TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/28 LVwG-2017/25/1563-1

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Entscheidungsdatum

28.09.2017

Index

93/01 Eisenbahn;

Norm

SeilbG 2003 §52 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der AA AG, Forstbetrieb Y, Adresse 1, **** X, vertreten durch BB, Adresse 2, **** W, vom 26.06.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.06.2017, Zl ****, betreffend Anordnung des Abbruches der Talstation des ehemaligen Vliftes in Z

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete der Landeshauptmann von Tirol die AA AG als Verwalterin der im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke **1 und **2, KG Z, auf denen das Talstationsgebäude des ehemaligen Einsesselliftes V und eine Garage für Pistengeräte errichtet ist, die von der vormaligen Seilbahnbetreiberin CC-Lift-Z GmbH als Superädifikate errichteten Baulichkeiten, welche nach der Liquidierung und Löschung der Betreibergesellschaft im Firmenbuch eigentümlich der Republik Österreich zugewachsen seien, mit allem Zugehör, wie sie stehen und liegen, nach Maßgabe von 8 Vorschreibungen bis Ende des Jahres 2017 zu entfernen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der AA AG, in welcher diese im Wesentlichen ausführt, dass sie der falsche Bescheidadressat für den Entfernungsauftrag wäre, da die Liegenschaftseigentümerin die Republik Österreich sei, soweit davon ausgegangen werde, dass die Superädifikate eigentümlich der Republik Österreich zugewachsen seien. Die AA AG werde als gesetzliche Verwalterin für die Liegenschaftseigentümerin tätig, weshalb sie aber nicht normativer Bescheidadressat sein könne. Die Stadt Z habe die belangte Behörde im Jahr 2005 fehlerhaft informiert, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte abgetragen und entsorgt worden seien. Dies sei von der Behörde nicht überprüft worden. Die früher zuständige gewesene Eisenbahnbehörde habe auch nie eine Kaution für in Zukunft erforderliche Abbrucharbeiten vorgeschrieben, obwohl sie seinerzeit festgehalten habe, dass eine Zustimmung zur Liquidation der Kleinseilbahn nicht erteilt werden könne. Es habe nun den Anschein, dass die Grundeigentümerin für etwas gerade stehen müsste, was in der Vergangenheit ohne ihr Zutun eingetreten ist. Die in der Bescheidbegründung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin vorgeworfene Säumigkeit bestehe zu Unrecht, da seinerzeit in erster Linie die Stadtgemeinde Z als Baubehörde oder die Errichtergesellschaft dazu verpflichtet gewesen wären. Entschieden entgegen getreten werde der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der CC-Lift-Z GmbH das bestehende Sondereigentum aufgelöst worden wäre, nach Ablauf einer dreijährigen Ersitzungsfrist Eigentumsidentität eingetreten sei, das so herrenlos gewordene Gut (Talstation mit Pistengerätegarage) zuerst in den Besitz der Republik Österreich übergegangen sei und diese nach dreijährigem rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz daran Eigentum erlangt habe. Unzutreffend sei die Ansicht, wonach verfahrensgegenständliche Objekte nach Löschung der Errichtergesellschaft im Firmenbuch zu herrenlosen Sachen im Sinn der §§ 381 und 382 ABGB geworden seien. Die CC-Lift-Z GmbH sei nach wie vor Eigentümerin der Objekte, weil eine GmbH erst dann zu existieren aufhöre, wenn kein ihr zu ordenbares Vermögen mehr existiert. Eine allfällige Ersitzung hätte sich damit nur gegen den vormaligen rechtlichen Besitzer richten können, weshalb gegebenenfalls gemäß § 1472 ABGB die außerordentliche Ersitzungszeit für bewegliche Sachen mit 6 Jahren zu veranschlagen wäre. Nach Maßgabe des § 1466 ABGB hätte nur durch einen 6 Jahre kontinuierlich andauernden rechtlichen, also im Sinne des § 1460 ABGB rechtmäßigen, rechtlichen und echten Besitz das Eigentumsrecht an den gegenständlichen Objekten ersessen werden können. Dies wäre schon an dem fehlenden gültigen Rechtstitel gescheitert, zumal kein Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag zwischen der CC-Lift-Z GmbH und der Liegenschaftseigentümerin bestehe. Da es somit an der Rechtsmäßigkeit (Titel) mangle, wäre gemäß § 1477 ABGB eine Ersitzungszeit von 40 Jahren erforderlich. Für die Eigentumsübertragung an Superädifikaten hätte es einer Urkundenhinterlegung bedurft, was ebenfalls nicht vorliege. Die beiden von der belangten Behörde angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen hätten einen anderen Gegenstand gehabt und seien damit für den Gegenstandsfall nicht heranziehbar. Jedenfalls habe es der Beschwerdeführerin an jeglichem Besitzwillen (§ 326 ABGB) hinsichtlich der gegenständlichen Baulichkeiten gefehlt. Da der Bestandvertrag aus dem Jahr 1986 erst mit Ablauf des 31.12.2005 seine Gültigkeit verloren habe, scheide für die Beschwerdeführerin bis zu dieser Zeit die Gutgläubigkeit aus. Dies gelte auch für die Zeit danach, da ihr als Bestandgeberin bewusst gewesen sei, nicht Eigentümerin der Gebäude zu sein. Die Rechtsmittelwerberin habe auch nie nach außen hin erkennbare Besitzergreifungshandlungen gesetzt und im anfallenden Schriftverkehren hinsichtlich des Talstationsgebäudes vielmehr ihren Besitzunwillen zum Ausdruck gebracht. Zum Beweis dafür werden 6 Beilagen vorgelegt. Ein Rechtserwerb durch passive widerspruchslose Hinnahme eines Zustandes sei im vorliegenden Fall nicht denkbar (vgl Rechtsprechung zu § 863 ABGB). Auch drücke das Fallen lassen der im Bestandvertrag verankerten Räumungsverpflichtung keinen Besitzwillen aus, da dies nur erfolgte, um die wiederkehrenden Gespräche im Hinblick auf eine mögliche Nachnutzung nicht zu stören. Aus den zitierten Bestandvertragsentwürfen ergebe sich klar, dass kein Besitzwille am gegenständlichen Betriebsgebäude vorhanden war. Zum Beweis für den nicht vorhandenen Besitzwillen werden drei Auskunftspersonen mit Namen und Anschrift angeboten. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass die belangte Behörde zunächst die CC-Lift-Z GmbH als Eigentümerin der Superädifikate seilbahnrechtlichen Anspruch zu nehmen hat und nicht in unzulässiger Weise auf einen vermeintlich zu verpflichtenden Dritten (Grundeigentümerin bzw Bestandgeberin) ausweichen darf. Die Behörde hätte dazu einen Nachtragsliquitationsverfahren in die Wege zu leiten. § 52 Abs 2 Seilbahngesetz spreche von einem allfälligen Rechtsnachfolger. Der Erwerb einzelner Anlagenteile wie der Talstation sei jedenfalls nicht ausreichend, eine solche Rechtsnachfolge herbeizuführen, sondern müsse vielmehr ein Unternehmensübergang vorliegen (siehe hierzu § 38 UGB), wovon nur bei einem Erwerb sämtlicher oder zumindest der hauptsächlichen Bestandteile des Seilbahnunternehmens (Sachgüter, Rechte, insbesondere Konzession, Dienstnehmer) gesprochen werden könne. Durch den Ausdruck „allfälliger“ Rechtsnachfolger habe der Gesetzgeber auch den Fall vor Augen, dass es unter Umständen keinen Rechtsnachfolger des Seilbahnunternehmens geben kann und dass die Kostentragung durch die Konkursmasse zu erfolgen hat. Wenn der Gesetzgeber eine subsidiäre Grundeigentümerhaftung statuieren hätte wollen, wäre davon auszugehen, dass er eine etwa § 31 WRG oder § 74 AWG vergleichbare Regelung geschaffen hätte. Wenn man der „Herrenlosigkeitstheorie“ der belangten Behörde folgen würde, könne keine Rechtsnachfolge vorliegen, da kein Rechtsvorgänger vorhanden sei. Aus all diesen Gründen werde die Beschwerdeführerin zu Unrecht mit der Entfernungsverpflichtung belastet, weshalb ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt werde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

Aufgrund des Akteninhaltes ergibt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt:

Der Einsessellift V wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.06.1963 seilbahnrechtlich baubewilligt und von der Konzessionsinhaberin, der im Jahr 1952 gegründeten CC-Lift-Z GmbH (FN ****) betrieben. Gegen Ende der 1980ziger Jahre wurde der Seilbahnbetrieb immer mehr eingeschränkt und schließlich ganz eingestellt. Im Zeitraum von 1990 bis 1994 wurde die Seilbahnbetreiberin wiederholt von der Betriebspflicht entbunden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.09.1994 wurde die Konzession für den Vlift bis zum 12.12.1995 verlängert. Der Liftbetrieb blieb jedoch trotzdem eingestellt. In der Generalversammlung vom 09.08.1996 beschloss die CC-Lift-Z GmbH ihre Auflösung. Die CC-Lift-Z GmbH in Liquidation wurde am 15.02.2000 im Firmenbuch gelöscht. Eine Rechtsnachfolge für diese GmbH wurde nicht geregelt. Der Bestandvertrag vom 15.05.1986 der CC-Lift-Z GmbH mit der Grundeigentümerin Republik Österreich (AA AG), der unter anderem die Erlaubnis zur Errichtung der Talstation des Einsessellifts V auf Bp. **2 enthält, war bis 31.12.2005 abgeschlossen. Bei beiden Stationsgebäuden handelt es sich um Superädifikate. Das Bergstationsgebäude befindet sich auf Grundstück **3, KG U, welches im Eigentum der Agrargemeinschaft T-Alpe steht.

