RS Lvwg 2017/8/7 VGW-151/085/5117/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs5
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
UniversitätsG 2002 §78 Abs6

Rechtssatz

In einer normal verlaufenden Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes sind keine Gründe für das Fehlen des Studienerfolges zu sehen, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen gewesen wären. Es kann in diesem Zusammenhang auch weder von Unanwendbarkeit noch Unvorhergesehenheit im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gesprochen werden.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Studierender, Studienerfolgsnachweis, unvorhersehbarer Grund, unabwendbarer Grund, Einflusssphäre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.085.5117.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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