TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/18 VGW-151/080/12835/2016

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Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §10a
StbG 1985 §11a Abs6 Z1
StbG 1985 §20 Abs1
ABGB §231
EuUVO Art. 15
HUP 2007 Art. 2
HUP 2007 Art. 3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing S. P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 22.08.2016, Zl. MA35/IV - P 203/15, mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerdeführerin, Dipl.-Ing S. P., geboren am ... 1982, in Teheran, Iran wird gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Islamischen Republik Iran) nachweist.

II. Gemäß § 53b Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.06.2017 zur GZ: VGW-KO-080/431/2017-1 mit 123,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 123,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Diese sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2014 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Unterhaltsbeiträge ihres im Iran lebenden Vaters im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 nicht ausreichend belegen könne. Mangels nachgewiesenen Geldtransfers aus dem Iran nach Österreich sei somit die Quelle bzw. die Zahlungsgrundlage der Geldbeträge, die durch die Beschwerdeführerin auf ihr Bankkonto bei der Bank einbezahlt worden seien nicht feststellbar. Zudem sei der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater mangels eines entsprechenden Studienerfolgs an der Universität ... ab Februar 2013 zu verneinen.

Gegen den am 26.08.2016 zugestellten Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.09.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründete diese (auszugsweise) wie folgt: Das von der belangten Behörde für die Unterhaltspflicht herangezogene Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 (HUP) sei von der iranischen Republik nicht ratifiziert worden und käme daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführerin komme nach iranischem Recht für den gesamten Zeitraum ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, unabhängig von Alter, Dauer des Studiums oder Aufnahme des Doktoratsstudiums zu. Auf die diesbezügliche Verpflichtungserklärung zur Unterhaltsleistung des Vaters, die von ihm vorgelegten Beschäftigungsnachweise und die vorgelegten Einkommensnachweise werde verwiesen. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin nach Verfassen ihrer Masterarbeit und Absolvierung einiger Praktika unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters noch in der Regelstudienzeit. Zum Nachweis des Geldtransfers nach Österreich habe die Beschwerdeführerin Einzahlungsnachweise der Bank von 2008 bis 2015 vorgelegt, aus denen sich die regelmäßige Einzahlung höherer Geldsummen ergebe. Die Geldtransporte seien durch sie selbst mindestens zweimal pro Jahr oder durch Freunde getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe jeweils einen Teil des Unterhaltsbetrages auf das Konto einbezahlt. Die von der Beschwerdeführern bei der belangten Behörde genannten Zeugen seien bloß beispielhaft namhaft gemacht wurden. Es gebe weitere Zeugen, die Geld für die Einschreiterin nach Österreich gebracht hätten. Vor allem hätten die Eltern bei ihren Besuchen in Österreich der Beschwerdeführerin Barmittel mitgebracht. Dies werde durch deren Reisepässe belegt. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich integriert. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 durchgehend durch die Unterhaltszahlungen ihres Vaters hinreichend gesichert. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bewilligen. Der Beschwerde wurde eine „Verpflichtungserklärung“ des Vaters vom 22.08.2016 mit Übersetzung angeschlossen, wonach dieser erklärte seit dem Jahr 2007 sämtliche Kosten für das Studium und den Aufenthalt seiner Tochter in Österreich vollständig zu tragen und er sich verpflichte weiterhin sämtliche Kosten zu übernehmen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese über ausreichend eigenes Einkommen verfüge. Weiters wurden vorgelegt: eine Bestätigung von Frau Sa. M. vom 09.09.2016 über Geldtransfers für die Beschwerdeführerin, Erklärungen der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin vom 19.09.2016 über Reisedaten und mitgebrachte (geschätzte) Geldbeträge aus dem Iran mit den bezughabenden Reisepasskopien sowie eine Bestätigung vom 07.09.2016 bezüglich der Masterarbeit durch den betreuenden Professor an der Universität ....

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für den 31.05.2017 anberaumt.

