TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/18 LVwG-1-535/2016-R2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

WettenG Vlbg 2003 §1 Abs6
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litc
VStG §22 Abs2
WettenG Vlbg 2003 §7 Abs1
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litg
VStG §44a Z1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde des 1. I T, S, und 2. der P GmbH, W, beide vertreten durch Dr. Adrian Hollaender (ohne Zustellvollmacht), Rechtsanwalt in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.06.2016, Zl X-9-2016/24974, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 3. aufgehoben wird und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 550 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde den Beschuldigten vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1.  Sie haben es als gem. § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt.

    Im Lokal waren 5 Wettterminals in Betrieb, obwohl das Lokal keine Bewilligung für Wettterminals besitzt. (Bewilligungsbescheid vom 18.03.2013)

Tatzeit:

14.04.2016, 15:50 Uhr

Tatort:

D, Mstraße

2.  Sie haben es als gem. § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs. 6) ermöglicht hat.

    Am 14.04.2016 um 15:54 Uhr wurden in der Filiale in D, Mstraße Livewetten mit einem Einsatz € 2,00 vermittelt. Es wurde beim Spiel R A FC - Z A FC gewettet, wer das nächste Tor schießt.

    Weiters wurde am 14.04.2016 um 16:04 Uhr in oa Filiale Livewetten mit einem Einsatz von € 5,00 vermittelt. Es wurde bei den Spielen R A FC - Z A FC, C U - S G und D K - S-2003 jeweils gewettet, wer das nächste Tor schießt.

3.  Sie haben als Geschäftsführer des Unternehmens P GmbH, dieses ist Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmers, zu verantworten, dass das aktuelle Wettreglement nicht ordnungsgemäß ausgehängt war und dieses Wettreglement auch sonst der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht war, obwohl das Wettreglement an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen ist oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Bei dem im Lokal ausgehängten Wettreglement handelte es sich um eine veraltete Version.

Tatzeit:

14.04.2016, gegen 15:50 Uhr

Tatort:

D, Mstraße

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.  § 15 Abs 1 lit. b Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

2.  § 15 Abs 1 lit. c Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

3.  § 15 Abs 1 lit. g iVm. § 7 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1

2.500,00

33 Stunden

§ 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

2

3.000,00

40 Stunden

§ 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

3

1.000,00

13 Stunden

§ 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

650,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    7.150,00

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid werde vollumfänglich angefochten. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, seien folgende:

1.              Der Bescheid sei adressiert an: „P GmbH, zH I T“. Es stimme somit der Bescheidadressat nicht, denn bestraft werden könne nur I T als Geschäftsführer, nicht aber die „P GmbH“; bezüglich dieser könne nur eine Haftung ausgesprochen worden sein, sie könne aber nicht die Bestrafte sein. Ihm gegenüber sei der Bescheid nicht erlassen worden, sondern er sei gegenüber der P GmbH und lediglich „zH“, das heiße zu seinen Handen geschickt worden. Damit sei er nicht korrekt erlassen worden, und da der Bescheidadressat ein ebenso wesentliches wie unverzichtbares, mithin ein konstitutives Bescheidmerkmal verkörpere, sei der Bescheid streng genommen nichtig, zumindest aber rechtswidrig.

2.              Angesichts dessen fechte er ihn hiermit sowohl im eigenen Namen (I T), als auch im Namen der P GmbH (deren Geschäftsführer er sei) an.

3.              Der Vorwurf in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses, er oder die P GmbH hätten es „als gemäß § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, den in Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt“ gehe aus folgenden Gründen fehl: Erstens fehle der Angabe „gemäß § 9“ eine Gesetzesangabe. Es gebe viele Paragraphen mit der Nummer neun – ohne Anführung eines Gesetzes bleibe dies gänzlich indeterminiert und unschlüssig. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, das Gesetz zu erraten, sondern Aufgabe des Bescheides, es korrekt zu zitieren.

Zweitens sei der Vorwurf, der Täter hätte es zu verantworten, dass das Unternehmen den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandle verfehlt, denn es könne nur eine in der Vergangenheit gelegenen Zuwiderhandlung Gegenstand des Straferkenntnisses sein; es hätte darin also stehen müssen, um schlüssig zu sein, dass der Täter es zu verantworten hätte, dass der Unternehmer „den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwider gehandelt hat“. Dies sei aber nicht vom Straferkenntnis erfasst.

Drittens treffe der Vorwurf inhaltlich nicht zu. Es seien im Lokal nämlich keine fünf Wettterminals im Betrieb gewesen. Es seien überhaupt keine Wetterminals im Betrieb gewesen. Es sei ein Wettbüro und kein „Lokal“, und es habe im Wettbüro keine Wettterminals gegeben. Vorhanden seien Touchscreens gewesen, aber Touchscreens seien keine Wetterminals. Man könne mit Touchscreens nicht unmittelbar Wetten platzieren. Dies sei nur über das Wettbüropersonal möglich. Die gegenteiligen Feststellungen der Behörde seien falsch und auch nicht hinreichend fundiert, da es mangels eigener technischer Sachkenntnis der Behörde der Beiziehung eines Sachverständigen bedürft hätte. Die Behörde hätte ihrerseits bereits einen Sachverständigen beiziehen müssen. Dass diese es unterlassen habe, sei ein relevanter Verfahrensfehler, denn bei Beiziehung eines Sachverständigen wäre ein für ihn günstigeres Bescheidergebnis ergangen. Er beantrage daher hiermit im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich der Informatik und eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich Glücksspiel, jeweils zum Beweise, dass es sich um keine Wettterminals, sondern Touchpads handelt, und eine direkte Wettplatzierung mit ihnen nicht möglich sei, genauso hin zum Beweis, dass die Geräte in technischer Hinsicht der Gestalt seien, dass sie keinerlei Beschaffenheitsmerkmale aufweisen würden, die ihre Einstufung als Wettterminals ermöglichen würden. Weiteres beantrage er, in Verbindung damit, einen Lokalaugenschein im Wettbüro, welches das Straferkenntnis als Tatort und als Standort der Geräte angebe, zum Beweis desselben Beweisziels.

4.              Auch der weitere Vorwurf (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses), er oder die P GmbH hätten es „als gemäß § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglich hat“ gehe fehl. Denn erstens fehle der Angabe „gemäß § 9“ ebenso wie die Angabe § 1 Abs 6 jegliche Gesetzesangabe. Zweitens sei weder er noch die P GmbH Wettunternehmer. Sie seien lediglich Wettvermittler. Das sei sowohl aus ihrem Bescheid als auch und vor allem durch die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit definiert. Niemals hätten sie eine Tätigkeit als Wettunternehmer entfaltet, immer nur als Wettvermittler. Die Wetten würden von dem Unternehmen „T“ kommen, mit diesem würden die Kunden ihre Wetten abschließen, sie fungieren lediglich als Wettvermittler. Drittens sei keine „verbotene Wette“ vorgelegen. Es seien ganz normale, zulässige Wetten vermittelt worden. Die Wetten würden von T kommen, sodass ihre Art in deren Ingerenz liegen würde. Nach ihrem Wissen seien das allesamt nur legale, zulässige Wetten. Viertens wäre, davon unabhängig, ein Verbot einer (allfälligen) Wette „wer das nächste Tor schießt“ und das Verbot einer Livewette verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig und unsachlich, sohin ein Verstoß gegen das Art 7 B-VG immanente Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot und gegen das Art 18 B-VG immanente Determinierungsgebot.

5.              Der in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Vorwurf, wer auch immer habe es zu verantworten, dass das aktuelle Wettreglement nicht ordnungsgemäß ausgehängt und dieses Wettreglement auch sonst der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht gewesen sei, treffe sachlich nicht zu, es sei im Wettbüro ausgehängt gewesen und es sei auch ausgedruckt im Wettbüro aufgelegen, und zwar in hochaktueller Version. Abgesehen davon sei der Vorwurf, es sei im Wettbüro eine „veralterte Version“ ausgehängt, nicht nur falsch, sondern auch indeterminiert, denn er lasse offen, was eine „veralterte“ und was eine „neue“ Version sei.

