Gbk 2016/6/27 B-GBK II/71/16

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Veröffentlicht am 27.06.2016
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Diskriminierungsgrund

Weltanschauung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBI. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle „Inspektionskommandant/in der Polizeiinspektion (PI) X, E2a/4“ aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

G u t a c h t e n

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A bei der Besetzung der Planstelle „Inspektionskommandant/in der PI X“ stellt keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung gemäß §13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

B e g r ü n d u n g

Der Antrag von A langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein.

Der Antragsteller führte aus, dass am ... die Planstelle „Inspektionskommandant/in der PI X“ ausgeschrieben worden sei. In der Folge habe er sich um diese Planstelle beworben. Mit der Planstelle sei ein jüngerer Mitbewerber betraut worden. Der Bezirkspolizeikommandant (BPKdt) von X, ... habe ihm mitgeteilt, dass die Entscheidung auf der grundsätzlichen Einstellung, dass der Stellvertreter (StV) immer nachziehen müsse, basiere. Auch habe er ihm nahegelegt, sich anderweitig zu orientieren. Eine Dienstverrichtung in einem anderen Bezirk komme für den Antragsteller jedoch aus familiären und sozialen Gründen nicht in Betracht. Außerdem sei er in der Gemeinde ... wohnhaft. Nach seiner Meinung sei dieses Faktum auch von den Vorgesetzten zu berücksichtigen. Weiters gab der Antragsteller an, dass er im Laufe seiner Dienstzeit wiederholt aufgrund außerordentlicher Leistungen belobigt und belohnt worden sei. Außerdem sei für ihn eine ausgezeichnete Leistungsbeurteilung erstellt worden, welche bis dato aufrecht sei. Bis zum Versetzungsverfahren seien seine Leistungen weder durch seine unmittelbaren noch durch seine mittelbaren Vorgesetzten jemals beanstandet worden. Im Gegenteil sei er vorübergehend den PI ... und ... bzw. der PI ... zugeteilt worden, um dort die Tätigkeit als Dienststellenleiter auszuführen bzw. zur Führungsunterstützung während eines länger währenden Krankenstandes des Kommandanten zu fungieren.

Abschließend führte der Antragsteller aus, dass er seit dem Eintritt in die Gendarmerie als der SPÖ zugehörig eingestuft werde. Es sei offensichtlich, dass die Auswahlentscheidung auf parteipolitischen Gründen fuße. Er fühle sich aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert.

Dem Antrag angeschlossen war das Laufbahndatenblatt von A. Laut diesem stellt sich die berufliche Laufbahn von A wie folgt dar: „... - ...: Grundausbildung E2c; ... - ...: eingeteilter Beamter auf PI ..., Bez. ...; ... - ...: Grundausbildung E2a; ... - ...: Sachbearbeiter (SB) auf PI ..., Bez. ...; ... - ...: SBuV auf PI ..., Bezirk ...; seit ...: SB und 3. StV PI ..., Bezirk ....“

Auf Ersuchen des Senates übermittelte die Landespolizeidirektion X (LPD X) mit ... eine Stellungnahme zum Antrag sowie folgende Unterlagen zum Auswahlverfahren: die “InteressentInnensuche“, die Bewerberübersicht, die Bewerbungen von B und A inklusive Laufbahndatenblätter sowie die Beurteilungen der Vorgesetzten.

Die LPD X führte in ihrer Stellungnahme aus, dass vom BPKdt von X B der PI X für die Besetzung der Funktion „Inspektionskommandant/in der PI X“ vorgeschlagen worden sei. Da B auf dieser Dienststelle bereits seit über zwei Jahren als Sachbereichsleiter (SBL) und StV des Inspektionskommandanten tätig sei, schloss sich die LPD X diesem Vorschlag an. Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens habe sich mit der Einteilung von B einverstanden erklärt. Laut dem StV der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres habe es aus Sicht der Gleichbehandlung keine Einwände gegen den Besetzungsvorschlag gegeben. Letztlich habe auch der Herr Landeshauptmann dem Besetzungsvorschlag zugestimmt. In der Folge sei B auf seiner Stammdienststelle als Inspektionskommandant eingeteilt worden.

Abschließend führte die LPD X aus, dass die BPKdt (bzw. Stadtpolizeikommandanten oder Abteilungsleiter) die MitarbeiterInnen und damit die Fähigkeit und Einsatzbereitschaft jedes einzelnen Bediensteten ihres Bereiches am besten kenne. Daher werde grundsätzlich dem Vorschlag des BPKdt für die Besetzung von Funktionsplanstellen gefolgt, es sei denn es würde der Verdacht eines Irrtums des BPKdt als gemeinsamer Vorgesetzter der BewerberInnen in der Auswahl der/des Bestgeeigneten vorliegen. Dann sei dem Vorschlag mit ausreichender Begründung nicht zu folgen. Dies sei jedoch in der gegenständlichen Planstellenbesetzungsangelegenheit nicht der Fall gewesen.

Laut „InteressentInnensuche“ wurden für die Ausübung der gegenständlichen Funktion neben der unbedingt zu erbringenden Erfordernissen nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) (österr. Staatsbürgerschaft, Handlungsfähigkeit...), folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse gefordert: eingehende Kenntnisse über den Dienst des Wachkörpers Bundespolizei; Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit; Kenntnisse auf den Gebieten des Verwaltungsmanagements und der Menschenführung; eingehende Kenntnisse der für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Verantwortungsbereiches maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften.

Der berufliche Werdegang von B stellt sich laut dem Laufbahndatenblatt wie folgt dar: „... – ...: Grundausbildung E2c; ... – ...: eingeteilter Beamter Gendarmerieposten (GP) ... bG; ... – ...: eingeteilter Beamter GP ...; ... – ...: GZSCH ...; ... – ...: SB GP ...; 2001: SB GP ...; ... – ...: SB PI ...; ... – ...: SB PI ...; seit ...: StV PI X.“ In seiner Bewerbung fasste B die Daten seines Laufbahndatenblattes zusammen, weshalb auf eine Wiedergabe verzichtet wird.

Vom Inspektionskommandanten der PI X wurde B wie folgt beurteilt: B habe im Dienst und auch außerhalb des Dienstes ein höfliches, korrektes und fachlich sehr kompetentes Auftreten. Sein Umgang mit den Behörden, Parteien und seinen MitarbeiterInnen sei bestens und er sei deshalb allseits sehr beliebt. Auch könne er ausgezeichnet repräsentieren. Durch seine Einsatzbereitschaft und Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Vorschriften ein besonderes Vorbild bei allen MitarbeiterInnen. „Durch seine Vertretungstätigkeit als Leiter der PI X“ habe er sich die „für die Leitung einer Dienststelle erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen“ in ausgezeichneter Weise angeeignet. Er sei auch bestrebt, sich und seine MitarbeiterInnen ständig weiterzubilden. „Eine Verleihung der angestrebten Planstelle wäre sowohl für das Image der Polizei als auch für den Umgang mit der Bevölkerung und den Behörden als besonders positiv anzusehen.“

Der BPKdt von X führte in seiner Beurteilung des B aus, dass dieser die ihm übertragenen Sachgebiete sowie die StV-Funktion auf der PI X zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahrnehme. Er sei sehr verantwortungsbewusst und entscheidungsfreudig. Damit sei er „absolut würdig und fähig, die Dienststelle in Zukunft zu leiten.“ B sei bei anderen Behörden und Institutionen aufgrund seines positiven und selbstbewussten Auftretens sehr anerkannt.

Er motiviere die MitarbeiterInnen durch seine Einsatzbereitschaft und Vorbildwirkung. Dadurch genieße er bei den Kollegeninnen und Kollegen der PI X und des BVD eine sehr hohe Akzeptanz. Er arbeite umsichtig und zielorientiert. Dabei sei er im Rahmen der rechtlichen Zwänge sehr kooperativ, flexibel und stets auf der Suche nach der besten Lösung. Er besitze eine ausgezeichnete Fachkompetenz und verstehe es diese praxisorientiert umzusetzen. Auch im BVD leiste er hervorragende Arbeit. „B wird für die Einteilung als Inspektionskommandant der PI X vorgeschlagen.“

Die Angaben zur beruflichen Laufbahn von A sind dem Antrag zu entnehmen. Es wird auf die Ausführungen auf Seite 2 verwiesen. Seine Bewerbung begründete A im Wesentlichen wie folgt: ... habe er an der „Funktionsausbildung" für Dienstführende Gendarmeriebeamte teilgenommen. Von ... bis ... sei er Angehöriger der EE/St beim ... Zug ... und als Zugskommandantstellvertreter eingeteilt gewesen, wobei er als Kommandant bei verschiedenen Großeinsätzen, unter anderem in ... am ... und in der ..., unter Belobigung der Vorgesetzten eingesetzt gewesen sei. In ... bewohne er mit seiner Familie ein Eigenheim und bearbeite dort einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle erscheine ihm deshalb als erstrebenswert, da er nach langjähriger Funktionsausübung als 3. StV auf der PI ... und zuvor als StV auf der PI Y sich das entsprechende Wissen und Können angeeignet habe. Bereits mit Beginn seiner außendienstlichen Tätigkeit sei er im kriminalpolizeilichen Bereich tätig gewesen. Er sei schon mehrmals seitens der LPD und von den BPKdt aufgrund seiner kriminalistischen Fähigkeiten und seines Engagements belobigt und ausgezeichnet worden. Gegen ihn sei weder ein Disziplinarverfahren eingeleitet noch eine strafrechtliche Verfehlung ausgesprochen worden. Aufgrund seiner 27-jährigen Tätigkeit im Gendarmerie- bzw. Polizeidienst, davon mehr als 20 Jahre als Dienstführender Beamter und insbesondere seiner über 19-jährigen Erfahrung als StV des Inspektionskommandanten, mit zeitweiliger Führung der Dienststelle, erfülle er bestens die Voraussetzung für die angestrebte Planstelle.

Von Inspektionskommandanten, ..., wurde A wie folgt beurteilt: A verrichte seinen Dienst auf der PI ... als SBL und 3. StV des Inspektionskommandanten, wobei er sehr gute Kenntnisse im Hinblick auf die Abwicklung von Tätigkeiten und die Dienstführung betreffend an den Tag lege. Er sei als SBL der Kriminaldienstgruppe der PI ... eingesetzt gewesen und sei zur Zeit SBL für die Sachbereiche Verkehrsdienst, Verwaltungsdienst und öffentlicher Sicherheitsdienst. Auch in diesen Bereichen profitiere er von seinen sehr guten Kenntnissen der jeweiligen Bezug habenden Vorschriften, die er sich im Zuge seiner Laufbahn angeeignet habe. Er bringe seine Kenntnisse in der Führung einer Dienststelle entsprechend ein und sei bemüht, die von ihm erwarteten Arbeiten und Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Auch im Hinblick auf den Umgang mit KollegInnen und MitarbeiterInnen und der Art und Weise seines Führungsstils sei A bemüht, die an ihn gestellten Erwartungen zu erfüllen.

Der BPKd von X führte in seiner Beurteilung des A aus, dass dieser seit ... 3. StV auf der PI ... sei und die ihm übertragenen Sachgebiete sowie die StV-Funktion zufriedenstellend erledige. Sein Umgang mit Ämtern und Behörden sei korrekt und selbstbewusst. Er genieße durch seine dienstliche Stellung, fachliche Qualifikation und sein Engagement die entsprechende Anerkennung unter den KollegInnen. Er arbeite bemüht und mit Übersicht. Auch verfüge er über ein hohes Fachwissen, welches er im Dienstbetrieb gut umsetze. Die Angaben von A in seiner Bewerbung seien zu bestätigen.

Am ... langte die Stellungnahme des BPKdt von X, als Nachtrag bei der B-GBK ein. Der BPKdt von X brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich sehr mit den Bestimmungen der Antidiskriminierung identifiziere. Er sei selber ... Jahre stellvertretender ... gewesen. Zu seinen Dienstpflichten gehöre es auch, BewerberInnen von ausgeschriebenen Planstellen zu beschreiben. Die Zugehörigkeit zu einer gewissen politischen Partei habe er dabei nie hinterfragt oder gar in seine Bewertung einfließen lassen. Er könne die Behauptung von A, wonach es Tatsache sei, dass er seit dem Eintritt in die Gendarmerie als der SPÖ zugehörig eingestuft werde, nicht nachvollziehen, zumal A bei den PV-Wahlen ... und ... auf der Liste der „GÖD-FCG-KdEÖ“ kandidiert habe. Er habe A einzig und allein deshalb nicht zur Einteilung vorgeschlagen, weil er jeweils höher zu qualifizierende Mitbewerber gehabt habe.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ...,

brachte der Dienstgebervertreter, BPKdt von X, Folgendes vor: Er kenne

A seit dem gemeinsamen Eintritt in die Gendarmerieschule. Es stimme nicht, dass A seine Arbeiten immer hervorragend geleistet habe. ... und der 1. StV seien mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen. Die gerichtlichen Abschlussberichte von A seien in grammatikalischer und sprachlicher Hinsicht zu beanstanden. Dies sei ihm auch persönlich gesagt worden, aber A sei dafür nicht zugänglich gewesen. Auch habe es in dieser Hinsicht Gespräche mit A gegeben. Als Beweis legte der BPKdt von X dem Senat eine E-Mail vom ..., welche an die unmittelbaren Vorgesetzten von A gerichtet war, vor. Folgender relevanter Auszug der E-Mail kann wiedergegeben werden: „Die Stellungnahmen der PI ... wie im angefügten BH-Bescheid (…) haben auch gewissen Mindeststandard in Bezug auf Inhalt und Rechtschreibung zu genügen, um genehmigt und versandt werden zu können. A ist dahingehend „mit Fingerspitzengefühl“ in einem Mitarbeitergespräch zu sensibilisieren!“ Angemerkt wird, dass ihm der BPKdt von X bereits vor nicht allzu langer Zeit den Rat gab, etwas prägnanter in kürzeren Sätzen zu formulieren. A reagierte daraufhin nur kurz und eher abweisend mit: „Sonst noch etwas?“.

Der BPKdt von X brachte weiters vor, dass er persönlich nichts gegen A habe. Seit ..., seit dem er ... forciere, seit dem gebe es Probleme mit A. A sei bei den Erledigungen der täglichen Arbeiten schlechter geworden. Außerdem sei er nicht kritikfähig und sei nicht einsichtig, wenn ihm Fehler nachgewiesen werden. Er sei nicht kooperativ und ziehe sich sehr zurück, insbesondere ihm gegenüber. Generell meide A auch den Kontakt zu seinen Vorgesetzten. Die Situation sei sehr schwierig. Er habe

A gesagt, dass er Kommandant auf der PI Y werden könne, denn dort sei er 17 Jahre Stellvertreter gewesen. Aber auf der PI ... würde es mit A nicht funktionieren. Er würde ihn nun nicht mehr unterstützen.

Zur Weltanschauung führte der BPKdt von X aus, dass ... in der Polizeischule eine Beitrittserklärung zur Sozialdemokratischen Partei gelegen sei. Er habe sich nie politisch deklariert und sei auch keiner Partei beigetreten. Er habe auch nicht nachgesehen wer unterschrieben hätte. Es sei in der Schule weder darüber diskutiert worden noch habe es in dieser Hinsicht einen Druck aus der Schule gegeben. Deshalb verstehe er es nicht warum A meine, dass er gegen „Sozialdemokraten“ sei. A sei ... und ... für die „Christliche Fraktion“ angetreten.

Der Antragsteller brachte dazu vor, dass er den Leiter des Zentralausschusses,

..., um Hilfe gebeten habe. Dieser sei dazu nur bereit gewesen, wenn er bei der nächsten Wahl eine Unterstützungserklärung unterschreiben würde. In der Folge habe er dies auch getan. Weiters führte der Antragsteller aus, dass seine Arbeit von den Vorgesetzten nie kritisiert worden sei. Nur ein einziges Mal sei von ... angemerkt worden, dass bei einer Erledigung die Grammatik nicht gepasst habe. Der BPKdt von X selbst spreche nicht mit ihm persönlich. Weiters sei er vom BPKdt, aber besonders von ... ständig kontrolliert worden. Für ihn sei das so massiv gewesen, dass er für vier Monate nach ... zugeteilt worden sei.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis - u.a. - aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. I Nr. 65/2004, ist „Weltanschauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä. Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die oder der VertreterIn des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD X für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Die LPD X begründete die Entscheidung zu Gunsten von B damit, dass vom BPKdt B für die Besetzung der Funktion „Inspektionskommandant/in der PI X“ vorgeschlagen worden sei. Da der Beamte auf dieser Dienststelle bereits seit über zwei Jahren als SBL und StV des Inspektionskommandanten tätig sei und aufgrund der Tatsache, dass die BPKdt die MitarbeiterInnen und damit die Fähigkeit und Einsatzbereitschaft jedes einzelnen Bediensteten ihres Bereiches am besten kennen, habe sich die LPD X diesem Vorschlag angeschlossen.

Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von BewerberInnen an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist. Vergleiche dazu die Ausführungen auf Seite 3f.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die BewerberInnen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen BewerberInnen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.

Zum Auswahlverfahren hält der Senat Folgendes fest: Vergleicht man die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen von B und A auf der Grundlage der Aufgaben des Arbeitsplatzes, so ergibt sich eine höhere Qualifikation von B. B war ... SB und ist seit ... StV auf der PI X. A wird hingegen seit ... als SB und 3. StV auf der PI ... verwendet. Ausgehend von der Tatsache, dass B bereits auf der PI X Dienst verrichtet, ist es für den Senat nachvollziehbar, dass die Dienstbehörde bei ihrer Entscheidungsfällung ein besonderes Augenmerk auf den kontinuierlichen Aufstieg innerhalb der PI gelegt hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich B in dieser Zeit und auf dieser Weise neben der fachlichen Qualifikation, auch die nötigen Führungskompetenzen aneignen konnte. Besonders zu betonen ist, dass damit auch eine Basis für die Akzeptanz und Anerkennung durch die MitarbeiterInnen der PI geschaffen wird, welche für eine funktionierende Zusammenarbeit unerlässlich ist. Dies zu betonen ist deswegen wichtig, da es sich bei der gegenständlichen Planstelle um eine Leitungsfunktion handelt.

Des Weiteren stellt der Senat fest, dass auch der Vergleich der Bewertungen der Vorgesetzten ein Unterschied in der Eignung der beiden Bewerber erkennen lässt. Die Beurteilung von A ist sehr allgemein, während jene von B mehr ins Spezielle geht. So hielt der Inspektionskommandant in seiner Beschreibung fest, dass eine Verleihung der Planstelle an B sowohl für das Image der Polizei als auch für den Umgang mit der Bevölkerung und den Behörden als besonders positiv anzusehen sei. Eine vergleichbare Beschreibung in Bezug auf A ist hingegen nicht vorzufinden. Am Rande sei genannt, dass B auch vom BPKdt von X für die Einteilung vorgeschlagen wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass der BPKdt von X damit zum Ausdruck bringen möchte, dass ein Unterschied in der Eignung der beiden Bewerber besteht. Ein solcher Vergleich ist deswegen sinnvoll, da die Vorgesetzten, mit denen die Bewerber zusammenarbeiten, die Qualifikationen der Bewerber am besten beurteilen können.

Der Senat hat zu prüfen, ob die Präferenz der Dienstbehörde für eine/einen BewerberIn auf Grund der Weltanschauung besteht. A behauptete, dass die Entscheidung politisch motiviert sei, da er seit dem Eintritt in die Bundesgendarmarie als der SPÖ zugehörig eingestuft werde. Der Senat hält dazu fest, dass das Vorbringen von A insofern widersprüchlich ist, als er selber, nach den Angaben von dem BPKdt von X, in den Jahren ... und ... auf der Liste der „GÖD-FCG-KdEÖ“ kandidierte und dies auch auf Befragung eines Mitglieds des Senates in der Sitzung der B-GBK bejahte. Insofern ist für den Senat eine politisch motivierte Entscheidungsfällung nicht ersichtlich. Vielmehr kommt der Senat aufgrund des gesamten Vorbringens in der Sitzung der B-GBK zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall nicht weltanschauliche Gründe sondern eher zwischenmenschliche Differenzen vorliegen. Zu dieser Feststellung gelangt der Senat aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem BPKdt von X und A keine Gesprächsbasis existiert. Nach den Angaben in der Sitzung der B-GBK ist es für den Senat offensichtlich, dass die dienstliche Beziehung zwischen dem BPKdt von X und A zerrüttet ist. Es ist stark davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung des Versetzungswunsches von A eine gewisse Enttäuschung bei diesem hervorgerufen hat und eben diese Enttäuschung sich auf sein dienstliches Verhalten bzw. auf die Beziehung zum BPKdt von X niedergeschlagen hat. Anhaltspunkte dahingehend, dass diese zwischenmenschlichen Differenzen bei der Besetzung der Planstelle derart relevant gewesen sind, dass damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einhergegangen ist, waren für den Senat jedoch nicht erkennbar.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich im Zuge des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Weltanschauung des Antragstellers bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielte. Auf Grundlage des gesamten Vorbringens kam der Senat daher zu dem Ergebnis, dass sachliche Kriterien und nicht ein weltanschauliches Motiv für die Personalentscheidung ausschlaggebend waren. Eine Diskriminierung von A gemäß § 13 Abs.1 Z 5 B-GlBG im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle „Inspektionskommandant/in der PI X“ liegt daher nicht vor.

Empfehlungen:

Der LPD X wird empfohlen,

1.) im Interesse der Bereinigung der persönlichen Differenzen, welche zwischen dem BPKdt von X und A bestehen, eine Mediation anzuberaumen oder

2.) die Möglichkeit einer Versetzung von A auf eine andere PI zu prüfen, um eine Lösung à la longue zu erreichen.

Wien, am ... Juni 2016

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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