorwurf, aufgrund der Weltanschauung bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zum „falschen politischen Lager" bzw. allfälliger Zugehörigkeiten zu politischen Fraktionen von Personalvertretern nicht berücksichtigt worden zu sein, auf das Strikteste zurückgewiesen werde.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BM.I übermittelte A, vertreten durch seinen RA ..., eine Stellungnahme, welche dem Senat in der Sitzung der B-GBK am ... vorgelegt wurde. Darin wurde zusätzlich zu den Angaben im Antrag ausgeführt, dass die Bevorzugung des B gegenüber A mit allgemeinen Floskeln wie „positiver Durchlauferstellungnahme, qualifizierter Sachbearbeiter, höherer Erfahrungswert in der Ausübung einer qualifizierten Verwendung“ begründet sei. Tatsächlich sei B nicht einmal vom Bezirkspolizeikommandanten in die engere Wahl gezogen worden, was auch begründet sei, weil B überwiegend nur Aufgaben im Kriminaldienst ausgeübt, nicht aber Aufgaben einer PI-Führungsstelle erledigt habe.

Der Stellungnahme der LPD X angeschlossen waren unter anderem die „InteressentInnensuche“, die Bewerbung von A und B inklusive Laufbahndatenblätter und die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten.

Laut „InteressentInnensuche“ wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben den unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

In seiner Bewerbung stellte A seine berufliche Laufbahn wie folgt dar:

... sei er nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges (GAL) zum Gendarmerieposten (GP) X versetzt worden. Von ... bis ... habe er die Gendarmerie-...ausbildung absolviert. ...sei ihm die Qualifikation „...“ zuerkannt worden. Ab ... sei er in der Bezirksverkehrsgruppe des BGK ... verwendet worden und habe diesen Dienst vorwiegend auf der ...route ... verrichtet. Darüber hinaus habe er auch in kriminalistischer Hinsicht Erfolge erzielen können und es sei ihm aus diesem Grund mehrere Belobigungen des Landespolizeikommandos (LPK) für X verliehen worden. Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte, sei er ... als Sachbearbeiter am GP X eingeteilt worden, wo er mit der Verwaltung der Fahrzeuge und der inneren Verwaltung betraut gewesen sei. ...sei er als Sachbearbeiter zum GP Y versetzt worden, wo er in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen sei. Damit sei er für die Umsetzung des Verkehrsdienstes sowie die Koordinierung und Umsetzung der Verkehrserziehung und der technischen Angelegenheiten des GP Y verantwortlich gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Auf den GP X und Y sei er insgesamt ... Jahre als Schulverkehrserzieher tätig gewesen. Ab . sei er dem BPK X dienstzugeteilt gewesen. ... sei er als Sachbereichsleiter zum BPK X versetzt worden. Beim BPK X sei er für die Führungsunterstützung zuständig gewesen. Hauptsächlich habe er an der Organisation der ...ausbildung mitgewirkt, sei für die Erstellung der Verkehrs- und Kriminalstatistiken zuständig gewesen und habe die bezirksweiten Streifenpläne gemäß den Vorgaben der Referenten koordiniert. Weiters habe er die Schulverkehrserziehung und die verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen koordiniert und sei für die gesamte Personaladministration und die Inventar- und Materialverwaltung zuständig gewesen. Er sei in die Vorbereitung der mit den Fußballspielen verbundenen sicherheitsdienstlichen Einsätze eingebunden und bei den Einsätzen selbst in der Einsatzleitung für die Führung des Einsatzprotokolls, die Lageführung und die Kommunikation mit den am Einsatz teilnehmenden fremden Organisationseinheiten zuständig gewesen. Während seiner Dienstverwendung beim BPK X habe er bei den Vorbereitungen und anschließend in den Einsatzleitungen an der Koordinierung und Durchführung einiger Großveranstaltungen mitgewirkt. Seit ... versehe er beim BPK ... aufgrund der Dienststellenzusammenlegung in ... seinen Dienst. Auch dort sei er hauptsächlich für die Personalverwaltung und die Einsatzplanung zuständig. Die von ihm in den letzten ... Jahren durchgeführten Tätigkeiten seien sohin überwiegend der in der Planstellungausschreibung geforderten Tätigkeitsbeschreibung entsprechend. Aus den vorerwähnten Gründen erscheine er für die Ausübung dieser Funktion bestens geeignet.

Der Inspektionskommandant, ..., der PI X führte in seiner Beurteilung des A aus, dass dieser seit rund ... Jahren am BPK X bzw. ... tätig sei und es dem Meldungsleger aus diesem Grund schwer falle zu allen Bereichen ausführlich Stellung zu nehmen. Seit der Versetzung zur PI X stelle sich für den Inspektionskommandanten die Situation folgendermaßen dar: Das Verhalten von A im Dienst sei ebenso wie bei seinen Mitwerbern vorbildlich und gegenüber seinen Vorgesetzten tadellos. Sein Auftreten innerhalb der Polizei sowie in der Öffentlichkeit gebe weder vom Benehmen noch von der Uniformierung Anlass zu Beanstandung. Im Umgang mit Behörden und Parteien bediene er sich einer höflichen Art. Sein Umgang mit seinen Mitarbeitern sei geprägt von Kollegialität. Vorgaben, die mit dem Kommandanten abgesprochen werden, werden gemeinschaftlich getragen. Seine Loyalität gegenüber dem Meldungsleger werde nicht in Zweifel gezogen.

A sei jahrelang in verschiedenen Bereichen tätig gewesen. Den Dienst vollziehe er gewissenhaft. Es habe durch den Kommandanten noch keine Beanstandungen gegeben. Seine Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-) Vorschriften seien gut. A sei bisher noch nicht mit der Abrechnung sowie der Dienstplanung in ... betraut gewesen. Bezüglich der selbstständigen Führung einer Dienststelle könne keine Beurteilung abgegeben werden, weil A noch nie letztverantwortlich eine Dienststelle führen konnte. Aus Sicht des Meldungslegers bestehen jedoch keine Zweifel, dass er die angestrebte Funktion zur Zufriedenheit ausüben werde. Aufgrund der Bewerbung von C werde jedoch gebeten, diesen mit dieser Funktion zu betrauen, obwohl A älter und dienstälter sei.

Vom Bezirkspolizeikommandant ... wurde A wie folgt beurteilt: A sei in seiner langen Berufslaufbahn bisher durchaus zufriedenstellend verwendet worden. Dienstliche Interessen vertrete er mit Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit. Er nehme alle dienstlichen Herausforderungen an, sei geradlinig, gewandt und immer bestrebt Mitarbeiter/innen anzuleiten und anzuspornen. A besitze ein gutes Fachwissen, das ihn zusammen mit reicher Berufserfahrung an sich befähige, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Die Routine an der Abwicklung PI-interner Abläufe dürfe ihm aber im Vergleich zu einigen Mitwerbern noch fehlen, da er zuletzt rund ... Jahre als Sachbearbeiter beim BPK verwendet worden sei und erst seit ... wieder auf der PI X tätig sei. Unter Berücksichtigung günstigerer Qualifikationen von Mitwerbern werde A sowohl von seinem Inspektionskommandanten als auch vom BPK für die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandant/in der PI X, E2a/4“ nicht in die engere Wahl gezogen.

B gab in seiner Bewerbung an, dass er seit ... in die Österreichische Bundesgendarmerie eingetreten sei. Nach Absolvierung des GAL für Wachebeamte/Gendarmeriedienst sei er ... als eingeteilter Beamter zum GP X versetzt worden. ... sei er nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte/Gendarmeriedienst als dienstführender Beamter zum GP Y versetzt worden und stehe seither als qualifizierter Sachbearbeiter in Verwendung. Von ... bis ... sei er in der PI X vorwiegend im Kriminaldienst tätig und ... mit der Führung der Kriminaldienstgruppe betraut gewesen.

