Gbk 2016/2/12 B-GBK II/61/16

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Veröffentlicht am 12.02.2016
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Diskriminierungsgrund

Weltanschauung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 1. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der Autobahninspektion (API) X, E2a/5“ auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

G u t a c h t e n

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 1. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der API X, E2a/5“ stellt keine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

B e g r ü n d u n g

Am ... brachte A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt (RA) ..., einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: A habe sich für die Planstelle „Sachbereichsleiter/in und 1. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der API X, E2a/5“ beworben. Diese Planstelle sei dann mit B, welcher wesentlich jünger als A sei, besetzt worden. A sei offenbar aus Gründen der Weltanschauung übergangen worden, da er für die Planstelle jedenfalls fachlich besser qualifiziert sei und auch ein höheres Dienstalter aufweise.

Auf Ersuchen des Senates übermittelte die Landespolizeidirektion (LPD) X mit ... eine Stellungnahme zum Antrag. Darin wurde ausgeführt, dass vom Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) X B von den Bewerbern aus diesem Bereich an erster Stelle gereiht worden sei. Auch nach Ansicht der LPD sei B der für die gegenständliche Funktion bestgeeignete Bewerber. Er sei bereits seit ... auf einer großen Polizeiinspektion (PI) als Sachbereichsleiter und 2. Stellvertreter des Kommandanten tätig gewesen während A seit ... auf dem Bezirksgendarmeriekommando X und nach der Wachkörperzusammenlegung auf dem Bezirkspolizeikommando (BPK) X als Sachbearbeiter tätig sei. Mit Zusammenlegung der Bezirke ... und ... habe A seinen Arbeitsplatz verloren.

Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesministerium für Inneres (BM.I) mit dem Vorschlag einverstanden erklärt und die Gleichbehandlungsbeauftragte beim BM.I, ..., der gegenständlichen Planstellenbesetzung zugestimmt habe. Mit Wirksamkeit vom ... sei B als Sachbereichsleiter und 1. Stellvertreter des Inspektionskommandanten eingeteilt worden.

Des Weiteren sei festgestellt, dass nach Ansicht der LPD auch andere Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse in Bezug auf die angestrebte Funktion vor A zu reihen gewesen seien.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BM.I übermittelte A, vertreten durch seinen RA ..., eine Stellungnahme, welche dem Senat in der Sitzung der B-GBK am ... vorgelegt wurde. Darin wurde zusätzlich zu den Angaben im Antrag ausgeführt, dass die LPD X in ihrer Stellungnahme nur äußerst unzureichend die tatsächliche Laufbahn und Ausbildung von A beschreibe und nur einen Teilbereich herausnehme. Bei einem Gesamtvergleich ergebe sich eine weitaus bessere Qualifizierung von A.

Der Stellungnahme der LPD X angeschlossen waren unter anderem die „InteressentInnensuche“, die Bewerbung von A und B inklusive der Laufbahndatenblätter und die Beurteilungen der unmittelbaren Vorgesetzten.

Laut „InteressentInnensuche“ wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben den unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

In seiner Bewerbung stellte A seine berufliche Laufbahn wie folgt dar: ... sei er nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges (GAL) zum Gendarmerieposten (GP) X versetzt worden. Von ... bis ... habe er die Gendarmerie-...ausbildung absolviert. ... sei ihm die Qualifikation „..." zuerkannt worden. Ab ... sei er in der Bezirksverkehrsgruppe des BGK ... verwendet worden und habe diesen Dienst vorwiegend auf der ...route ... verrichtet. Darüber hinaus habe er auch in kriminalistischer Hinsicht Erfolge erzielen können und es sei ihm aus diesem Grund mehrere Belobigungen des Landespolizeikommandos (LPK) für X verliehen worden. Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachebeamte, sei er ... als Sachbearbeiter am GP X eingeteilt worden, wo er mit der Verwaltung der Fahrzeuge und der inneren Verwaltung betraut gewesen sei. ... sei er als Sachbearbeiter zum GP Y versetzt worden, wo er in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen sei. Damit sei er für die Umsetzung des Verkehrsdienstes sowie die Koordinierung und Umsetzung der Verkehrserziehung und der technischen Angelegenheiten des GP Y verantwortlich gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Auf den GP X und Y sei er insgesamt ... Jahre als Schulverkehrserzieher tätig gewesen. Ab ... sei er dem BPK X dienstzugeteilt gewesen. ... sei er als Sachbereichsleiter zum BPK X versetzt worden. Beim BPK X sei er für die Führungsunterstützung zuständig gewesen. Hauptsächlich habe er an der Organisation der ...ausbildung mitgewirkt, sei für die Erstellung der Verkehrs- und Kriminalstatistiken zuständig gewesen und habe die bezirksweiten Streifenpläne gemäß den Vorgaben der Referenten koordiniert. Weiters koordiniere er die Schulverkehrserziehung und die verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen und sei für die gesamte Personaladministration und die Inventar- und Materialverwaltung zuständig. Er sei in die Vorbereitung der mit den Fußballspielen verbundenen sicherheitsdienstlichen Einsätze eingebunden und bei den Einsätzen selbst in der Einsatzleitung für die Führung des Einsatzprotokolls, die Lageführung und die Kommunikation mit den am Einsatz teilnehmenden fremden Organisationseinheiten zuständig. Während seiner Dienstverwendung beim BPK ... habe er bei den Vorbereitungen und anschließend in den Einsatzleitungen an der Koordinierung und Durchführung einiger Großveranstaltungen mitgewirkt. Seit ... versehe er beim BPK X aufgrund der Dienststellenzusammenlegung in ... seinen Dienst. Auch dort sei er hauptsächlich für die Personalverwaltung und die Einsatzplanung zuständig. Die von ihm in den letzten ... Jahren durchgeführten Tätigkeiten seien sohin überwiegend der in der Planstellungausschreibung geforderten Tätigkeitsbeschreibung entsprechend.