Zur Verhandlung sind die Beschwerdeführerin mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter sowie der als Zeuge stellig gemachte Vater der Beschwerdeführerin Herr J. P., geboren am ... 1954 erschienen. Die belangte Behörde hatte auf die Entsendung eines informierten Vertreters verzichtet. Für die Einvernahme des Zeugen wurde eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen. Die geladene Zeugin Sa. M. (Tante der Beschwerdeführerin) ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführerin wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Antrag eine Frist zur Vorlage von ergänzenden Unterlagen zum Einkommen des Vaters im Iran, von Kontoauszügen zu den in Österreich durchschnittlich verfügbaren Geldbeträgen und zu allfälligen weiteren Nachweisen des Transfers der Barmittel nach Österreich eingeräumt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und erklärte sich mit der schriftlichen Erledigung nach Vorlage der Unterlagen einverstanden.

Mit Schriftsatz eingelangt am 22.06.2017 legte der Beschwerdeführervertreter die Kopie des derzeit geltenden Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin, eine neue Auflistung der 36 Monate im relevanten Zeitraum der letzten sechs Jahre vor Antragstellung samt den bezughabenden Kontoauszügen (ab 01.01.2010) in Ergänzung zu den bereits vorgelegten Bestätigungen der Bank ab dem Jahr 2009 vor. Es wurden außerdem die bereits aktenkundigen Einkommensnachweise des Vaters aus dem Iran erneut vorgelegt, einschließlich einer eigenen Übersicht über die Einkünfte (laut Angabe insgesamt etwa € 16.830,- monatlich), weiter eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2017 über Geldtransfers, eine Erklärung des Herrn R. vom 18.06.2017, des Herrn K. vom 15.06.2017 samt Reisepasskopien sowie die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin bei der Bank.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin ist eine 34jährige, ledige iranische Staatsangehörige.

Die Genannte hielt sich von 26.06.2007 bis 02.06.2017 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt über Aufenthaltsbewilligungen als Studierende, zuletzt von 03.06.2017 bis 03.06.2018 und einen iranischen Reisepass, gültig von 06.04.2016 bis 07.04.2021.

Die Beschwerdeführerin studierte ab 21.09.2007 an der Universität ... in Wien, zunächst kurz im Bachelorstudium „...“, ab 27.02.2008 wechselte sie in das Bachelorstudium „...“ und absolvierte dieses bis 09.02.2010. Von 09.02.2010 bis 27.05.2013 war sie im Masterstudium inskribiert. Am 27.05.2013 wurde ihr der akademische Grad „Dipl.-Ing.“ verliehen. Ab 03.06.2013 bis zur Antragstellung am 28.11.2014 war sie zum Doktoratsstudium ... gemeldet.

Die Genannte verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie hat die Staatsbürgerschaftsprüfung am 03.02.2016 positiv abgelegt. Sie konnte sich in der mündlichen Verhandlung einwandfrei auf Deutsch verständigen und überdurchschnittliche Deutschkenntnisse nachweisen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und keine Ausweisung sowie keine Hindernisse iSd § 10 Abs. 1 Z 5 und 8 sowie Abs. 2 StbG festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen und ist seit 11.10.2007 bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Studentin gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Die Beiträge werden laufend bezahlt. Sie hat in den letzten 6 Jahren vor Antragstellung keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen.

Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wird laut übereinstimmenden schriftlichen und mündlichen eigenen Angaben sowie der Zeugenaussage des Vaters seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich, so auch im Zeitraum von 2008-2014 ausschließlich durch Unterhaltsleistungen des Vaters aus dem Iran finanziert. Die Beschwerdeführerin hat aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung (am 28.11.2014) folgende 36 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemacht: Jänner, April, Juni, Juli, August, Oktober 2009; Jänner, Februar, Mai, August, September, Oktober, November 2010; Februar, April, Juni, Juli, September, November 2011; Jänner, Mai, August, Oktober, November 2012; Jänner, Februar, Mai, Juni, Dezember 2013; Jänner, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2014.

