TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/27 LVwG-2017/18/1724-3

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Entscheidungsdatum

27.09.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §13 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der Firma AA GmbH, Z, vertreten durch die Firma BB GmbH, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2017, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird aufgrund der erhobenen Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2017, Zl ****, behoben und das Entzugsverfahren eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2017, Zl ****, wurde der Firma AA GmbH in **** Z, Adresse 1, gemäß § 91 Abs 2 iVm § 85 Z 2 sowie § 13 Abs 3 und 5 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 16.06.2015, Zl ****, rechtskräftig seit 01.07.2015, die Insolvenz über das Vermögen der Firma CC GmbH, FN****, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei DD, geb am XX.XX.XXXX, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma gewesen. Somit liege gegen die genannte Person ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 3 GewO 1994 vor. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2015 sei die AA GmbH aufgefordert worden den handelsrechtlichen Geschäftsführer, welchem ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Firma AA GmbH zukomme, binnen 8 Wochen ab Zustellung des angeführten Schreibens aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Frist sei sodann auf Antrag auf 10 Wochen verlängert worden, wobei jedoch DD nicht aus der Gesellschaft entfernt worden sei. Damit sei der Entzug der Gewerbeberechtigung auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen würden und deshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Entzugsverfahren einzustellen.

Mit Eingabe vom 15.09.2017 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass die Firma AA GmbH die gegenständliche Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe. Damit sei die Grundlage für die Entziehung weggefallen und werde daher die ersatzlose Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides beantragt.

Dieser Eingabe ist die Anzeige der Zurücklegung des Gewerbes betreffend die Firma AA GmbH in **** Z, Adresse 1, unterfertigt mit 13.09.2017, angeschlossen.

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und die Beendigung der Gewerbeberechtigung dieser Firma wurde sodann auch mit Gültigkeit vom 15.09.2017 im GISA eingetragen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass mit der Anzeige der Zurücklegung des Gewerbes, datiert mit 13.09.2017, die Gewerbeberechtigung verbindlich und unwiderruflich gelöscht worden ist. Damit ist die Gewerbeberechtigung seitens der Firma AA GmbH nicht mehr gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden. Da die gegenständliche Gewerbeberechtigung mit 13.09.2017 erloschen ist, war der Bestätigung des Entzuges der Gewerbeberechtigung schon aus diesem Grund der Boden entzogen.

Damit war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu beheben und das Entzugsverfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alois Huber

(Richter)

Schlagworte

Entzugsbescheid; Zurücklegung der Gewerbeberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.1724.3

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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