Bezirkspolizeikommandant ... führte in seiner Beurteilung des A aus, dass dieser die Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle erbringe. A sei in seiner langen Berufslaufbahn schon vielseitig und immer zufriedenstellend verwendet worden. So habe er auch diverse Einsatzlagen sehr gut bewältigt. Er sei engagiert und einsatzfreudig. Dienstliche Interessen vertrete er mit Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit. Er nehme alle dienstlichen Herausforderungen an und vermöge Probleme selbständig, sorgfältig und systematisch zu lösen. Dabei gehe er sehr gewissenhaft und umsichtig vor. Er sei geradlinig, gewandt und vermag Mitarbeiter anzuleiten und anzuspornen. Er habe einen kooperativen Führungsstil und gute organisatorische Fähigkeiten. Die Qualität seiner eigenen Arbeit erfülle hohe Ansprüche. A besitze ein sehr gutes Fachwissen, das ihn zusammen mit reicher Berufserfahrung befähige, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Die gegenständliche Bewerbung des A werde vom BPK unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahn/Verwendung an 2. Stelle gereiht.

B gab in seiner Bewerbung an, dass er ... in die österreichische Bundesgendarmerie eingetreten sei. Nach Absolvierung des GAL sei er ... zum damaligen GP Z, ... zum GP X versetzt worden. Nach Absolvierung des GAL für dienstführende Wachbeamte sei er ... als Sachbearbeiter zum GP ..., ... zum GP Z und ... zum GP X versetzt worden. ... sei er zum qualifizierten Sachbearbeiter eingeteilt worden. Seit ... sei er als 2. Stellvertreter des Inspektionskommandanten der PI X eingeteilt. Weiters führte er aus, dass er fachlich sehr gut ausgebildet sei. Er sei mit den Gesetzen, Rechts- und Dienstvorschriften sehr vertraut und dementsprechend gut vorbereitet. Auch finde er zu Menschen einen guten und positiven Zugang.

In seiner derzeitigen Aufgabenzuordnung sei er für ökonomisch administrative Tätigkeiten, fachbezogene Schulung und Aktengenehmigung, Wirtschaft, Hausverwaltung, soziale Betreuung der Bediensteten, Aktenkontrolle, Leitung, Koordinierung und Unterstützung bei Amtshandlungen größeren Ausmaßes sowie die fachbezogene Kommunikation zu Verwaltungsbehörden und Gerichten verantwortlich. Auch sei er vom Kommandanten mehrmals zur Dienstplanung eingeteilt gewesen. Er habe seine dienstlichen Aufgaben ohne Verfehlungen und Beanstandungen zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und auch der eingeteilten Beamten erfüllt.

Der Dienststellenleiter der PI X, ..., führte in seiner Beurteilung des B aus, dass es sich bei diesem um einen ausgezeichneten Polizeibediensteten handle. Seine Tätigkeit als 2. Stellvertreter respektive Sachbereichsleiter für den ... Dienst versehe er ausgezeichnet. Er erledige seine Akten zeitgerecht, umfassend und genau. Außerdem erkenne er sofort einen dienstlichen Handlungsbedarf, bringe eigene Ideen ein und übernehme Verantwortung. In schwierigen Situationen behalte er die Ruhe und habe die nötige Übersicht. Er sei sehr strebsam, sehr korrekt, sehr fleißig und verfüge über eine gute Menschenführung. Auch sein Auftreten in der Öffentlichkeit sei vorbildlich. Seine Gesprächs- und Diskussionskultur könne man als ruhig und sachlich bewerten; Teamarbeits-, Konsens- und Konfliktfähigkeit seien ausgeprägt. Er werde von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern akzeptiert; Seine Loyalität gegenüber dem Unterfertiger werde nicht angezweifelt. Er bringe durch seine Vorbildung sowohl die theoretischen als auch die praktischen Voraussetzungen im vollen Umfang mit. Er habe eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei. Mit den Funktionären der Staatsanwaltschaft ..., des Bezirksgerichtes, der Bezirkshauptmannschaft und Stadtgemeinde ..., der Gemeinde ..., der Arbeiter-, Bauern- und Wirtschaftskammer und anderen Institutionen pflege er ein zum Teil freundschaftliches Verhältnis und könne bei jeglicher Art des Einschreitens hervorragend kommunizieren. Er habe ausgezeichnete Gesetzes- und Fachkenntnisse und ein profundes Allgemeinwissen. Lokal- und Personalkenntnisse seien in großem Ausmaß vorhanden. Sein Ansuchen werde bestens befürwortet.

Vom Bezirkspolizeikommandant ... wurde B wie folgt beurteilt: B sei ein integrer Beamter, der großes Engagement im Exekutivdienst zeige und sich mit vielseitigem Wissen überall einbringe. Der Beamte habe Organisationstalent und handle zielstrebig. In seinen bisherigen Verwendungen sei er immer um einen effizienten Dienstbetrieb bemüht gewesen und habe Verantwortungsbewusstsein und Pflichtbewusstsein gezeigt. Sein Auftreten sei immer korrekt und er gehe mit gutem Beispiel voran. Er pflege mit allen öffentlichen Institutionen Kontakt und überzeuge durch Sachlichkeit und mit fundierten Arbeiten. Vom BPK werde die Bewerbung des B bezirksintern an 1. Stelle gereiht.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ..., führte der Landespolizeidirektor ... Folgendes aus: B sei vom unmittelbaren Vorgesetzten und vom Bezirkspolizeikommandanten vorgeschlagen worden. B sei im Außendienst tätig gewesen und im Vergleich dazu habe A nur Führungsunterstützung ohne Arbeitsplatz gemacht. Aus diesem Grund sei dem Vorschlag, B mit der Planstelle zu besetzen, entsprochen worden.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der Dienstbehörde für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Das LPD X begründete die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers B im Wesentlichen damit, dass B der für die gegenständliche Funktion bestgeeignete Bewerber sei. Er sei bereits seit ... auf einer PI als Sachbereichsleiter und 2. Stellvertreter des Kommandanten tätig gewesen während A seit ... auf dem Bezirksgendarmeriekommando ... und nach der Wachkörperzusammenlegung auf dem BPK X als Sachbearbeiter tätig sei.

Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerber an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Laut „InteressentInnensuche“ werden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben der unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (für Kommandanten und Stellvertreter); Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerber/innen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen Bewerber/innen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.

Vergleicht man die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Aufgaben des Arbeitsplatzes, so ergibt sich eine höhere Qualifikation von B. B ist ... zum qualifizierten Sachbearbeiter eingeteilt worden. Seit ... ist er als 2. Stellvertreter des Inspektionskommandanten der PI X eingeteilt. Er ist er für ökonomisch administrative Tätigkeiten, fachbezogene Schulung und Aktengenehmigung, Wirtschaft, Hausverwaltung, soziale Betreuung der Bediensteten, Aktenkontrolle, Leitung, Koordinierung und Unterstützung bei Amtshandlungen größeren Ausmaßes sowie für die fachbezogene Kommunikation zu Verwaltungsbehörden und Gerichten verantwortlich. Hingegen ist A seit ... Sachbereichsleiter beim BPK X. Beim BPK X ist er für die Führungsunterstützung zuständig. Es ist für den Senat offensichtlich, dass eine unterstützende Tätigkeit keine Entscheidungsbefugnis, geschweige denn eine selbstständige Leitung mit sich bringt. B war in der Zeit von ... bis ... vorübergehend mit der Führung des ... betraut gewesen. In dieser Funktion sei er auch für die Leitung der Dienststelle und somit auch für das Verwaltungsmanagement und die Menschenführung verantwortlich gewesen. Diese zweijährige Leitungserfahrung ist im Vergleich zu der mehrjährigen Führungserfahrung von B eindeutig zu wenig. Die gegenständliche Planstelle erfordert eindeutig eine Leitungserfahrung, welche

A nicht oder nicht ausreichend vorweist. Ausgehend von dieser Überlegung, ist die Präferenz der Dienstbehörde für den Senat nachvollziehbar.

Der Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass sachliche Kriterien für die Personalentscheidung ausschlaggebend waren.

Eine Diskriminierung von A gemäß § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion „Sachbereichsleiter/in und 1. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in der API X, E2a/5“ liegt daher nicht vor.

Wien, Februar 2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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