Die Beschwerdeführerin hat seit 2007 von ihrem Vater durchschnittlich € 1.500,- Unterhalt monatlich erhalten. Zu Beginn des Studiums nahm sie Unterkunft bei Verwandten in Wien, S.-gasse und erhielt zunächst € 10.000,- bis € 12.000,- Unterhalt jährlich. Ab 2011 hat die Beschwerdeführerin ca. € 15.000,- an Unterhaltsleistungen erhalten. Im Jahr 2014 erhielt sie den höheren Betrag von € 15.000,- bis € 18.000,-. Die Beschwerdeführerin reiste in ihrer Studienzeit ein bis zweimal im Jahr in den Iran, meist für etwa zwei Wochen zu Weihnachten oder Ostern und in den Sommerferien für höchstens einen Monat. Gelegentlich zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten. Bei diesen Heimataufenthalten hat die Beschwerdeführerin verschiedene Bargeldbeträge von ihrem Vater übernommen und nach Österreich mitgebracht. Von ihrem Vater und ihrer Mutter wurde sie gelegentlich in Österreich besucht, manchmal jährlich bzw. jedes zweite Jahr. Bei diesen Besuchen haben die Eltern ebenfalls Geldbeträge, sowohl für ihre eigenen Ausgaben, als auch für den Unterhalt der Tochter aus dem Iran mitgebracht und teilweise auf das Konto in Österreich einbezahlt. Weiters haben Verwandte und Bekannte gelegentlich Geldbeträge für die Beschwerdeführerin mitgenommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat zumindest viermal Bekannten und Freunden jeweils etwa € 3.000,- bis 4.000,- für die Beschwerdeführerin mitgegeben. Die eingeführten Barmittel unter dem Wert von € 10.000,- wurden gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EG)1889/05 beim Zollamt nicht deklariert. In den geltend gemachten Monaten hat die Beschwerdeführerin eine Summe von insgesamt etwa € 57.600,- - durch Bareinzahlungen - auf ihr Konto bei der Bank einbezahlt. Dem standen regelmäßige Ausgaben für Aufwendungen des täglichen Lebens gegenüber.

Im genannten Zeitraum erhielt die Beschwerdeführerin außerdem im Oktober 2010, im April 2011, im September 2011 und im November 2012 Projektförderungen der O. GmbH in Höhe von insgesamt € 5.274,-.

Der Beschwerdeführerin standen in den geltend gemachten Monaten aus den Jahren 2009-2014 Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen von zumindest € 48.416,69 zur Verfügung. Davon waren für die regelmäßigen Mietbelastungen und die Selbstversicherung für Studierende (unter Berücksichtigung des Wertes der sog. freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG) rund € 13.583,01 abzuziehen. Damit ergeben sich verfügbare Einkünfte von etwa € 34.833,68.

Der Vater der Beschwerdeführerin ist in Teheran selbstständig in einer Arztordination und im Krankenhaus als Zahnarzt tätig. Außerdem ist er Dekan und lehrt an der Universität Teheran. Aus der Tätigkeit als Honorararzt (Vertrauensarzt) für verschiedene Einrichtungen bezieht er weitere Einkünfte. Er verfügt über Immobilien und Zinserträge aus Veranlagungen auf einem Sparbuch. Sein regelmäßiges Einkommen betrug im maßgeblichen Zeitraum nach den vorgelegten Gehaltsbestätigungen (je nach Umrechnungskurs) durchschnittlich etwa € 2.500,- monatlich. Dazu kamen nach der Übersicht der Steuerbehörde zwischen 2011 und 2015 mindestens etwa € 32.000,- aus selbstständiger Tätigkeit. Der Genannte erklärte am 28.01.2015 aus selbstständigen und aus unselbständigen Tätigkeiten über ein Einkommen von insgesamt ca. € 7.300,- monatlich zu verfügen.

Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch:

Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das österreichische Strafregister, die Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Weiters durch Einsichtnahme in die am 22.06.2017 vorgelegten Unterlagen und die Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Landespolizeidirektion Wien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 wurden die Beschwerdeführerin als Partei und ihr Vater J. P. nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über sein Entschlagungsrecht als Zeuge einvernommen.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den unbedenklichen Urkunden und Nachweisen des behördlichen Aktes, der Reisepasskopie, den Meldebestätigungen, den Studienbestätigung und den Versicherungsdatenauszügen. Die Feststellung zum ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 26.06.2007 gründet sich auf den aktenkundigen Aufzeichnungen der belangten Behörde und dem Auszug des Informationssystems Zentrales Fremdenregister vom 31.05.2017 und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels.

Die Feststellungen zu den Auslandsaufenthalten beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und im Schreiben vom 10.04.2016. Frühere Reisepässe sind nicht mehr vorhanden. Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben des Zeugen ergaben sich für das Verwaltungsgericht Wien keine hinreichenden Gründe um von längerfristigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Ausland auszugehen. Im Hinblick auf die durchgehende Meldung, die ausnahmslos rechtzeitige Beantragung von Aufenthaltstiteln und den Fortlauf des Studiums konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Genannte mehr als 20 % der Frist im Ausland aufgehalten hat. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen beruhen auf dem vorgelegten Diplom des Masterstudiums an der österreichischen Universität und der Bestätigung des ÖSD vom 27.11.2014 sowie der eigenen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur positiven Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung beruht auf dem aktenkundigen Prüfungszeugnis und dem beiliegenden Prüfungsprotokoll vom 03.02.2016.

Die Feststellungen zu den regelmäßigen Einkünften der Beschwerdeführerin aus Unterhaltsansprüchen beruhen einerseits auf den eigenen Angaben anlässlich der Antragstellung auf die österreichische Staatsbürgerschaft am 28.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung sowie der übereinstimmenden Zeugenaussage des Vaters in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin wirkte in ihrem Auftreten und Angaben insgesamt glaubwürdig. Auch die Angaben des Zeugen, dass er der Beschwerdeführerin seit Studienbeginn durchschnittlich etwa € 1.500,- für den Unterhalt zur Verfügung gestellt habe können nicht als unschlüssig beurteilt werden und stimmen im Wesentlichen mit der Aktenlage und den Erklärungen der Beteiligten überein. Sowohl aus den von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorgelegten Einzahlungsbestätigungen auf dem Konto der Bank (17.09.2015), als auch auf den mit Eingabeschriftsatz vom 21.06.2017 vorgelegten Kontoauszügen von 2010-2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig höhere Bargeldbeträge auf das österreichische Konto eingezahlt hat. Dass es sich dabei teilweise auch um Bargeld der Eltern oder von Verwandten handeln mag, schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführerin Unterhaltsmittel in der angegeben Höhe zur Verfügung standen. Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie laut eigenen Angaben einen Teil des Geldes im Bar aufbewahrt hat.

Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung am 28.11.2017, als auch der zeugenschaftlichen Angaben des Vaters, welcher bestätigte, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst ein bis zweimal pro Jahr das Geld aus dem Iran nach Österreich mitgenommen habe, als auch gewisse Freunde und Bekannte wiederholt Geldbeträge für die Beschwerdeführerin nach Österreich mitgenommen hätten, lässt sich ein Geldtransfer nach Österreich nicht verneinen. Die wiederholten Besuche der Eltern in Österreich seit 2007 wurden durch Reisepassstempel und Visa glaubhaft gemacht. Die Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Monaten im Zeitraum 2009-2014 wurden anhand ihrer eigenen Angaben und der Angaben des Vaters errechnet. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009/2010 wie von ihr bereits zu Anfang angegeben einen Unterhalt von durchschnittlich € 11.000,- für das gesamte Jahr erhalten hat. Es wurden daher die aliquoten Summen nach den geltend gemachten Monaten berücksichtigt. Für die Jahre 2011 bis 2013 wurde ein jährlicher Unterhaltsbeitrag von € 15.000,- angenommen. Für die Berechnung 2014 wurde von einer Bargeldsumme von durchschnittlich € 16.500,- ausgegangen. In die Beweiswürdigung wurde auch einbezogen, dass die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten eigenen Kontoauszügen der Bank im geltend gemachten Zeitraum in Summe deutlich höhere Bargeldbeträge nachweisen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kann daher ohne konkrete widersprechende Hinweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest die angesprochenen durchschnittlichen Unterhaltsbeiträge zur Finanzierung des Lebensunterhaltes zur Verfügung standen. Von der Gesamtsumme der Einkünfte wurden die regelmäßigen Mietbelastungen laut aktenkundigen Mietvorschreibungen sowie der Beitrag zur Selbstversicherung in den Jahren 2009 und 2010 und die Versicherungsbeiträge laut aktenkundigen Bestätigungen 2011-2014 abgezogen.

