TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/18 VGW-021/019/9236/2017

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn L. N., Wien, …, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 30.05.2017, Zl. MBA ... - S 60473/16, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 202,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, W.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, von 23.03.2017 bis 25.03.2017 in K., G., eine Kaminsanierung durchgeführt hat und dadurch das Gewerbe "Baumeister" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs.1 Z.1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.010,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 101,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.111,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr L. N. verhängte Geldstrafe von € 1.010,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 101,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird das bisherige Vorbringen wiederholt, dem zu Folge dem Beschwerdeführer die genannte Baustelle gänzlich unbekannt sei, es sei kein Auftrag unterfertigt und kein Geld entgegengenommen worden.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch trotz ausgewiesener Ladung weder persönlich noch durch einen Vertreter teilgenommen.

Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen:

Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraumes die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers der B. GmbH war. Auch blieb unbestritten, dass diese GmbH zum maßgeblichen Zeitraum nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“ war.

Zur Frage, ob diese GmbH die gegenständliche Kaminsanierung durchgeführt hat, lagen dem erkennenden Verwaltungsgericht divergierende Darstellungen vor, sodass dieses im Rahmen der ihm eingeräumten Beweiswürdigung einer der Versionen den Vorzug einzuräumen hatte.

Dabei wurde festgestellt, dass die belangte Behörde auf Grundlage der Zeugenaussage F. (Blatt 41) zur Ansicht gelangen durfte, dass durch die genannte GmbH eine Kaminsanierung durchgeführt wurde. Dafür sprechen diverse Dokumente (Bl. 7+8, 10-12v, 19, 22, 27, 29-32, 41+41v) welche die B. GmbH regelmäßig mit Kaminsanierungen in Verbindung gebracht haben, aber auch die Tatsache, dass ein „Fi. M. “ erkennbar für die genannte GmbH in diesem Zusammenhang in Erscheinung getreten ist.

Die Gegendarstellung des Beschwerdeführers hingegen erging global, ohne das Auftreten diverser Werbematerialien und Einschaltungen im Internet erklärlich zu machen. Der Beschwerdeführer hat das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht in die Lage gestellt, sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen zu verschaffen.

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes:

§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung 1994 in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung bestimmt:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben“

Da die vom Beschwerdeführer vertretene B. GmbH unbestrittener Maßen nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt hat, verantwortet der Beschwerdeführer ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Norm. Da ihm dabei kein Schuldausschließungs-bzw. Rechtfertigungsgrund zu Gute kommt, war der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und dahingehend mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der ausschließlichen Ausübung der Gewerbe durch dazu befugte Personen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

 

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der belangten Behörde wurde jedoch zu Recht als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorgemerkt aufscheint.

Da der Beschwerdeführer im Zug des Verfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht deklariert hat, war das erkennende Verwaltungsgericht gehalten, eine diesbezügliche Schätzung vorzunehmen. Dabei wurden keine Gründe gegen die Annahme zumindest durchschnittlicher Einkommensverhältnisse vorgefunden, von Vermögenslosigkeit und dem Fehlen aktenkundiger gesetzlicher Sorgepflichten wurde ausgegangen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unbefugte Gewerbeausübung; Baumeister; Kaminsanierung; freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.9236.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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