RS Lvwg 2017/9/27 LVwG-2017/34/2067-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol;

Norm

JagdG Tir 2004 idF 103/2014 §52 Abs1
VVG §4 Abs1
VVG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Erteilung einer Jagderlaubnis (vgl § 12 TJG 2004) und das Ausgeben einer Jagdgastkarte (vgl § 27a TJG 2004) obliegen allein dem Jagdausübungsberechtigten und können folglich nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden.

Die gegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt.

Zumal der Auftrag nach § 52 Abs 1 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes 103/2014 demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs 1 VVG enthält, hätte die belangte Behörde nicht gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme anordnen dürfen, sondern Zwangsstrafen verhängen müssen.

Schlagworte

Ersatzvornahme; Zwangsstrafe; Maßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden; Abschuss; unvertretbare Leistung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2067.2

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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