Die Feststellungen zu den Einkünften des Vaters gründen sich im Wesentlichen auf seine schriftliche Erklärung vom 28.01.2015, seine Zeugenaussage, die Kontoauszüge, die Bestätigung der Bank ... vom 19.05.2015, die Steueraufstellung der Iranischen Zentralbank von 2006/07 bis 2014/15, die Bestätigung über die Jahresgehälter der Fakultät für Zahnmedizin vom 12.05.2015, den Gehaltsauszug (21.04.2017 - 22.05.2017) und den Kontoauszug vom 30.05.2017. Das Verwaltungsgericht Wien stützte sich bei seinen Feststellungen auf die Gehaltsbestätigung der Universität Teheran über die im Zeitraum 2009-2014 bezogenen Jahresgehälter vom 12.05.2015 und die Bestätigung über die in den letzten 5 Jahren abgeführten Steuern vom 19.05.2015. Dabei wurde rechnerisch von den gemeldeten Summen (Einnahmen) die Steuerschuld abgezogen und der Restbetrag als Einkommen aus der Arztordination gerechnet. Ohne vertiefende Kenntnisse des iranischen Steuerrechts, kann jedoch nur eine annähernde Plausibilitätsrechnung vorgenommen werden. Die belangte Behörde errechnete selbst für 2014/2015 ein Nettoeinkommen von rund € 4.479,86. Die vom Vater der Beschwerdeführerin angegebenen Gesamteinkünfte in Höhe von über € 16.800,- konnten vom Verwaltungsgericht Wien anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollzogen werden bzw. fehlten schriftliche Nachweise zu den angegebenen Einkünften. Sohin wurde lediglich ein anzunehmendes Mindesteinkommen anhand der vorgelegten Bestätigungen errechnet, wobei sehr starke Kursschwankungen abhängig vom Zeitpunkt der Umrechnung in Euro mit zu berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet grundsätzlich die ersten schriftlichen Angaben des Vaters, etwa in der Erklärung vom 28.01.2017 aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit über ein regelmäßiges monatliches Einkommen von umgerechnet etwa € 7.000,- zu verfügen als plausibel, wenn auch dieses nicht gänzlich durch schriftliche Nachweise belegt ist.

Die Feststellungen betreffend die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften beruht auf dem im Akt enthaltenen unbedenklichen SOWISO-Auszug der Magistratsabteilung 40, Wien Soziales vom 28.11.2014, nach welchem zur Beschwerdeführerin keine Einträge aufscheinen.

Die übrigen Feststellungen zu den Verleihungshindernissen iSd § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 sowie Abs. 2 StbG beruhen auf der Auskunft des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 31.05.2017, der Auskunft des Schengener Informationssystems vom 31.05.2017, der Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 31.05.2015, der internen Beauskunftung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin vom 31.05.2017, der Auskunft der LPD Wien vom 03.08.2017, des BFA vom 26.11.2015 und 12.07.2017 dem iranischen Führungszeugnis zur Beschwerdeführerin vom 11.11.2014, dem Finanzstrafregister vom 26.11.2015. Sämtliche Auskünfte sind ohne Vormerkungen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF lauten:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) – (7) […]“

„§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) – (3) […]

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.“

(5) – (7) […]“

„§ 11a. (1) – (5) […]

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, […]“

„§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1.       er nicht staatenlos ist;

2.       weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3.       ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

[…]“

Rechtliche Würdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels relevanter Übergangsbestimmungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung
BGBl. I Nr. 68/2017, anzuwenden.

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Jahren ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich das Bachelor- und Masterstudium abgeschlossen und verfügt nachweislich über überdurchschnittliche Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens.

Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Grundvoraussetzung gemäß § 11a. Abs. 6 StbG. Es liegen keine Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2-8, Abs. 2 und 3 vor.

Strittig ist im gegenständlichen Fall der gesicherte Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG.

Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sind gemäß § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.

Als feste und regelmäßige Einkünfte kommen mangels Erwerbseinkommen gesetzliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführer in Betracht. Im Gegensatz dazu sind freiwillige finanzielle Zuwendungen, sei es auch unter Familienmitgliedern, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG anzusehen (vgl. VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0169).

Somit ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, entscheidend, ob der volljährigen und ledigen Beschwerdeführerin im gesamten Betrachtungszeitraum ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater zukam.

Der Unterhaltsanspruch ist, sofern keine anderen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, gemäß IPRG nach dem Personalstatut der Unterhaltsberechtigten, sohin nach iranischem Recht zu prüfen.

Gemäß § 1199 des iranischen Zivilgesetzbuches (Bergmann/Ferid/Heinrich, Iran, 158. Lieferung, 2002, Seite 133) besteht für die nicht verheiratete Beschwerdeführerin, unabhängig von weiteren Bedingungen, eine Unterhaltspflicht des Vaters, solange dieser leistungsfähig ist.

Seit dem 18.06.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkraftretens am 18.06.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (vgl. OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h mwN). Gemäß Art. 3 des HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit durch das HUP 2007 nicht anders bestimmt ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher von 11/2008 bis 6/2011 nach iranischem Recht, ab 18.06.2011 nach österreichischem Recht.

Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters ist bei der Anwendung der österreichischen Rechtslage zum Unterhalt nicht entscheidend, dass die islamische Republik Iran das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 nicht ratifiziert hat. Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt auch gegenüber nicht Vertragsstaaten (Art. 2 HUP 2007).

Gemäß § 231 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. etwa OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i mwN) hat der Unterhaltspflichtige aufgrund dieser Bestimmung zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (OGH 23.10.2002, 3 Ob 116/02h mwN).

Die belangte Behörde geht bei ihrer Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin für das Masterstudium „...“ an der Universität ... Wien 7 Semester (2/2010-5/2013) benötigt habe, wobei die Mindeststudienzeit 4 Semester und die durchschnittliche Studiendauer etwa 6 Semester betrage. Somit habe die Beschwerdeführerin bis Februar 2013 einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt, danach habe sie die Studiendauer überschritten.

Das Verwaltungsgericht Wien kann sich dieser Beurteilung aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Auch wenn im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist (OGH 26.22.2002, 1 Ob 268/02x).

Die Beschwerdeführerin hat von 2/2008 bis 5/2013 einerseits das Bachelorstudium „...“, als auch das Masterstudium abgeschlossen. Somit hat sie in 11 Semestern (inklusive der Masterarbeit) die beiden Studien absolviert. Die Mindeststudiendauer beträgt für das Bachelorstudium und das Masterstudium zusammen 10 Semester. Die Beschwerdeführerin hat diese daher nur um ein Semester (Toleranzsemester) überschritten. Durch den betreuenden Professor an der Universität ... wurde bestätigt, dass die Genannte ihre Masterarbeit gewissenhaft, zuverlässig und mit vollem Engagement erarbeitet habe und ihr Studium in der Regelstudienzeit habe erfolgreich abschließen konnte. Bei der Bewertung der Studiendauer muss demnach auch berücksichtigt werden, dass das Bachelorstudium mit des Wechsels der Studienrichtung überdurchschnittlich schnell absolviert wurde, sohin insgesamt nicht von einer überdurchschnittlich langen Studiendauer auszugehen ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien war daher bis zum Abschluss des Masterstudiums am 27.05.2013 ein Unterhaltsanspruch weiterhin gegeben.

