RS Lvwg 2017/8/11 LVwG-1-447/2017-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §20

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit (von dem zeitlichen Ausmaß her) tatsächlich eingehalten hat, vermochte deshalb eine außerordentliche Strafmilderung nicht zu rechtfertigen, da er die tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes zu nehmen gehabt hätte, was er nicht getan hat. Durch die fehlende Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum hatte der Beschwerdeführer den Vorteil, länger fahren zu können.

Schlagworte

Ruhezeit, Kraftfahrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.447.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten