TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/2 LVwG-2017/24/0389-1

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Veröffentlicht am 02.10.2017
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Entscheidungsdatum

02.10.2017

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 22.09.2016, ****,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Sachverhalt:

1.       

Die Beschwerdeführerin – die AA GmbH - ist Rechtsträgerin der Tiroler Landeskrankenanstalten und der mit den Landeskrankenanstalten in Verbindung stehenden Akademien, Schulen und Kursen nach den Vorschriften über die Gesundheitsberufe, sohin u.a. auch des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Z, welches als Ausbildungsstätte im Sinne der §§ 9 ff Ärztegesetz 1998 idgF von der Österreichischen Ärztekammer anerkannt worden ist.

2.       

Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.05.2016 wurde die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen gemäß der §§ 9 und Ärztegesetz 1998 idgF beantragt.

Der Antrag wurde für die Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z für die Ausbildung zum Facharzt im Fachgebiet „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ gestellt, wobei der Antrag sowohl für die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) als auch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SSS), im Ausbildung Ausmaß von 36 bzw 27 Monaten und für acht Stellen im „SFG Sonderfach-Grundausbildung“ sowie im „SFS Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ beantragt worden ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 22.09.2016, ****, wurde auf den genannten Antrag der Beschwerdeführerin hin die Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Grundausbildung im Fach „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ im Ausmaß von 27 Monaten in den Modulen (1) Abhängigkeit/Sucht, (2) forensische Psychiatrie, (3) Gerontopsychiatrie, (4) Psychosomatische Medizin / Fachspezifische Schmerztherapie, (5) Psychiatrische Rehabilitation, (6) Adoleszentenpsychiatrie und Wissenschaftliches Modul ab 01. März 2016 anerkannt.

Die Zahl der Ausbildungsstellen wurde im Gesamten mit 8 festgesetzt, wobei davon laut Bescheid eine flexible Besetzung zwischen der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung erfolgen kann, unter der Maßgabe, dass wahlweise maximal 8 Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung im Fach „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ oder maximal 8 Ausbildungsstellen für die Fach-Schwerpunktausbildung im Fach „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ herangezogen werden können. Zugleich wurde bestimmt, dass innerhalb der Sonderfach-Schwerpunkt Ausbildung

?        im Modul 1 maximal 7 Ärzte,

?        im Modul 2 maximal 3 Ärzte,

?        im Modul 3 maximal 8 Ärzte,

?        im Modul 4 maximal 8 Ärzte,

?        im Modul 5 maximal 8 Ärzte

?        im Modul 6 maximal 1 Arzt und

?        im wissenschaftlichen Modul maximal 8 Ärzte

gleichzeitig ausgebildet werden können. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wurde bis 28. Februar 2023 befristet erteilt.

Eine Begründung entfiel unter Hinweis der Erstbehörde auf § 58 Abs 2 AVG.

3.

Dagegen erhob der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:

„IV. Beschwerdegründe

Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf gesetzesgemäße Anerkennung der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ verletzt.

Entgegen der Rechtsansicht der Österreichischen Ärztekammer ist die Bestimmung der maximalen Anzahl, die innerhalb der Module der Sonderfach-Schwerpunktausbildung gleichzeitig ausgebildet werden können (der „Besetzungsstärke“ innerhalb der Module) gesetzlich nicht gedeckt, sodass die verbindliche Festlegung einer jeweils fixen Anzahl von maximal auszubildenden Ärzten innerhalb der Module unzulässig ist.

Darüber hinaus verletzt der angefochtene Bescheid das subjektive öffentliche Recht auf eine ordnungsgemäße, inhaltlich nachvollziehbare Bescheidbegründung bei Abweichen Entscheidung vom verfahrenseinleitenden Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ärztegesetz 1998 in der geltenden Fassung. Da eine von der Gesamtzahl 8 Ausbildungsstellen abweichende Besetzungsstärke der einzelnen Module innerhalb der Sonderfach-Schwerpunktausbildung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden ist, stellt die vom Antrag abweichende, amtswegige Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Ärztinnen und Ärzten, welche innerhalb der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Rahmen der Module 1,2 und 6 gleichzeitig ausgebildet werden können, eine in diesem Bereich abweisliche Entscheidung gegenüber dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin dar, sodass die in diesem Punkt hinter dem Antrag der Beschwerdeführerin zurückbleiben die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer jedenfalls entsprechend zu begründen wäre.

Die Beschwerdeführerin hat unter Verwendung des von der Österreichischen Ärztekammer selbst vorgegebenen Antragsformulars betreffend Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen, Stand 10/2015, Version 1.2, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen gemäß der §§ 9 und 10 Ärztegesetz für die Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z gestellt. In diesem Zusammenhang wurden seitens der belangten Behörde 8 Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt im Fachgebiet „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ sowohl für die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) als auch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) beantragt und antragskonform festgesetzt.

Zugleich wurden im Antrag die Module angegeben, für welche die Anerkennung beantragt wurde. Hierbei sieht das Antragsformular, gemäß den gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben, zum einen die konkrete Bezeichnung der einzelnen Module anderen Angaben des zeitlichen Ausmaßes in Monaten vor.

Eine bestimmte „Besetzungsstärke“ innerhalb der einzelnen Module im Sinne einer anzugebenden maximalen Anzahl von Ärzten, die innerhalb der Module gleichzeitig ausgebildet werden können sollen, ist weder im Antragsformular selbst noch in den gesetz-und verordnungsmäßigen Grundlagen des Antragsformulars vorgesehen. Dementsprechend können die Module im Rahmen der Ausbildung, entsprechend den jeweiligen konkreten Anforderungen und Voraussetzungen gemäß den aktuellen personellen Gegebenheiten flexibel, d.h. ohne Bindung an die von Beginn an erfolgende Vorgabe einer maximalen Anzahl von auszubildenden Ärzten, besetzt werden.

2.2.    Unabhängig vom Fehlen einer entsprechenden Gesetz-und verordnungsmäßigen Grundlage hat die Österreichische Ärztekammer in den bekämpften Bescheid jedoch festgesetzt, dass innerhalb der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ im Modul 1 maximal 7 Ärzte, im Modul 2 maximal 3 Ärzte, im Modul 3 maximal 8 Ärzte, im Modul 4 maximal 8 Ärzte, im Modul 5 maximal 8 Ärzte, im Modul 6 maximal 1 Arzt und im Wissenschaftlichen Modul maximal 8 Ärzte gleichzeitig ausgebildet werden können sollen.

Worauf bereits in vorstehendem Zusammenhang besonders hervorgehoben wurde, ist die verbindliche Festlegung von gleichzeitig zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen für die einzelnen Module, welche sich nicht mit der maximalen Anzahl von Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ deckt, weder gesetzlich vorgesehen noch lässt sich eine solche Beschränkung aus der ÄAO 2015 ableiten, sodass die diesbezügliche, im bekämpften Bescheid verfügte Beschränkung rechtswidrig ist. Die verbindliche Festlegung von maximal auszubildenden Ärzten innerhalb der einzelnen Module im Rahmen des bekämpften Bescheides ist daher aufzuheben.

2.3. Tatsächlich geht die bescheidmäßige Bestimmung der Besetzungsstärke innerhalb der Module durch die Österreichische Ärztekammer weit über den gesetzlichen Ausbildungsauftrag laut § 10 Ärztegesetz 1998 hinaus. Sie ist als solche auch nicht sachlich gerechtfertigt bzw. rechtfertigbar, da sie ausbildungsmäßig nicht bedingt ist. Die Module, für die von der Österreichischen Ärztekammer konkrete Besetzungsstärken vorgeschrieben worden sind, bilden lediglich einen Teilbereich der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sodass sich die jeweilige Beschränkung auf eine bestimmte Besetzungsstärke aus ausbildungsmäßigen Gründen verbietet.

Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Beschränkung auf eine maximale Anzahl von auszubildenden Ärzten innerhalb der im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorgesehenen Module widerspricht zudem grundlegenden Organisationsprinzipien derselben. Da die Anerkennung als Ausbildungsstätte von Gesetzes wegen jeweils für sieben Jahre erfolgt (im konkreten Fall die Anerkennung der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ bis 28. Februar 2023 erteilt worden ist), wäre bei jeder Änderung der Richtzahlen der Ärzte, die innerhalb der Module gleichzeitig ausgebildet werden können, ein neuer Antrag zu stellen, über den behördlicherseits erst zu entscheiden wäre, bis die Ausbildung fortgesetzt werden könnte. Es käme nicht nur zu ungewollten Verzögerungen der Ausbildung selbst, sondern auch zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand, der als solcher vor dem Hintergrund der sonstigen Aufgaben der Landeskliniken, aber auch mit Hinblick auf den Grundsatz des wirtschaftlichen Effizienzgebotes der Verwaltung unzumutbar ist, zumal er überdies gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehen ist.

Hinzu kommt, dass die innerhalb der sieben Ausbildungsjahre im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderliche Flexibilität der Ausbildung im Rahmen der Module schlichtweg nicht mehr gewährleistet wäre. Diese Flexibilität in der Gestaltung der modulmäßigen Ausbildung ist indessen eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese überhaupt gelingen kann. Sie wäre mit der (weder begründeten noch sachlich begründbaren) Festlegung vollkommen konterkariert und ad absurdum geführt.

V. Beschwerdeanträge

Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Bundesverwaltungsgericht die

A N T R Ä G E

gestellt,

1. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. gem. Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 22.09.2016, ****, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hinsichtlich der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z ohne konkrete Bestimmung der Besetzungsstärke innerhalb der Module (1) Abhängigkeit/Sucht, (2) Forensische Psychiatrie, (3) Gerontopsychiatrie, (4) Psychosomatische Medizin/Fachspezifische Schmerztherapie, (5) Psychiatrische Rehabilitation, (6) Adoleszentenpsychiatrie und Wissenschaftliches Modul stattgegeben wird,

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Ärztekammer vom 21.12.2016 wurde die Beschwerde – nach Darlegung einer umfangreichen Begründung - abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin fristgemäß einen Antrag auf Vorlage an die Beschwerdeinstanz einbrachte.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

II.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes, lauten wie folgt:

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung

1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und

2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie

3. die Facharztprüfung

zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).

(2) Die Ausbildung ist, soweit Abs 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß § 10 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des § 3 Abs 3 eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.

(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß § 12, § 12a und § 13 ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.

(5) Die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 9. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 7 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie Sonderkrankenanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte

1. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;

2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt;

3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

4. sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;

5. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, festzusetzen. Dabei sind die in Abs 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten Fachärzte nicht überschreiten.

(4) Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß § 13a ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs 4 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn

1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder

2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder

4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.

(7) Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können.

(8) Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

(9) Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.

(10) Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (§ 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002), hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(11) Die Tätigkeit eines Facharztes als Konsiliararzt kann die Anerkennung einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit als Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt dann ersetzen, wenn diese bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit des Konsiliararztes die Ausbildung eines Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht des Konsiliararztes gewährleistet werden kann. Diesbezüglich hat die Österreichische Ärztekammer die Krankenanstalt unter sinngemäßer Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 2 als Ausbildungsstätte für dieses Fachgebiet anzuerkennen und je Konsiliararzt eine Ausbildungsstelle festzusetzen. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten sowie die Wahrung der Ausbildungsqualität gelten sinngemäß. In der Verordnung gemäß § 24 Abs 1 sind jene Fachgebiete festzulegen, die durch einen Konsiliararzt vermittelt werden können. Ist der Konsiliararzt auch Lehrpraxisinhaber gemäß § 12 oder Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a, so ist auch das Tätigwerden des Turnusarztes in dieser Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen zulässig.

(12) Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß § 7 Abs 3 vorzulegen.

10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte

1. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;

3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

4. sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;

5. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Abs 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs 3 ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008, in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs 4 bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann die Bundesministerin für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.

(7) Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß § 13a ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs 7 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn

1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder

2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder

4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.

(9) Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

(11) Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.

(12) Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (§ 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002), hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(13) Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 vorzulegen.

§ 11 Wahrung der Ausbildungsqualität

(1) Der Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden. Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen.

(2) Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen.

(3) Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortliche). Eine Ausbildung von Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer Leitung stehen, ist unzulässig.

(4) Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.

(5) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.

(6) Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(7) Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Basisausbildung bzw. der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

(8) Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(9) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwölf Stunden pro Woche betragen. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

§ 11a Spezialisierung

(1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.

(2) Die Spezialisierung ist in Ausbildungsstätten gemäß den §§ 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.

(3) Näheres über die Dauer, den Inhalt, die Organisation der Spezialisierungen sowie die Qualifikation der für die jeweilige Spezialisierung verantwortlichen Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.

III.    Erwägungen:

Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Anerkennung der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin A des Landeskrankenhauses Z als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Grundausbildung im Fach „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ im Ausmaß von 27 Monaten in den Modulen

(1) Abhängigkeit/Sucht,

(2) forensische Psychiatrie,

(3) Gerontopsychiatrie,

(4) Psychosomatische Medizin / Fachspezifische Schmerztherapie,

(5) Psychiatrische Rehabilitation,

(6) Adoleszentenpsychiatrie und

Wissenschaftliches Modul

Wurde ab 01. März 2016 anerkannt.

Bekämpft wird im gegenständlichen Fall die Festlegung der Österreichischen Ärztekammer, dass innerhalb der Sonderfach-Schwerpunktausbildung

?        im Modul 1 maximal 7 Ärzte,

?        im Modul 2 maximal 3 Ärzte,

?        im Modul 3 maximal 8 Ärzte,

?        im Modul 4 maximal 8 Ärzte,

?        im Modul 5 maximal 8 Ärzte

?        im Modul 6 maximal 1 Arzt und

?        im wissenschaftlichen Modul maximal 8 Ärzte

gleichzeitig ausgebildet werden können.

Wie die belangte Behörde ausführt, ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Sonderfach eng mit den normierten Ausbildungszielen verknüpft. In der Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches haben Turnusärzte jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachzuweisen, die in den jeweiligen Anlagen der Verordnung der österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Ärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ–V 2015) angeführt sind. Die notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des Sonderfaches Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ergeben sich aus Anlage 27 KEF und RZ-V 2015.

Die belangte Behörde hat aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren dargetan, dass die Festsetzung der Ausbildungsstellen in der Sonderfach–Schwerpunktausbildung durch Gegenüberstellung des von der möglichen Ausbildungseinrichtung erbrachten medizinischen Leistungsspektrums mit den vom Turnusarzt zu erfüllenden Richtzahlen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 zu erfolgen hat, woraus sich die Einschränkung der Anzahl der Modulstellen ergab. So ergab sich die maximale Anzahl der gleichzeitig in einem Modul auszubildenden Turnusärzte aus den vorgelegten Leistungszahlen der Ausbildungseinrichtung unter Zugrundelegung des mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Juni 2015 abgestimmten Berechnungsfaktors. Danach hat in der Leistungsmatrix pro festzusetzender Ausbildungsstelle der 1,5 fache Wert der in der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 201 angeführten Richtzahl aufzuscheinen. Dieser Faktor von 1,5 gründet nach den Feststellungen der Erstbehörde darauf, dass die an der Abteilung tätigen Fachärzte zur Erhaltung der Expertise, des fachlich-medizinischen Wissens und Fertigkeiten auch eine gewisse Anzahl an Operationen zu erbringen haben, die Turnusärzte nicht immer anwesend sind und die Behandlung von Sonderklassenpatienten durch Fachärzte erfolgt.

So werden in der Anlage 27 KEF und RZ V 2015 nachstehende Fertigkeiten gefordert:

Modul 1: Abhängigkeit/Sucht

Nr. 1: Behandlung von Patientinnen und Patienten, die unter einer substanzindizierten Störung leiden, Errichtung einer therapeutischen Beziehung sowie spezielle affektiv-kognitive Empathie für Patientinnen und Patienten mit Abhängigkeitserkrankungen sowie Entwickeln folgender therapeutischer Fähigkeit:

-        differenzierte Psychopharmakotherapie bei Patientinnen und Patienten mit substanzinduzierten Störungen

-        störungsorientierte Psychotherapieverfahren und Kriseninterventionen unter spezieller Beachtung von Intoxikation, Missbrauch und Abhängigkeit

-        psychotherapeutische Verfahren zum Erwerb sozialer Fertigkeiten und zur Förderung soziokognitiver Fähigkeiten

-        Psychoedukation und Angehörigenarbeit, themenzentrierte Familienarbeit

-        Erstellung eines biopsychosozialen Therapieplans in der Langzeitentwicklungsperspektive

-        Koordination der diversen therapeutischen und rehabilitativen Behandlungssegmente und psychosozialen Unterstützungen

-        Bewältigung von Notfallsituationen bei Patientinnen und Patienten mit substanzinduzierten Störungen

-        Psychiatrie des älteren Menschen (Gerontopsychiatrie) mit Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen

Modul 2: forensische Psychiatrie

Nr. 1: Erstellen einer forensischen Anamnese und Entlassungsmanagement für forensische Patientinnen und Patienten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit außerstationären Einrichtungen, Gerichten etc, Einhaltung der Weisungen, Meldungen etc.

Nr. 2: Langzeitbehandlung unter Berücksichtigung von Auflagen und Weisungen

Modul 3: Adoleszentenpsychiatrie

Nr. 6: dokumentierte Behandlungsfälle mit Diagnostik, Verlaufsbericht und weiterer Behandlungsplanung

Nach den getroffenen Feststellungen und Erhebungen der belangten Behörde kann das Landesverwaltungsgericht in der Einschränkung der hier in Rede stehenden Module auszubildenden Ärzten keine Rechtswidrigkeit erkennen. Diese dient zur Sicherstellung und Wahrung der Ausbildungsqualität und stellt auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Notwendigkeit dar, um die entsprechenden Ausbildungsziele zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird auf die Prüfungsmatrix vom 11.05.2016 des ÖÄK Vorstandsbeschlusses verwiesen, worin die vorgelegten Leistungszahlen der hier in Rede stehenden Ausbildungsreinrichtung unter Zugrundelegung des mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Juni abgestimmten Berechnungsfaktor (1,5 fache Wert) übersichtlich dargestellt wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Anerkennung der Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin als Ausbildungsstätte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.0389.1

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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