RS Lvwg 2017/6/9 LVwG-1-937/2016-R3

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Veröffentlicht am 09.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.06.2017

Norm

VStG §22 Abs2
AVRAG 1993 §7b Abs3
AVRAG 1993 §7b Abs5
AVRAG 1993 §7b Abs8 Z1
AVRAG 1993 §7b Abs8 Z3

Rechtssatz

Eine Bestrafung nach § 7b Abs 3 AVRAG (Nichtmeldung) schließt eine (weitere) Bestrafung nach § 7b Abs 5 AVRAG (Nichtbereithalten) im vorliegenden Fall aus:

Die ZKO3-Meldungen waren in einem Fall überhaupt nicht und in drei weiteren Fällen zum Übertretungszeitpunkt zwar erstattet, letztere aber verspätet und überdies (hinsichtlich des Arbeitsbeginnes) unrichtig. Anlässlich der Kontrolle konnten somit (korrekte) ZKO3-Meldungen gar nicht bereitgehalten werden, da diese gar nicht existierten.

Schlagworte

Konsumtion, Scheinkonkurrenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.937.2016.R3

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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