6.              Überdies habe die Bescheid erlassene Behörde seiner Rechtfertigung nicht Rechnung getragen. Es habe diese zwar zitiert, aber inhaltlich nicht hinreichend begründet, warum es den darin vorgebrachten Aspekten nicht folge, sondern diese inhaltlich verworfen habe. Dieser Begründungsmangel sei relevant, weil er zu einem negativen Bescheidergebnis geführt habe. Hätte sich die Behörde hinreichend mit seinem substanzierten Rechtfertigungsvorbringen auseinandergesetzt und dazu Beweise aufgenommen, wäre sie zu einem anderen, für ihn günstigeren Bescheidergebnis gelangt.

7.              Die im Rahmen der Begründung von der Behörde aufgestellten Tatsachenbehauptungen im Straferkenntnis, insbesondere zur Art der Wettplatzierung, zur Art der Wetten und zum Inhalt des Wettscheins seien inhaltlich unzutreffend.

8.              Die rechtliche Beurteilung der Behörde in Bezug auf den in seiner Rechtfertigung vorgetragenen Einwand, es handle sich um ein fortgesetztes Delikt, deswegen er nicht mehrmals bestraft werden dürfe, und dass das Verfahren auf Grund des Verbotes der Doppelbestrafung einzustellen sei, sei verfehlt. Es liege, wenn man einem Tatverübung unterstelle, ein einheitlicher Willensentschluss, eine Gleichartigkeit der Begehungsform, sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines anerkennbaren zeitlichen Zusammenhangs vor, was eine Einheit bilde und somit ein nur einmal zu bestrafendes Delikt darstelle. Bei mehreren Wochen sei der zeitliche Zusammenhang sehr wohl gegeben. Die gegenteilige Ansicht der Behörde sei falsch. Denn selbst eine dreieinhalb monatige Unterbrechung der Tathandlung würden noch nicht eine Unterbrechung des Gesamtkonzeptes indizieren (so explizit VwGH 23.05.1995, Zl. 95/04/0022). Zudem seien, ergänzend zum hinreichenden zeitlichen Zusammenhang, gleichartige Einzelhandlungen, dasselbe betroffene Rechtsgut, räumliche Kontinuität und Gesamtvorsatz gegeben, sodass ein fortgesetztes Delikt vorliege. Bei Vorliegen eines fortgesetzten Delikts dürfe der Täter aber nur wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und es dürfe auch nur eine Strafe verhängt werden (VwGH Zl 90/05/0007).

9.              Die Ausführung der belangten Behörde „dass die Amtssprache in Österreich deutsch ist und auch der Beschuldigte als Grieche augenscheinlich gute Deutschkenntnisse vorweisen kann“ übergehe, dass Art 6 EMRK und die EU-Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung, Abl. Nr. L142 vom 01.06.2012 iVm mit deren mittlerweile ebenfalls in Kraft getretenen Nachfolgerichtlinie jedem Beschuldigten ausdrücklich das Recht zu willige, in seiner Muttersprache über die wider ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Dass der Beschuldigte eine Rechtfertigung auf Deutsch erstattet habe, mindere dieses Recht nicht und lasse auch nicht den Schluss zu, dass er so gut deutsch könne, denn es stehe ihm ja frei und war auch so, dass er Hilfskräfte zur Verfassung seiner Rechtfertigung beigezogen habe. Sein grundrechtlicher Anspruch bleibe davon unberührt. Gegen diesen habe die belangte Behörde verstoßen.

10.             Die Strafe sei zu hoch angesetzt. Wenn man nämlich von den vom Beschuldigten genannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgehe, was die Behörde getan habe und sie damit als zutreffend gewertet habe, hätte die Strafe weit geringer bemessen werden müssen. Insofern sei die Strafbemessung von der Behörde unrichtig vorgenommen worden, denn unter Heranziehung der von ihm der Behörde mitgeteilten und von der Behörde offenbar auch als gegeben angenommenen Grundlagen wäre eine andere, nämlich mildere Strafbemessung geboten gewesen.

