TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/1 VGW-031/020/10407/2017

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Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Kfm. O. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2017, Zl. MA 67-RV-047777/7/3,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.05.2017, Zl. MA 67-RV-47777/7/3, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Uneinbringlichkeitsfall verhängt.

Diese Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, wurde mit der Post zugestellt und am 22.05.2017 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit e-mail vom 12.06.2017, an diesem Tag auch abgesendet und bei der Behörde eingelangt, Einspruch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2017 wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück. Dabei wurde der Zustellvorgang betreffend die gegenständliche Strafverfügung detailliert dargelegt.

In seiner dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Beschwerde vom 24.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei im relevanten Zeitraum bettlägrig und nicht rechtzeitig im Stande gewesen, diese Ungeheuerlichkeit zurückzuweisen. Sofort nachdem es halbwegs wieder möglich gewesen sei, habe er Einspruch erhoben. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Bestrafung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, die mit den im Akt befindlichen schriftlichen Unterlagen des Zustellvorganges in Einklang stehen, wurde die angefochtene Strafverfügung am 22.05.2017 zugestellt.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein allfälliges Verschulden oder Nichtverschulden der Partei an der Verspätung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Selbst wenn der Beschwerdeführer vor bzw. während des Laufes der Rechtsmittelfrist – wie von ihm vorgebracht – bettlägrig gewesen sein sollte, könnten derartige Umstände allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden. Allerdings hätte er sich diesfalls einer dritten Person zur rechtzeitigen Einbringung des Einspruches (der ohnehin nicht näher begründet sein muss) bedienen können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls völlig dispositionsunfähig gewesen wäre, konnte nicht belegt werden und stünde auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sendung persönlich übernommen hat, in unauflöslichem Widerspruch.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Beschwerdevorbringen, dass die in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG normierte Frist für die Behörde ebenso bindend ist wie für den Beschuldigten und es der Behörde daher von Gesetzes wegen verwehrt war, aufgrund eines verspätet erhobenen Einspruches das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und dort über den in der wegen Ablaufs der Einspruchsfrist bereits in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung erhobenen Tatvorwurf nochmals abzusprechen oder auch nur die Strafe neu zu bemessen.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG, bei der es sich um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1988, Zl. 88/10/0113), begann am 22.05.2017 und endete am 06.06.2017.

Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 12.06.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wurde der Einspruch von der Behörde zu Recht unter Berufung auf § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Verspätung; bettlägrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.020.10407.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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