RS Lvwg 2017/7/24 VGW-123/V/077/9941/2017, VGW-123/V/077/9942/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.07.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3

Rechtssatz

Die Rechtstellung der Teilnahmewerberin kann weder durch eine gänzliche noch durch eine teilweise Stattgebung der Anträge auf Nichtigerklärung unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Fall einer Nichtigerklärung der Ausschreibung wird etwaiges Vorbringen der Teilnahmewerberin gegen eine allfällige neue Ausschreibung durch das vorangegangene Nachprüfungsverfahren nicht präkludiert. Im Fall einer Teilnichtigerklärung gilt sinngemäß das Gleiche. Folglich ist eine Teilnahme am Nachprüfungsverfahren als Teilnahmewerberin nicht erforderlich, um die Rechtstellung der Teilnahmewerberin zu wahren.

Schlagworte

Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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