Es werde sohin beantragt, 1. das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit ersatzlos aufzuheben, in eventu einzelne Schuldspruchpunkte des Straferkenntnisses ersatzlos aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zurück zu weisen, in eventu die Strafe herabzusetzen, bzw mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.06.2013 wurde der P GmbH, W, Fgasse, gemäß § 2 Abs 1 iVm § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003, zuletzt geändert durch LBGl. Nr. 9/2012, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals ua unter folgender Auflage bis zum 31.05.2016 erteilt:

Auflage:

[…]

4.                                                                           In den jeweiligen Betriebsräumlichkeiten sind der Bewilligungsbescheid, das Wettreglement, sowie die Betriebsstätte betreffende behördliche Bescheinigungen ersichtlich zu machen, sodass diese von den Kunden gut lesbar eingesehen werden können.

[…]

Am 14.04.2016, um 15.50 Uhr, fand im Lokal „T“, Mstraße in D eine Kontrolle nach dem Wettengesetz statt. Das Lokal war geöffnet. Im gegenständlichen Lokal konnten sowohl direkt bei der vor Ort anwesenden Angestellten, als auch bei den festgestellten Wettterminals Wetten abgeschlossen werden.

Im Rahmen der Kontrolle wurden sieben Wettterminals, wovon fünf Wettterminals betriebsbereit waren, festgestellt. Es handelte sich dabei um Touchscreens, welche mit einem Barcodescanner ausgestattet waren. Die Wetten konnte mit Hilfe einer Kundenkarte direkt an einem der betriebsbereiten Wettterminals platziert werden. Die Kundenkarte konnte bei der vor Ort anwesenden Angestellten vom Wettkunden beantragt werden und wurde in weiterer Folge mit dem gewünschten Geldbetrag aufgeladen. Mit Hilfe des Barcodescanners wurde die Kundenkarte gescannt und der Wettkunde konnte sich bei einem Wettterminal einloggen, die gewünschten Wetten auswählen und auch platzieren. Der Wettkunde konnte sowohl den Wettgegenstand, als auch den Wetteinsatz am Wettterminal selbst auswählen. Die abgeschlossenen Wetten wurden auf der Kundenkarte gespeichert. Im Falle eines Gewinns konnte der Betrag bei einer Angestellten ausbezahlt werden. Die Wette wurde ohne Dazwischentreten des Personals direkt am Terminal abgeschlossen.

Seitens der Beamten der Polizeiinspektion D wurde an den Wettterminals eine Testwette mit einem Einsatz von fünf Euro durchgeführt. Es wurde bei den Spielen „H – B M“, „B L – E F“, „FC A – V S“ sowie „W B – V W“ jeweils auf das Endergebnis gewettet.

Im Rahmen der Kontrolle wurde ein Wettkunde, der bei der vor Ort anwesenden Angestellten eine Livewette abgeschlossen hat, festgestellt. Laut Wettschein des Wettkunden wurde am 14.04.2016, um 15:54 Uhr, eine Livewette mit einem Einsatz von zwei Euro vermittelt. Es wurde beim Spiel R A FC - Z A FC gewettet, wer das nächste Tor schießt.

Während der Kontrolle wurde von den Beamten der Polizeiinspektion D eine Livewette zu Testzwecken durchgeführt. Die Beamten platzierten bei der Angestellten am 14.04.2016, um 16:04 Uhr, eine Livewette mit einem Einsatz von fünf Euro. Laut Wettschein wurde bei den Spielen R A FC - Z A FC, bei C U - S G, sowie beim Spiel D K - S-2003 jeweils gewettet, wer das nächste Tor erzielt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Betreiberin des Lokals „T“ in D, Mstraße. Der Erstbeschwerdeführer (I T) war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin (P GmbH).

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Zeugen RI C P sowie des Akteninhaltes als erwiesen angenommen.

