TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/13 VGW-021/019/9205/2017, VGW-021/019/9206/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §137f Abs7 Z2
GewO 1994 §137f Abs7 Z3
GewO 1994 §137f Abs7 Z4
GewO 1994 §137f Abs7 Z5
GewO 1994 §137f Abs8
GewO 1994 §137h Abs1 Z1
GewO 1994 §367 Z58

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn D. S., vetreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 02.06.2017, Zl. MBA ... - S 19109/17, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 58 in Verbindung mit § 137f Abs. 7 Z. 2 bis Z. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 02.06.2017, Zahl: MBA ... - S 19111/17, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 58 in Verbindung mit § 137f Abs. 8 und § 137h Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, werden die Straferkenntnisse behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die angefochtenen Straferkenntnisse enthalten folgenden Spruch:

Straferkenntnis zu VGW-021/019/9205/2017:

„Sie haben als Inhaber des eingetragenen Einzelunternehmens D. K. S. e.U. und Versicherungsvermittler, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ in Wien K.-straße, insoferne der Bestimmung des § 137f Abs. 7 GewO 1994 zuwidergehandelt, als Sie am 21.02.2017 einen Vertrag über eine Kraftrad-Haftpflichtversicherung beim Versicherungsunternehmen „M.“ bezüglich des Fahrzeuges Sachs Taxi mit dem Kennzeichen W-... abgeschlossen haben, ohne dem Versicherungskunden vor Abgabe der Vertragserklärung folgende Informationen gegeben zu haben:

1)  in welches Register Sie eingetragen wurden und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt,

2)  ob Sie eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens halten,

3)  ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an Ihrem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält, und

4) Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z.58 in Verbindung mit § 137f Abs. 7 Z.2 bis Z.5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 130,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden

gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 13,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Straferkenntnis zu VGW-021/019/9206/2017:

„Sie haben als Inhaber des eingetragenen Einzelunternehmens D. K. S. e.U. und Versicherungsvermittler, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ in Wien K.-straße, insoferne der Bestimmung des § 137h Abs. 1 GewO 1994 zuwidergehandelt, als Sie am 21.02.2017 im Zuge eines Beratungsgesprächs über den Abschluss eines Vertrages über eine Kraftrad-Haftpflichtversicherung beim Versicherungsunternehmen „M.“ bezüglich des Fahrzeuges Sachs Taxi mit dem Kennzeichen W-... dem Kunden die ihm nach § 137f Abs.8 zustehenden Auskünfte und Dokumentationen nicht vor Abgabe der Vertragserklärung auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger gegeben haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z.58 in Verbindung mit § 137f Abs.8 und § 137h Abs.1 Z.1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 130,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden

gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 13,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 143,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, im vorliegenden Fall sei für einen langjährigen Kunden eingeschritten worden, diesem sei bekannt gewesen, in welcher Form der Beschwerdeführer das Maklergewerbe ausübe.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsstrafakten, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter ausführte:

„Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Der Beschwerdeführer wurde für einen langjährigen Kunden tätig, dieser ist ihm persönlich bekannt. Eine vertragliche Verbindung oder eine nahe Beziehung zu irgendeiner Versicherung besteht nicht, dies auch dem Kunden bekannt. Für den aktenkundigen Kunden wurden bereits mehrfach Versicherungen abgeschlossen, dies bei unterschiedlichen Versicherungsunternehmen.“

Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen:

Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer als für die Anbahnung des gegenständlichen, zu Blatt 1v und 2 im Akt dokumentierten Versicherungsvertrages verantwortlicher Makler eingeschritten ist.

Dabei weist der „Kraftrad Antrag“ den Stempelabdruck „Versicherungsbüro D. K. S., Wien-K.-straße (Ordnungsnummer unleserlich), Tel. ... – Fax ...“ mit Zusatz „Wien, 21.2.2017“ auf. Im Antrag wird der Versicherungsnehmer als „Neukunde“ gleichermaßen wie als „Bestandskunde“ geführt.

Weitere sachverhaltsmäßige Feststellungen können den Strafakten nicht entnommen werden.

Die dazu einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung lauten:

§ 137f Abs. 7:

Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

seinen Namen und seine Anschrift;

2.

in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;

3.

ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;

4.

ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;

5.

Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.

§ 137h. - Einzelheiten der Auskunftserteilung:

„(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;

2.

in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;

3.

in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.“

Bezogen auf die genannten Gesetzesstellen war festzuhalten, dass nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass beim gegenständlichen Antrag ein „erster Versicherungsvertrag“ vermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer durfte daher ohne weitere Feststellungen nicht zur Last gelegt werden, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in sämtlichen Elementen tatbildmäßig verwirklicht zu haben. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß im Zweifel zu seinen Gunsten Folge zu geben und mit Behebung der angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Versicherungsvermittlung; Kfz-Haftpflichtversicherung; Informationspflichten; Beratungsgespräch; Auskünfte; in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.9205.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten