TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/19 LVwG-2017/12/2021-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §49 Abs1
AVG §32 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2016, ****, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung, ****, als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2016, ****, wurde über den Beschwerdeführer eine Gelstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2016 persönlich zugestellt. Aus dem im Behördenakt einliegenden Rückschein geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung am 16.02.2016 persönlich übernommen hat. Im Verfahren wurde bislang in keinster Weise behauptet, dass diese Zustellung und persönliche Übernahme der Strafverfügung durch den Beschwerdeführer nicht – wie in der Zustellurkunde dokumentiert – ordnungsgemäß erfolgt sei.

Der – nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 03.03.2016 (eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 03.03.2016 um 10:30 Uhr – vgl dazu die entsprechenden Angaben am E-Mail) Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2016, ****, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung hat die belangte Behörde ausführlich dargelegt, dass aufgrund des Rückscheins von einer Zustellung der Strafverfügung am 16.02.2016 ausgegangen werde und dass der Rechtsverteidiger verspätet, nämlich mit Schreiben vom 03.03.2016, das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben habe. Da ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nach § 49 Abs 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, eingebracht werden hätte müssen, hätte der Einspruch spätestens am 02.03.2016 (richtig: 01.03.2016) bei der erkennenden Behörde einlangen müssen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 14.07.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Telefax vom 27.07.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, warum jetzt eine Zahlung in Höhe von Euro 300,00 verlangt werde. Mit Datum vom 29.12.2015 seien Euro 120,00 bereits gezahlt worden. Die entsprechenden Nachweise werden beigelegt.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, sowie in den gegenständlichen Beschwerdeakt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2017/12/2021. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen, weil im zugrunde liegenden Verfahren eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid – die Abhaltung einer Verhandlung nicht beantragt hat (vgl § 44 Abs 3 Z2 VwGVG).

II.  Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 620/1995

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

III. Erwägungen:

Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall die Frage, ob gegen die oben angeführte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde das Dokument nachweislich dem Empfänger an der Abgabestelle am 16.02.2016 persönlich zugestellt, was sich aus der persönlichen Übernahmebestätigung auf dem Rückschein zweifelsfrei ergibt und im Verfahren auch nicht bestritten worden ist.

Die Einspruchsfrist hat daher mit Dienstag, dem 16.02.2016 (Tag der persönlichen Übernahme), zu laufen begonnen und hat mit Ablauf der zweiwöchigen Frist am Dienstag, den 01.03.2016, geendet. Eingebracht wurde der Einspruch des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 03.03.2016 und damit um zwei Tage verspätet. Die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet erfolgte daher zu Recht.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde umfassend diese verspätete Rechtsmittelerhebung begründet. Damit hat für den Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit bestanden, zur Verspätung des Rechtsmittels Stellung zu nehmen und vorzubringen, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht versäumt sei. Allerdings ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keinster Weise darauf eingegangen.

IV.      Ergebnis:

Die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde gegen diese zurückweisende Erledigung abzuweisen.

Als obiter dictum wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes angemerkt:

Das vorliegende Strafverfahren hat nicht die Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (im Folgenden: BStMG) betroffen, die der ursprünglichen Anzeige der ASFINAG vom 22.12.2015 zugrunde lag, sondern hatte die Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zum Gegenstand. Insofern ist die Bezahlung bzw nicht rechtzeitige Bezahlung der Ersatzmaut nach § 19 BStMG in keinster Weise verfahrensrelevant.

Es wird aber trotzdem - erklärend - darauf hingewiesen, dass gemäß § 20 Abs 4 BStMG Taten gemäß Abs 1 bis 3 nur dann straflos werden, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Wenn es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG zu keiner Betretung gekommen ist, wird gemäß § 19 Abs 4 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut dann entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Im vorliegenden Fall datiert die Aufforderung zur Ersatzmaut vom 19.10.2015. Die Ersatzmaut gilt aber nur dann als bezahlt, wenn der Betrag binnen vier Wochen ab Ausstellung dieser Zahlungsaufforderung ausschließlich dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird. Die Bezahlung der Ersatzmaut ist laut vorgelegten SEPA-Überweisung erst am 29.12.2015 – sohin nicht innerhalb der vierwöchigen Frist - erfolgt.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Zurückweisung eines Einspruches als verspätet;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.2021.1

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten