RS Lvwg 2017/7/24 VGW-123/V/077/9941/2017, VGW-123/V/077/9942/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG setzt die Parteistellung voraus, dass die Unternehmerin durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann. Eine solche unmittelbare rechtliche Betroffenheit käme vor allem dann in Betracht, wenn die beantragte Entscheidung gegen die Teilnahmewerberin wirken könnte, wenn also einem etwaigen späteren Nachprüfungsantrag ihrerseits entschiedene Sache entgegen gehalten werden könnte.

Schlagworte

Parteistellung, Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers, Teilnahmeberechtigte, präsumtiver Zuschlagsempfänger, Nachprüfungsverfahren, Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.9941.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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