Die belangte Behörde verneinte einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin für das am 03.06.2013 begonnenen Doktoratsstudium an der Universität ... Wien mangels eines bisherigen zeitlich überdurchschnittlichen Studienerfolgs unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH vom 13.03.02.2019, 3Ob 2083/96m.

Der OGH hat unter anderem ausgeführt:

„…Zu der Frage, ob mit Abschluss des Studiums mit Sponsion die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist oder ob der Unterhaltspflichtige auch ein Doktoratsstudium zu finanzieren hat, vertritt Pichler (in Rummel, ABGB2, Rz 12 a zu § 140) die Ansicht, innerhalb einer Studienrichtung könne ein Kind, seine Eignung vorausgesetzt, den höchsten erreichbaren akademischen Grad (der Ausbildung, nicht der akademischen Berufslaufbahn) anstreben, also zB. das Doktorat nach dem Magisterium; in diesem Fall sei das Kind auch nach der Sponsion noch nicht selbsterhaltungsfähig. Eypeltauer in ÖA 1988, 98 differenziert: Mit dem Studienabschluss seien die Voraussetzungen für den Eintritt des Kindes in das akademische Berufsleben gegeben. Zumindest in manchen Studienrichtungen sichere der Erwerb der Doktorwürde nicht die Erwartung eines besseren Fortkommens, es werde dadurch auch nicht die Ausübung eines Berufes gesichert, der den Neigungen des Kindes entspreche und nicht ohnehin nach der Sponsion ausgeübt werden könne. Werde eine akademische Laufbahn angestrebt, werde man dem Kind die erfolgreiche Bewerbung um eine Assistentenstelle zumuten könne. Er kommt zum Schluss, dass "armen Eltern" die Finanzierung des Doktorstudiums überhaupt nicht zumutbar sei, sonst müsse eine besondere wissenschaftliche Eignung des Kindes verlangt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 516/94 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 74.894) ausgesprochen, dass mit abgeschlossenem Diplomstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit zwar grundsätzlich gegeben ist; nur besondere (in dem dort zu beurteilenden Fall bejahte) Voraussetzungen, nämlich außergewöhnlicher Studienerfolg, besondere Eignung, besseres Fortkommen der Unterhaltsberechtigten mit Doktorat und Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse, rechtfertigen die Weiterfinanzierung des Doktoratsstudiums durch den Unterhaltspflichtigen.“

Der VwGH hat in einer Entscheidung vom 18.02.1986 zu Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 140 Abs. 3 ABGB (aF) etwas differenziert entschieden, dass

„…eine solche nicht schon dann gegeben ist, wenn das Kind überhaupt in der Lage ist, sich selbst den zu verschaffen. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist vielmehr individuell verschieden und hängt ua wesentlich von dem nach Erziehung und Schulausbildung gerechtfertigten Berufsziel und Ausbildungsziel des Kindes ab. Ist ein Kind nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem weiterführenden Studium oder zu Doktoratsstudium unter Verbesserung seiner Berufsaussichten besonders geeignet, so tritt erst mit Abschluss dieser Studien die Selbsterhaltungsfähigkeit ein.“

Das Doktoratsstudium zählt also nach der Rechtsprechung des VwGH ebenfalls zu einer die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebende Ausbildung, wenn das Kind (die Unterhaltsberechtigte) nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem Doktoratsstudium unter Verbesserung ihrer Berufsaussichten besonders geeignet ist.

