RS Lvwg 2017/4/21 LVwG-1-669/2016-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2017

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1
AVRAG 1993 §7h Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs1
AVRAG 1993 §7o Abs1
B-VG Art8 Abs1

Rechtssatz

Die BUAK wird als kontrollierende Stelle im Rahmen der behördlichen Entgeltkontrolle nach dem AVRAG tätig. Die Aufforderung der BUAK, die Lohnunterlagen zu übermitteln, hat daher jedenfalls in deutscher Sprache zu ergehen. Die Verwendung einer anderen Sprache, die keine Amtssprache ist (hier: ausschließlich der rumänischen Sprache), ist unzulässig. Da die Aufforderung somit rechtlich unwirksam war, kann ihre Nichtbeachtung von vorneherein keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Schlagworte

Aufforderung Lohnunterlagen, Amtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.669.2016.R5

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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