Der Inspektionskommandant, ..., der PI X führte in seiner Beurteilung B aus, dass sein Verhalten im Dienst ebenso wie bei seinen Mitbewerbern vorbildlich und gegenüber seinen Vorgesetzten tadellos sei. Sein Auftreten innerhalb der Polizei sowie in der Öffentlichkeit gebe weder vom Benehmen noch von der Uniformierung Anlass zu Beanstandungen. Im Umgang mit Behörden und Parteien bediene er sich einer höflichen Art. Sein Umgang mit seinen Mitarbeitern sei geprägt von Kollegialität und erstrecke sich dies auch teilweise in die Freizeit. Vorgaben, die mit dem Kommandanten abgesprochen werden, werden gemeinschaftlich getragen. Seine Loyalität gegenüber dem Meldungsleger werde nicht in Zweifel gezogen.

B sei jahrelang im Kriminaldienst tätig gewesen, sei derzeit jedoch wieder im „normalen" Exekutivdienst tätig. Den Dienst vollziehe er gewissenhaft und habe es durch den Kommandanten noch keine Beanstandung gegeben. Seine Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften seien gut. B habe sich bisher noch nicht in die Abrechnung, den ökonomisch/administrativen Dienst sowie die Dienstplanung auf der PI X eingebracht, wolle jedoch hinkünftig auf eigenen Wunsch dazu eingebunden werden. Bezüglich der selbstständigen Führung einer Dienststelle könne keine Beurteilung abgegeben werden, weil B noch nie letztverantwortlich eine Dienststelle führen konnte. Aus Sicht des Meldungslegers bestehen jedoch keine Zweifel, dass er die angestrebte Funktion zur Zufriedenheit ausüben würde. Aufgrund der Bewerbung von C werde jedoch gebeten, diesen mit dieser Funktion zu betrauen, obwohl B älter und dienstälter sei.

Vom Bezirkspolizeikommandant ... wurde B wie folgt beurteilt: B habe die ihm bisher obliegenden Agenden immer zufriedenstellend wahrgenommen und pflege gute Kontakte zu Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Institutionen. Er habe gute Führungseigenschaften erkennen lassen und verstehe es dabei auch, seinen Kollegen und Kolleginnen Ziele vorzugeben, sie zu unterstützen und zu motivieren. B verfüge auch über entsprechende Gesetzes- und Vorschriftenkenntnisse. Aufgrund günstigerer Voraussetzungen von Mitbewerbern um die ausgeschriebene Planstelle werde die Bewerbung dass B von seinem unmittelbaren Vorgesetzten jedoch nicht in die engere Wahl gezogen. Das BPK schließe sich dieser Entscheidung an.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ..., führte der Vertreter von A aus, dass zuerst die Planstelle E2a/4 ausgeschrieben worden sei. Da sei ... vorgezogen worden, obwohl A Erstgereihter gewesen sei. Dann habe ... die Planstelle E2a/5 bekommen und sei die Planstelle E2a/4 wieder frei geworden. Dann habe sich A für diese Planstelle, für die er zuvor Erstgereihter gewesen war, beworben und er habe diese Planstelle (E2a/4) wieder nicht bekommen. Das sei unverständlich, obwohl er einmal Erstgereihter gewesen sei. Man verstehe nicht, warum A beim zweiten Mal nicht wieder Erstgereihter gewesen sei.

Landespolizeidirektor X führte dazu Folgendes aus: Es gebe immer Planstellen, die frei werden und zur Nachfolge besetzt werden. Es gebe Bewerbungen für Planstellen und eventuelle Folgeplanstellen. A habe sich in dieser Zeit in der es um die E2a/4 Planstelle gegangen sei für ... beworben und er sei für diese Planstelle auch vorgesehen gewesen. A habe die Bewerbung zurückgezogen.

A brachte vor, dass B sich auch in ... beworben habe und diese Bewerbung ... Monate nach ihm zurückgezogen habe.

A bedauerte, dass es nur ihm zum Nachteil gereicht sei.

Der Landespolizeidirektor X betonte, dass er versuche immer eine konsequente Linie einzuhalen. Er orientiere sich an der Ausgangslage, er schaue wo sich der Beamte bzw. die Beamtin derzeit befinde, und wie nahe der gegenwärtige Arbeitsplatz am künftigen Arbeitsplatz hinsichtlich fachlicher und persönlicher Eignung sei. In diesem Fall habe sich A für eine Planstelle beworben ohne dass es einen Funktionszusammenhang gegeben habe.

Die Frage eines Mitglieds des Senates, ob A auch fachliche Defizite bei den Bewerbungen mitgebracht habe, bejahte der Landespolizeidirektor X.

Die Frage der Vorsitzenden, ob es die Weltanschauung gewesen sei, warum

A abgelehnt worden sei, verneinte der Landespolizeidirektor X.

A führte weiters aus, dass B an … gereiht worden sei. ... Wochen bevor er dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten der PI X geworden sei, sei er den „Schwarzen“ beigetreten. A habe sich für ... beworben, da man es ihm nahegelegt habe.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der Dienstbehörde für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Das LPD X begründete die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers B im Wesentlichen damit, dass B gegenüber seinen Mitwerbern in den vergleichbaren Laufbahndaten voraus liege und aufgrund der positiven Durchlauferstellungnahme auch gut geeignet sei die angestrebte Funktion auszuüben. Gegenüber dem in den vergleichbaren Laufbahndaten vor ihm liegenden Bewerber A spreche die bereits lange Verwendung als Sachbearbeiter aber insbesondere als qualifizierter Sachbearbeiter auf der PI X und den dadurch höheren Erfahrungswert in der Ausübung einer qualifizierten Verwendung.

Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Laut „InteressentInnensuche“ werden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben der unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerber/innen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen Bewerber/innen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.

Vergleicht man die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Aufgaben des Arbeitsplatzes, so ergibt sich eine höhere Qualifikation von B. B ist seit ... auf der PI X, als qualifizierter Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe E2a/3 eingeteilt. Seit ... ist er mit der Führung der Kriminaldienstgruppe betraut. Hingegen ist A seit ... Sachbereichsleiter beim BPK X. Beim BPK X ist er für die Führungsunterstützung zuständig. Diese Führungsunterstützung ist im Hinblick auf die gegenständliche Planstelle zu wenig. Denn als 3. Stellvertreter/in der Inspektionskommandanten, ist davon auszugehen, dass das Bekleiden einer Leitungsfunktion öfters der Fall sein wird, so dass bereits vorhandene Erfahrungen in der selbständigen Leitung jedenfalls vorteilhaft sind. Genau diesen Vorteil weist B auf. Dass A in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen und in dieser Funktion auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen ist, ist dennoch zu wenig, wenn man bedenkt, dass B seit ... diese Funktion ausübt. Für den Senat steht fest, dass keiner der beiden Bewerber von unmittelbaren Vorgesetzten vorgeschlagen wurden. Vergleicht man jedoch die Beurteilungen beider Bewerber, so ist erkennbar dass B in der fachlichen Qualifikation vorne liegt. So beurteilte Bezirkskommandant ... B als einen Beamten mit guten Führungseigenschaften. Eine vergleichbare Angabe wurde hinsichtlich A nicht gemacht. Ausgehend von dieser Überlegung, ist die Präferenz der Dienstbehörde für den Senat nachvollziehbar.

Aus den genannten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass sachliche Kriterien und nicht ein weltanschauliches Motiv für die Personalentscheidung ausschlaggebend waren.

Eine Diskriminierung von A gemäß § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion „Sachbereichsleiter/in und 3. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der PI X, E2a/4“ liegt daher nicht vor.

Wien, Februar 2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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