Der Meldungsleger und Zeuge RI C P gab im Rahmen der Einvernahme an, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle, am 14.04.2016 um 15.50 Uhr, das Lokal geöffnet gewesen sei. Die Kontrolle sei zusammen mit seinem Kollegen durchgeführt worden. Als sie das Lokal betreten haben, seien circa zehn bis 15 Gäste anwesend gewesen. Die vor Ort anwesenden Angestellten seien aufgefordert worden eine Bewilligung nach dem Wettengesetz vorzulegen. Weiteres seien sie aufgefordert worden Testspiele bzw eine Testwette zu ermöglichen. Sie hätten dann eine Testwette durchgeführt. Die Angestellten hätten dafür das Geld zur Verfügung gestellt. Es sei so, dass die Wette direkt bei den Angestellten abgegeben werden habe können. Es habe aber auch Wetten mittels einer Kundenkarte an den vor Ort festgestellten Wettterminals abgegeben werden können. Es konnten sowohl Sportwetten bei der Angestellten, als auch Livewetten getätigt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe ein Kunde eine Livewette bei einer Angestellten abgeschlossen. Der Wettschein sei fotografiert worden. Auf Antrag könne man bei der Angestellten eine Kundenkarte beantragen. Sie hätten eine Testkundenkarte erhalten. Die Kundenkarte habe eine Seriennummer. Bei der Angestellten könne man Geld auf die Kundenkarte aufladen. Mit der Kundenkarte könne man sich bei einem der Terminals, die im Lokal aufgestellt gewesen seien, einloggen und dann die gewünschten Wetten direkt am Terminal abschließen. Die abgeschlossenen Wetten würden auf der Kundenkarte gespeichert werden. Wenn ein Gewinn erzielt werde, gehe man mit der Kundenkarte wieder zur Angestellten und lasse sich den Gewinn auszahlen. Die vor Ort aufgestellten Terminals seien von der gleichen Marke gewesen. Es handelt sich dabei um einen Touchscreen-Bildschirm mit einem Barcodescanner. Der Barcodescanner diene zum Scannen der Kundenkarte. Auf den Bildschirmen könne man zwischen Wetten auf das Endergebnis und Livewetten auswählen. Man könne dort auch den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen. Sie seien von einer Kollegin vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, welche ebenfalls bei der Kontrolle anwesend waren, darauf aufmerksam gemacht worden, dass das aufgelegte Wettreglement veraltet sei. Der Abschluss von Wetten an den Terminals sei ohne Dazwischentreten des Personals möglich gewesen. Der Buchmacher sei T gewesen. Die P GmbH sei Betreiber der Betriebsstätte.

Die Funktion des Erstbeschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens „P GmbH“ ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Unbestritten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin Betreiberin des Lokals „T“ in D, Mstraße, ist.

Die Feststellungen zur Funktionsweise der Wettterminals ergeben sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen RI C P, der auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge der ihm nicht bekannte Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Die Aussage des Zeugen ist zudem anhand der bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern (Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion D vom 14.04.2016, Lichtbilder Nr 14 bis Nr 19) nachzuvollziehen. Es ist klar ersichtlich, dass mit Hilfe einer Kundenkarte an einem der betriebsbereiten Wettterminals Wetten abgeschlossen werden konnten. Auf den in der Lichtbildbeilage abgebildeten Wettscheinen ist weiters unzweifelhaft erkennbar, dass im Wettbüro „T“ am 14.04.2016 Livewetten angeboten wurden (Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion D vom 14.04.2016, Lichtbild Nr 10 und Nr 12).

Auf Lichtbild Nr 5 ist das im Lokal aufgelegte Wettreglement abgelichtet, aufgrund der Qualität des Lichtbildes kann jedoch nicht erhoben werden, welche Version des Wettreglements im Lokal aufgelegt war. Weder der Zeuge RI C P konnte im Rahmen seiner Einvernahme konkretisieren, was für eine Version des Wettreglements im gegenständlichen Lokal auflag bzw aufliegen hätte müssen, noch ergeben sich aus der Anzeige oder der der Anzeige beigeschlossenen Lichtbildbeilage Anhaltspunkte, ob das aufgelegte Wettreglement veraltet war.

