TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/21 VGW-251/080/RP17/11465/2017

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Veröffentlicht am 21.08.2017
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Entscheidungsdatum

21.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs2
VVG §8 Abs1
VVG §8 Abs2

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn K. I. (ua. alias H. B.) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 03.07.2017, Zl. 139.279-1/FrePo/16, betreffend einstweilige Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 – Fremdenpolizei, hat mit Bescheid vom 03.07.2017, zur Zl. 139.279-1/FrePo/16, an den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung mit folgendem Spruch gerichtet:

„Zur Sicherung der Ihnen mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.06.2017 zur Zahl 139.279-1 vorgeschriebenen Leistung von € 8.716,04 trifft die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 8 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, die einstweilige Verfügung, dass von den in Ihrem Besitz befindlichen Geldmitteln ein Betrag von € 490,00, in Worten: € -vierhundertneunzig-, einbehalten wird.

Gemäß § 8 Absatz 2 VVG sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.“

In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Mit Bescheid vom 03.07.2017 wurde eine einstweilige Verfügung, dass von den in meinem Besitz befindlichen Geldmitteln ein Betrag von EUR 490 einbehalten wird, erlassen.

Gegen diesen Bescheid erstatte ich

Beschwerde

und begründe diese wie folgt:

Ich verfüge lediglich über sehr wenig Geld (siehe die im Vollzugssystem im PAZ

eingetragenen Geldmittel) und über keinerlei regelmäßiges Einkommen.

Durch die Einbehaltung des Betrages von EUR 490 ist im Fall der Entlassung aus der Schubhaft mein Unterhalt gefährdet.

Ich ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.

K. I.“

(unkorrigiertes Originalzitat, ohne die im Original enthaltene Hervorhebung)

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien nahm sodann Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich).

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes BGBl. Nr. 53/1991 idgF lautet:

§ 8. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.

Eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 8 VVG stellt nach dessen Abs. 1 einen Titelbescheid dar, Abs. 2 beinhaltet die Vollstreckungsverfügung. Eine einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung ist nur dann zulässig, wenn die Gefahr, dass sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann (vgl. VwGH vom 29.10.1948, Slg. Nr. 556/A).

Im gegenständlichen Fall bestand die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich der Leistung entziehen (§ 8 Abs. 1 VVG) insofern, als er sich der Leistung durch Verfügung über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarung mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden könnte, zumal er durch seine bisherige Handlungsweise gezeigt hat, dass er bereit ist, für ihn maßgebliche Vorschriften zu missachten.

Nach § 2 Abs. 2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; muss es allerdings aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.06.1991, Zl. 91/07/0034).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gefährdung seines Unterhalts muss ins Leere gehen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, wenn er in seinem Rechtsmittel geltend macht, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 VVG steht, nicht nur seine Einkünfte und seine Vermögensverhältnisse, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen, was er allerdings unterlassen hat (vgl. VwGH vom 18.05.2011, Zl. 97/02/0351).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Vollstreckungsverfügung; Unterhalt; Sorgepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.11465.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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