RS Lvwg 2017/6/2 LVwG-404-5/2016-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2017

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §76

Rechtssatz

Die bloße Weiterverrechnung der der Behörde in Rechnung gestellten Kosten für mangels technischer Möglichkeiten extern angefertigte Kopien an die Akteneinsicht begehrende Person kann nicht dazu führen, dass diese im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0293) als unsachlich überhöht angesehen werden, auch wenn diese dadurch eine nicht unerhebliche Höhe (hier: von über 40 Euro pro A0 Kopie) erreichen.

Schlagworte

Kopien Akteneinsicht, Barauslagen, Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.404.5.2016.R1

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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