RS Lvwg 2017/5/8 LVwG-435-9/2016-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2017

Norm

WRG 1959 §23a Abs1
WRG 1959 §134 Abs7

Rechtssatz

Aufgrund intensiver Nutzungen als Freizeit- und Erholungsraum im Bereich um sowie unterhalb der gegenständlichen Stauanlagen bestehen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und ist ein erhebliches Gefährdungspotential bei diesen Stauanlagen gegeben. Aufgrund ihrer Abmessungen (Höhen ca 7-10 m, Wassermengen zwischen 120.000 m³ und 350.000 m³) sind im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses (Dammbruch) Personen und Infrastruktureinrichtungen unmittelbar betroffen und ist von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Die Bestellung eines Talsperrenaufsichtsorgans im Sinne des § 23a WRG gemäß § 134 Abs 7 WRG wurde daher zu Recht angeordnet.

Schlagworte

Talsperrenaufsichtsorgan, Freizeitnutzung

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.02.2019, Ra 2017/07/0071) als unbegründet abgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.435.9.2016.R15

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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