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Seilbahngesetzes maßgeblich:

Begriffsbestimmungen

§ 4

Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

Abtragung

§ 52

(1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.

(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.

Das erstinstanzliche Verfahren hat sich auf die Rechtsfrage konzentriert, ob das als Superädifikat errichtete Talstationsgebäude durch die Liquidation des Seilbahnunternehmens zur herrenlosen Sache geworden und durch Ersitzung das Eigentum an die Grundeigentümerin Republik Österreich zugefallen ist. Falls dies bejaht wird, stellt sich die Frage, ob die Republik Österreich (AA AG) dann als Rechtsnachfolgerin des Seilbahnunternehmens hinsichtlich des Talstationsgebäudes anzusehen ist oder nicht.

§ 52 Abs 2 SeilbG spricht von einem allfälligen Rechtsnachfolger, nicht von einer Mehrzahl. Eine Rechtsnachfolge im Sinn dieser Gesetzesbestimmung kann dann nur analog zu einem Unternehmensübergang nach § 38 UGB angesehen werden, die eine Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber mit den bestehenden Rechten und Verbindlichkeiten vorsieht.

Wenn jeder Nachbesitzer von ehemaligen Vermögensbestandteilen des vormaligen Seilbahnunternehmens als Rechtsnachfolger im Sinn des § 52 Abs 2 SeilbG angesehen würde, könnte sich dadurch eine nicht abgrenzbare Vielzahl von Rechtsnachfolgern ergeben. Im gegenständlichen Fall ist das Talstationsgebäude des Vliftes jedenfalls nicht der einzig verbliebene Restbesitz des ehemaligen Seilbahnunternehmens, zumal es zumindest auch noch das diesbezügliche Bergstationsgebäude am T gibt (Grundeigentümer: Agrargemeinschaft T-Alpe). Der Gesetzgeber konnte mit der Regelung des Rechtsnachfolgers in der Einzahl einen solchen Fall nicht gemeint haben, weshalb dafür nur eine vergleichbare Nachfolge mit einem Unternehmensübergang nach § 38 UGB in Frage kommt. Ein solcher Unternehmensübergang hat in Bezug auf die am 15.02.2000 im Firmenbuch gelöschte CC-Lift-Z GmbH in Liquidation nicht bestanden. Schon alleine deshalb ist es rechtlich unzutreffend, die Grundeigentümerin von Grundstück **1 und Bauparzelle **2 als Rechtsnachfolgerin des Seilbahnunternehmens zu qualifizieren.

Abgesehen davon ist es fraglich, ob der Gesetzgeber eine grundsätzliche Zuständigkeit des Grundeigentümers für die Abtragung vorsehen wollte, falls niemand anderer dafür herangezogen werden kann. Da es sich beim Seilbahngesetz 2003 um ein noch relativ junges Gesetz handelt, kann angenommen werden, dass im Fall einer solchen Absicht eine subsidiäre Haftung des betroffenen Grundeigentümers normiert worden wäre, wie es beispielsweise im Abfallwirtschaftsgesetz gegeben ist (siehe § 74).

§ 52 Abs 2 Seilbahngesetz spricht zwar nicht ausdrücklich aus, an wen der Abtragungsauftrag zu erteilen ist. Da in seinem letzten Satz jedoch die Kostentragungspflichtigen für Abtragungsmaßnahmen benannt sind, kann es sich beim Auftragsadressaten auch nur einen von diesen handeln.

Nachdem es sich bei der Republik Österreich (AA AG) weder um das Seilbahnunternehmen, noch dessen Rechtsnachfolger noch die Konkursmaßnahme handelt, kann ihr der Abtragungsauftrag für die Entfernung des Talstationsgebäude des ehemaligen Einsesselliftes V nicht nach § 52 Abs 2 SeilbG erteilt werden, weshalb antragsgemäß der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

Aufgrund dessen war in diesem Verfahren die Frage des nunmehrigen Eigentums am Talstationsgebäude gar nicht mehr entscheidungsrelevant und daher nicht zu beantworten, weshalb die angebotenen Auskunftspersonen nicht einvernommen zu werden brauchten.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Aufgrund der minuziösen Erhebung und Dokumentation der Fakten durch die Erstbehörde einerseits und die wiederholte und ausführliche Darlegung des Rechtstandpunktes der Beschwerdeführerin andererseits trifft dies im gegenständlichen Fall zu, weshalb keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alexander Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Verfallendes Talstationsgebäude; Abtragungsauftrag an Grundeigentümer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.1563.1

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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