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung im Wesentlichen darauf, dass der bisherige Studienfortgang der Beschwerdeführerin bis zum Doktoratsstudium nach der Semesteranzahl nicht überdurchschnittlich gewesen sei. Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dass Studium zielstrebig betrieben werde und ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte, wurden nicht weiter erörtert.

Für die gewählte akademische Ausbildung bis zum höchsten akademischen Grad „Dr.nat.techn.“ in der gewählten Studienrichtung ... und ... ist eine Mindeststudiendauer von insgesamt 16 Semestern vorgesehen, wobei das Doktoratsstudium allein eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern aufweist.

Die Beschwerdeführerin studierte im relevanten Berechnungszeitraum vor Antragstellung bis 11/2014 im 14. Semester. Die Beschwerdeführerin hat also zumindest bis zur Antragstellung auf Staatsbürgerschaft das Studium ehrgeizig und zielstrebig betrieben, zumal sie sich insgesamt noch in der Mindeststudiendauer befand. Die Lebensverhältnisse, nämlich die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie die akademische Ausbildung und akademische Berufslaufbahn des Vaters zeigen, dass diese weiterführende Ausbildung der Beschwerdeführerin, einschließlich des Doktoratsstudiums vom Vater sicherlich auch erwünscht und angestrebt wird. Der Genannte hat mehrfach erklärt, dass er gewillt und fähig ist den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Studiums zu finanzieren.

Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin bis zur Antragstellung auf Staatsbürgerschaft ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zugebilligt werden kann.

Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Zur vergleichbaren Regelung zu § 11 Abs. 5 NAG hat der VwGH ausgeführt, dass dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben (vgl. VwGH vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632). Der Hinweis in § 11 Abs. 5 NAG auf das pfändungsfreie Existenzminimum des § 291a EO sei dabei so zu verstehen ist, dass sich dieser nur auf den allgemeinen Grundbetrag (welcher dem einfachen Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht), nicht jedoch auf die in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Steigerungsbeträge beziehe. Diese Rechtsprechung ist auch auf die in dieser Hinsicht gleichgelagerte Regelung des

§ 10 Abs. 5 StbG übertragbar.

Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der getroffenen Feststellungen über ausreichend finanzielle Mittel um die Beschwerdeführerin im Betrachtungszeitraum mit etwa durchschnittlich € 1.000,- - € 1.500,- monatlich finanziell unterstützen zu können, ohne seine Existenzminimum zu gefährden. Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, dass dafür zum Teil auch Zinserträge verwendet werden. Die zwei Söhne des Genannten, 29 und 32 Jahre alt sind nach seinen eigenen Angaben erwachsen und selbsterhaltungsfähig, wobei der jüngere Sohn gelegentlich mit geringen Beträgen, als eine Art Taschengeld unterstützt wird.

Die Höhe der erforderlichen durchschnittlichen Einkünfte aus 36 Monaten vor Antragstellung hat gemäß § 10 Abs. 5 StbG fallbezogen zumindest den Richtsatz, hier für eine Einzelperson im Haushalt, gemäß 293 ASVG in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung zu entsprechen. Der Richtsatz betrug im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2014 insgesamt € 29.993,50.

Durch die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Unterhaltsbeiträge, abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen wird der genannte Richtsatz erreicht.

Sohin erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG.

Gemäß Art 988 des iranischen Zivilgesetzbuches, 2. Teil, 2. Buch können iranische Staatsangehörige auf die iranische Staatsangehörigkeit verzichten, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Bergmann/Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht. Verlag für Standesamtswesen Frankfurt/Main, (Loseblattsammlung), 1989; Stand: 158. Lieferung, 2002).

Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sei, eine Verzichtserklärung auf die iranische Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Vertretungsbehörde abzugeben.

In Erledigung der Beschwerde war der Beschwerdeführerin daher zunächst die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzusichern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzung, Verleihungshindernisse, Hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes, Nachweis, feste und regelmäßige Einkünfte, gesetzlicher Unterhaltsanspruch, Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.080.12835.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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