4.1.           Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse konnte die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme der Zeugen E K und E S sowie die Einholung jeweils eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich „Informatik“ sowie aus dem Fachbereich „Glückspiel“ unterbleiben. Das Landesverwaltungsgericht sieht jene Tatsachen, die durch die Zeugeneinvernahme und der Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werden sollten, aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen als erwiesen an.

5.              Nach § 15 Abs 1 lit b Wettengesetz, LGBl Nr 18/2013 idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer, den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs 1 oder einer auf § 7a Abs 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.

Nach § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.

Nach § 15 Abs 1 lit g Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem Wettreglement ausübt oder das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 7) oder das Wettreglement entgegen § 16 Abs 5 nicht anpasst.

Nach § 15 Abs 3 Wettengesetz sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Nach § 1 Abs 2 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (vermitteln von Wettkunden).

Nach § 1 Abs 5 Wettengesetz ist ein Wettterminal im Sinn dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

Nach § 1 Abs 6 Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.

5.1.           Zu Spruchpunkt 1:

In der 135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX.Vorarlberger Landtages wird dazu erläutert:

„Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (auf Grund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar-dh grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. […] Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um einen Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung.“

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes maßgeblich, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, "wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann". Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal "ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird" und "in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist". Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, "die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal" im aufgezeigten Sinn (vgl dazu VwGH 20.04.2016, 2013/17/0849). Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" (vgl VwGH vom 26. März 2015, 2013/17/0409, und vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).

Wie unter Pkt 3 festgestellt wurde, war es an den gegenständlichen technischen Einrichtungen möglich, mittels einer durch den angeschlossenen Barcodescanner ausgelesenen Kundenkarte, die bei der im Wettbüro anwesenden Angestellten beantragt und auf die in weiterer Folge durch die Angestellte ein Guthaben gebucht werden konnte, sowohl den Wettgegenstand, als auch den Wetteinsatz festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des dafür verwendeten Wetteinsatzes konnte somit unmittelbar vom Wettkunden an der technischen Einrichtung selbst vorgenommen werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer konnte die Wette ohne Dazwischentreten des Personals direkt an der im Wettbüro festgestellten technischen Einrichtung abgeschlossen werden, weshalb die verfahrensgegenständlichen Bildschirmterminals (Touchscreen mit angeschlossenem Barcodescanner) als Wettterminals iSd § 1 Abs 5 Wettengesetz zu qualifizieren sind. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass zur Wettteilnahme eine Kundenkarte benötigt wurde.

Wie bereits oben ausgeführt wurde der P GmbH mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.06.2013 die Bewilligung zur Ausübung eines Wettunternehmers ohne Wettterminals Auflagen bis zum 31.05.2016 erteilt. Durch das Aufstellen und den Betrieb von sieben Wettterminals, wovon fünf betriebsbereit waren, wurde den in der Bewilligung vom 18.06.2013 festgelegten Bedingung zuwidergehandelt und die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

5.2.           Zu Spruchpunkt 2:

In der 135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX.Vorarlberger Landtages wird dazu erläutert:

„§ 1 Abs 6: Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotenzial auf. Hinsichtlich des Suchtpotenzials gilt (sowohl für Glücksspiele, als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotenzial in sich birgt. Bei traditionellen Wettangeboten endet die Möglichkeitsabgabe der Wetten in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses (zB mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Spielraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser – im Hinblick auf das Suchtpotenzial – bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert. Bei Livewetten kann auch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, und dergleichen. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeidlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Vor diesem Hintergrund weisen Livewetten ein besonderes Suchtpotenzial auf. Neben dem besonderen Suchtpotenzial können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern. Vor diesem Hintergrund werden Livewetten verboten.“

Bei den unter Pkt. 3 festgestellten Wetten handelt es sich um Livewetten, weil während eines laufenden Spiels („R A FC – Z A FC“, „C U – S G“ sowie „D K – S-2003“ auf Ereignisse während des Spieles („Wer erzielt das nächste Tor?“) gewettet werden konnte bzw wurde. Die Verwaltungsübertretung wurde somit in objektiver Hinsicht verwirklicht

