TE Lvwg Beschluss 2017/7/21 VGW-021/V/020/10086/2017

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Entscheidungsdatum

21.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn I. K., vertreten durch Dr. A., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 13.06.2017, Zahl: MBA ... - S 22142/17, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnugn - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung, den

BESCHLUSS

(Berichtigung)

gefasst:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.07.2017, VGW-021/020/9345/2017-1, dahingehend berichtigt, dass im Spruch zu Punkt II. die Beschwerdekosten richtig wie folgt zu lauten haben:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind Beschwerdekosten in der Höhe von

€ 150,00 zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.1.1990, Zl. 89/03/0073, 0074).

Wie das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom 07.07.2017 angeführt hat, handelt es sich nicht um Beschwerdekosten in der Höhe von

€ 400,00 Euro, sondern richtig um Beschwerdekosten in der Höhe von € 150,00.

Bei dem dieser Begründung entgegenstehenden Ausspruch handelt es sich somit offenkundig um einen auf einem Versehen beruhenden Fehler, der unter Anwendung der zitierten Norm zu berichtigen war.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung; Schreib- und Rechenfehler; Beschwerdekosten

Anmerkung

Erkenntnis VGW-021/020/9345/2017 vom 7.7.2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.V.020.10086.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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