5.3.           Die Zweitbeschwerdeführerin ist Wettunternehmerin, da durch sie Wetten des Unternehmens „T“ vermittelt wurden bzw werden sowie durch das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ausgeübt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Die Zweitbeschwerdeführerin hat durch das Aufstellen und den Betrieb von fünf Wettterminals den in der Bewilligung vom 18.06.2013 festgelegten Bedienung zuwiderhandelt und somit das Tatbild des § 15 Abs 1 lit b Wettengesetz erfüllt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zudem als Wettunternehmerin die Teilnahme an einer verbotenen Wette, nämlich Livewetten, ermöglicht und damit das Tatbild des § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz erfüllt. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei der Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 lit b und § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz handelt es sich jeweils um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Erstbeschwerdeführer hat kein Vorbringen zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, erstattet. Der Erstbeschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er ein wirksames Regel- und Kontrollsystem, das die Einhaltung der (verletzten) gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, eingerichtet hätte. Die Verwaltungsübertretung ist ihm daher persönlich vorwerfbar.

5.4. Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

„Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können; weiter muss der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die im Spruchpunkt 3. angeführte Umschreibung „veraltete Version“ entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Um die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten im Sinne des Strafvorwurfes überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, konkret darzulegen, weshalb der Aushang des gegenständlichen Wettreglements nicht ordnungsgemäß erfolgte sowie welche Version des Wettreglements auszuhängen gewesen wäre.

5.5.           Zum Vorbringen des fortgesetzten Deliktes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sowohl objektive, als auch subjektive Faktoren sind. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begrün-den (vgl dazu VwGH 14.01.1993, 92/09/0286). Dem gegenständlichen Straferkenntnis zur Zl X-9-2016/24974 liegt eine Kontrolle nach dem Wettengesetz durch die Polizeiinspektion D, welche am 14.04.2016 stattfand, zugrunde. Dem in der Rechtfertigung angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D zur Zl X-9-2016/17346 liegt eine Kontrolle nach dem Wettengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft D, welche am 18.03.2016 stattfand, zugrunde. Das Ermöglichen der Teilnahme an eine verbotenen Wette, nämlich einer Livewette, an unterschiedlichen Tagen nach einer zuvor stattgefundenen Kontrolle nach dem Wettengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft D bedarf jedenfalls eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.

5.6.           Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, der Bescheidadressat stimme nicht, ist festzu-halten, dass für die Frage, wem die Übertretung angelastet wird und wer daher Beschuldigter ist, die Adressierung eines Straferkenntnisses ohne Bedeutung ist. Wer Beschuldigter ist, ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls iVm mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (vgl dazu VwGH 19.06.1998, 97/02/0191). Dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses der Bezirks-hauptmann D ist unter Bedachtnahme auf die Begründung eindeutig zu entnehmen, dass Beschuldigter der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist und sich das Straferkenntnis auch an diesen richtet.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des Wettengesetzes ist es dem bei Livewetten besonderem Suchtpotenzial entgegen zu wirken. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall zuwider gehandelt. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend sind die drei einschlägigen Vorstrafen zu werten. Im Rahmen des Verfahrens sind keine Milderungsgründe hervorgekommen.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens (bis 25.000 Euro) bewegt, nicht für überhöht. Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Erstbeschwerdeführers keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen getätigt. Das Landesverwaltungsgericht würde die Geldstrafe auch dann nicht als überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

6.1.           Zum Antrag der Beschwerdeführer, das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzu-stellen, ist folgendes festzuhalten:

Nach § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffen-den Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte bereits drei Mal wegen Über-tretungen nach dem Wettengesetz rechtskräftig bestraft. Bei Vorliegen derartiger einschlägiger Vorstrafen kann nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.

7.              Aufgrund des Verfahrensergebnisses war der Haftungsausspruch gegenüber der Zweitbe-schwerdeführerin rechtskonform.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Livewetten, kein fortgesetztes Delikt, Tatumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.535.2016.R2

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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